Sozialhilfegesetz (890.100)
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Sozialhilfegesetz

Sozialhilfegesetz Sozialhilfegesetz Vom 29. Juni 2000 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
1 ) , erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.

§ 2 Aufgaben

1 Die öffentliche Sozialhilfe hat die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern.
2 Die Sozialhilfe fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe mit dem Ziel der sozialen und beruflichen Integration. Sie vermittelt und ermöglicht den Zugang zu Angeboten, die diesem Ziel dienen.
3 Die Sozialhilfe erstreckt sich auf die Bereiche der persönlichen, materiellen und generellen Sozialhil - fe.
4 Die Organe der öffentlichen Sozialhilfe koordinieren ihre Tätigkeit mit anderen öffentlichen und pri - vaten Institutionen und arbeiten mit diesen zusammen.
5 Personen, die ein Unterstützungsgesuch stellen, sind vor Unterstützungsaufnahme über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Konsequenzen von Pflichtverletzungen zu informieren.

§ 2a

2 ) Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
1 Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen.
2 Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere behinderungsspezifische Mehrbedarfe und deren Auswir - kung auf mitbetroffene Angehörige sowie die Anpassung der Pflichten auf die individuellen Fähigkei - ten.
3 Behinderungsspezifische Leistungen werden weder gestützt auf § 17 noch § 18 zurückgefordert. B. Unterstützung bedürftiger Personen
1 Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zu - beschaffen.
1 Wer bedürftig ist, hat Anspruch auf unentgeltliche Beratung sowie auf wirtschaftliche Hilfe.
2 Die im Einzelfall notwendige und sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe soll gemeinsam mit
1) Diese Verfassung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. 3. 2005 (SG 111.100) .
2) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 19.10.2019)
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§ 5 Subsidiarität

1 Die Organe der Sozialhilfe haben bei ihrer Tätigkeit vorrangig die zumutbare Selbsthilfe sowie die persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter zu berücksichtigen, sie zu ver - mitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern.
2 Der öffentlichen Fürsorge gehen vor: Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen; Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen; weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten.

§ 6

3 Bevorschussung von Kinder-Alimenten

§ 7 Umfang

1 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums.
2 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt.
3 Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftli - chen Hilfe. Es orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhil - fe.
4 )
4 Eigenleistungen bedürftiger Personen sind zu fördern. Unentgeltliche Betreuungsarbeit ist als Eigen - leistung zu behandeln.
5 Die persönliche Beratung umfasst die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständig - keit oder die Zuweisung an zuständige Fachstellen.

§ 8 Einkünfte und Vermögen

1 Bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten.
2 Belehnt oder verwertet die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend einzuschränken.

§ 9 Entgelte in Lebens- und Wohngemeinschaften

1 Lebt eine bedürftige Person in einer Haushaltsgemeinschaft, so hat sie sich die Haushaltsdienste, welche üblicherweise in einer Haushaltsgemeinschaft geleistet werden, finanziell abgelten zu lassen.

§ 10 Form und Ausrichtung

1 Die wirtschaftliche Hilfe erfolgt in der Regel periodisch und in Geldform. In begründeten Ausnahme - fällen können Gutscheine ausgestellt oder Sachleistungen erbracht werden.
2 Sie wird in der Regel an die bedürftige Person ausgerichtet. Bietet diese keine Gewähr für eine be - stimmungsgemässe Verwendung, kann die wirtschaftliche Hilfe im entsprechenden Umfang an be - rechtigte Dritte ausgerichtet werden.

§ 11 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung

1 Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe darf weder abgetreten, verpfändet noch gepfändet werden. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2 Er darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
3)

§ 6 aufgehoben durch Abschn. II. 25. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).

4)

§ 7 Abs. 3: Die vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) erlassenen Unterstützungsrichtlinien können bei der Sozialhilfe,

Klybeckstrasse 15, beim Rechtsdienst des WSU, Rheinsprung 16/18, oder im Internet unter: http://www.wsu.bs.ch/ueber-uns/dienststellen/sozialhilfe.html eingesehen werden.
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§ 12 Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten

1 Bestehen vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Sozialhilfe zur Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen über - gehen.
2 Werden Versicherungsleistungen bevorschusst, so gehen die betreffenden Ansprüche im Umfang der geleisteten Zahlungen an die Sozialhilfe über.

