Verordnung über die Schulbibliotheken (645.71)
Verordnung über die Schulbibliotheken (645.71)
Verordnung über die Schulbibliotheken
Verordnung über die Schulbibliotheken Vom 27. Juni 2006 (Stand 1. August 2006) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:
1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Schulbibliotheken der Schulen der Sekundarstu - fe I und der Sekundarstufe II des Kantons.
§ 2 Auftrag
1 Die Schulbibliotheken:
a. unterstützen den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;
b. fördern die Lesekompetenz, die Lesefreude und das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler;
c. helfen den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrerinnen und Leh - rern, einen bewussten Umgang mit Information und verschiedenen Medi - en zu finden.
2 Die Schulbibliotheken arbeiten nach den Richtlinien für Schulbibliotheken der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliothe - ken SAB.
§ 3 Rahmenbedingungen
1 Jede Schulanlage verfügt über eine Schulbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler, ihre Lehrerinnen und Lehrer und für das nichtunterrichtende Schulper - sonal.
2 Die Schulbibliotheken sind als Freihandbibliotheken organisiert.
3 Sie weisen in der Regel die Grösse eines Klassenzimmers auf.
4 In Schulanlagen mit drei oder weniger Klassen kann eine Kleinbibliothek ge - führt werden.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
2 Angebot, Dienstleistungen, Benutzung
§ 4 Buch- und Medienangebot
1 Die Schulbibliotheken führen unterrichtsbezogene Angebote und bieten Un - terhaltungs-, Berufs- und Schulwahlliteratur sowie Zeitschriften und Nachschla - gewerke an.
2 Das Angebot an Büchern und Nonbooks (audiovisuelle und elektronische Me - dien) pro Schülerin und Schüler umfasst in der Regel:
a. Sekundarstufe I: 10 Bücher, 2 Nonbooks
b. Sekundarstufe II: 20 Bücher, 4 Nonbooks
3 Jährlich sollen 10 Prozent des Buch- und Medienbestandes ausgeschieden und durch Neuanschaffungen ersetzt werden.
§ 5 Dienstleistungen
1 Die Schulbibliotheken erfassen ihre Buch- und Medienbestände in Katalogen, welche insbesondere für die Schülerinnen und Schüler zugänglich sind.
2 Sie bieten nach Möglichkeit Arbeits- und Leseplätze für eine ganze Schulklas - se an. Davon ausgenommen sind Kleinbibliotheken.
3 Sie ermöglichen einen Internetzugriff und durch diesen den Zugriff auf Angebote anderer Bibliotheken.
§ 6 Benutzung
1 Die Schulbibliotheken können während der Unterrichtszeit von den Lehrerin - nen und Lehrern mit ihren Schulklassen benutzt werden.
2 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I sind täglich während der grossen Pause und soweit möglich auch nach Unterrichtsschluss zur Benutzung geöff - net.
3 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II sind sowohl während der Unter - richtszeit als auch über Mittag geöffnet.
4 Die Buch- und Medienausleihe ist für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie für das nichtunterrichtende Schulpersonal kostenlos.
5 Zur Regelung der Benutzungsbedingungen erlässt die Schulleitung eine Be - nutzungsordnung.
3 Aufsicht und Leitung
§ 7 Aufsicht
1 Die Schulbibliotheken unterstehen in personellen, organisatorischen und administrativen Belangen der Schulleitung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
§ 8 Leitung
1 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I werden von Lehrerinnen und Leh - rern geleitet, die den kantonalen Grundkurs für Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare absolviert haben.
2 Die Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekare besuchen regelmässig Fortbildungskurse.
3 Den Schulbibliothekarinnen und Schulbibliothekaren der Sekundarstufe I wird gemäss der Verordnung vom 15. März 2005
2 ) über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft eine Vergütung oder eine Entlastung gewährt.
4 Die Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden von Fachkräften mit bibliothekarischer Berufsausbildung geführt.
§ 9 Beratung und Unterstützung
1 Die Fachstelle Schulbibliotheken der Kantonsbibliothek (kurz: Fachstelle) und die Arbeitsgruppe Schulbibliotheken der kantonalen Bibliothekskommission bieten Schulleitungen, Schulräten, Gemeindebehörden sowie Leiterinnen und Leitern der Schulbibliotheken Beratung und Unterstützung an.
§ 10 Statistik
1 Die Schulbibliotheken reichen der Fachstelle jährlich eine Bibliotheksstatistik ein.
4 Finanzielles
§ 11 Kosten
1 Die Kosten für die Buch- und Medienanschaffungen der Schulbibliotheken der Sekundarstufe I werden durch Kantonsbeiträge gedeckt, die pro Schülerin und Schüler berechnet werden.
2 Die Höhe des Beitrags pro Schülerin und Schüler wird durch den Regierungs - rat im Rahmen des Budgets festgelegt.
3 Zusätzliche Beiträge für die Schulbibliotheken der Sekundarstufe I können bei der Fachstelle beantragt werden.
4 Die Kosten der Schulbibliotheken der Sekundarstufe II werden aus den Schulbudgets gedeckt.
2) GS 35.478, SGS 156.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
5 Schlussbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsverordnung vom 27. März 1984
3 ) über die Bibliotheken der vom Kanton geführten Schulen wird aufgehoben.
§ 13 In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
3) GS 28.535, SGS 645.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2006 01.08.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0944 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2006 01.08.2006 Erstfassung GS 35.0944 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0944