§ 13 Eingliederungsmassnahmen

1 Die Sozialhilfe bietet unterstützten Personen nach Möglichkeit Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung an, sofern kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht. Die Sozialhilfe schafft die dafür geeigneten Instrumente.
2 Die Angebote können alle zweckgerichteten Arten von Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen umfassen.
3 Die Angebote sind auf die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben auszurichten.
4 Wenn die Sozialhilfe unterstützungsberechtigte Personen kurzfristig in einem Einsatzbetrieb beschäf - tigt, ohne dass mit diesem Arbeitsverträge abgeschlossen werden, tritt sie selber als Arbeitgeberin auf. Sie schliesst in diesen Fällen mit der einzusetzenden Person einen Vertrag ab. Darin werden Leistung, Gegenleistung und Dauer umschrieben. Vom Einsatzbetrieb hat sie eine Vergütung zu verlangen, die den ortsund berufsüblichen Lohnansätzen unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit entspricht.
5 Zur gezielten Förderung der individuellen Fähigkeiten unterstützter Personen können Massnahmen wie Schulungen oder Praktika angeboten werden. Diese sind zeitlich zu begrenzen und in ihrer Wir - kung zu überprüfen.
4bis Werden unterstützungsberechtigte Personen mit Leistungsbeeinträchtigungen im Rahmen der sozia - len Integration längerfristig beschäftigt, so hat der Einsatzbetrieb mit ihnen Arbeitsverträge abzu - schliessen. Erfolgt die Beschäftigung innerhalb der kantonalen Verwaltung oder bei Unternehmen des Kantons, dessen Personal nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 17. November 1999 und des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 1995 angestellt ist, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag nach den Vor - schriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 abzuschliessen.
5 )

§ 14 Pflichten der unterstützten Person

1 Die unterstützte Person ist verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über: ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten; die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr ge - genüber unterhaltspflichtig sind; ihre eigenen persönlichen Verhältnisse und diejenigen von mit ihr zusammenlebenden Personen, soweit sie für die Sozialhilfe von Belang sind.
2 Alle Änderungen in diesen Verhältnissen sind der Sozialhilfestelle unverzüglich zu melden.
3 Jede unterstützte Person ist verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und eine angebotene Beschäfti - gung anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
4 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft diese Pflichten, ist die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen, wobei die Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs gesichert bleiben muss.
5 Die Unterstützungsleistung darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die ihrer Angehörigen zu verbessern.
6 Verstösst die unterstützte Person gegen Auflagen und Weisungen, wird sie unter Androhung der Fol - gen schriftlich verwarnt.
5) Fassung vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 27.06.2020)
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7 Nach erfolgloser Verwarnung ist die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen, wobei die Deckung des unmit - telbaren Lebensbedarfs gesichert bleiben muss. C. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung

§ 15 Verwandtenunterstützungspflicht

1 Die Unterstützungspflicht von Verwandten richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Die Sozialhilfestelle hat die pflichtigen Personen anzuhalten, die Unterstützungskosten soweit sie zum eigentlichen Lebensunterhalt bestimmt sind, ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn es der Billig - keit entspricht. Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der Verwandtenunterstützung. Es orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konfe - renz für Sozialhilfe.
3 Im Streitfall kann gegen die pflichtigen Personen Klage erhoben werden.

§ 16 Rückerstattung und Verrechnung aufgrund Leistungen Dritter

1 Die Sozialhilfe hat Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Un - terstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhalts- oder unterstüt - zungspflichtigen Personen sowie allfällige weitere Leistungen Dritter, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden.

§ 17 Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse

1 Wenn die unterstützte Person zu erheblichem Vermögen gelangt oder wenn sie nach ihrem Tode Ver - mögen hinterlässt, ist die für sie selbst, den Ehegatten, unmündige Kinder oder für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens oder des Nachlasses zurückzuerstatten.
6 )
2 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand vor dem vollendeten 18. Altersjahr bezogen hat, darf vom Unter - stützten selbst nicht zurückgefordert werden.
3 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung bezogen hat, darf vom Unterstützten nicht zurückgefordert werden, soweit sie für die Kosten der ordentlichen berufli - chen Erstausbildung ausgerichtet wurde.

§ 18 Rückerstattung aus dem Nachlass

1 Die Rückerstattungspflicht der Erbinnen und Erben beschränkt sich auf die empfangene Erbschaft.

§ 19 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezoge - nen Betrag zurückzuerstatten.
2 War die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so kann sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 20 Verzinsung

1 Die Rückerstattungsforderung ist ab Geltendmachung der Rückforderung verzinslich, sofern die wirtschaftliche Hilfe rechtmässig bezogen wurde. Andernfalls ist sie ab Bezug zu verzinsen. Der Zins - satz wird vom zuständigen Departement festgelegt.
6)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung von Abschn. II., 16., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. 05.1156.01 ).

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§ 21 Verjährung

1 Der Rückforderungsanspruch verjährt, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend ge - macht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Bezug der wirtschaft - lichen Hilfe. Den Erbinnen und Erben gegenüber verjährt er innerhalb der obgenannten Fristen spätes - tens fünf Jahre nach dem Tod der unterstützten Person.
2 Die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe, die durch ein Grundpfand sichergestellt ist, unterliegt kei - ner Verjährung. D. Trägerschaft

§ 22 Grundsatz

1 Die öffentliche Sozialhilfe ist Aufgabe der Einwohnergemeinden. In der Stadt Basel tritt an die Stelle der Einwohnergemeinde der Kanton.

§ 23 Zuständigkeit

1 Zuständig für die öffentliche Sozialhilfe im Kanton ist diejenige Einwohnergemeinde, in der die hil - fesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger hat.
2 Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewie - sen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so leistet die Sozialhilfe der Stadt Basel Hilfe.
3 Personen, denen von einer Sozialhilfestelle oder einer anderen Stelle mit öffentlichem Auftrag ein Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des Kantons zugewiesen wird, unterstehen noch während zwei Jahren der bisher zuständigen Sozialhilfestelle. E. Organisation

§ 24 Organisation und Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden, bzw. in der Stadt Basel der Kanton, organisieren und finanzieren ihre Sozialhilfe selber.

§ 25

7 ) Delegation der Sozialhilfe in der Stadt Basel F. Aufsicht und Koordination

§ 26 Aufsichtsbehörde

1 Die Sozialhilfeinstitutionen der Einwohnergemeinden unterstehen der Oberaufsicht des zuständigen Departements.
2 Das zuständige Departement vertritt die Sozialhilfeinstitutionen im Verkehr mit den übrigen Kanto - nen, dem Bund und den Partnern gemäss internationalen Sozialhilfe-Abkommen. G. Rechtspflege

§ 27 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle in der Stadt Basel steht den Betroffenen nach den Bestim - mungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.
7)

§ 25 aufgehoben durch GRB vom 9. 4. 2008, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 9. 2008 (wirksam seit 31. 12. 2008; Ratschlag

Nr. 06.1706.01 , Kommissionsbericht Nr. 06.1706.02 ).
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2 Die Landgemeinden ordnen das Rekursverfahren selber. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der zu - ständigen Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Geset - zes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung an den Regierungsrat rekur - riert werden. H. Amtsgeheimnis

§ 28 Schweigepflicht, Auskunftspflicht

1 Die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Personen und Mitglieder von Behör - den der Sozialhilfe haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewah - ren.
2 Keine Schweigepflicht bei Auskünften besteht, wenn diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufga - ben des empfangenden Organs erforderlich sind, gegenüber – den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden; – den Verwaltungsbehörden und Gerichten des Bundes; – den Verwaltungsbehörden und Gerichten anderer Kantone.
3 Gegenüber den Organen der öffentlichen Sozialhilfe sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die zur richtigen Handhabung dieses Gesetzes erforderlich sind, verpflichtet: – Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden; – Personen, die mit den unterstützten Personen in Haushaltgemeinschaft leben oder ihnen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; – Arbeitgeber der unterstützten Personen und der mit ihnen in Haushaltgemeinschaft lebenden Ange - hörigen. I. Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsbestimmung

1 Die Aufgaben der Sozialhilfe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Bürgerge - meinde der Stadt Basel obliegen, verbleiben bis mindestens Ende 2004 im Rahmen einer Leistungs - vereinbarung bei der Bürgergemeinde, sofern diese der Leistungsvereinbarung zustimmt.

§ 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz betreffend die öffentliche Fürsorge (Fürsorgegesetz) vom 21. April 1960 wird aufgeho - ben.

§ 31 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft vom Regierungsrat in Wirksamkeit gesetzt.
8 )
8) Wirksam seit 1. 7. 2001.
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