Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (122.511)
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Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

1 Verordnung zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (VZwAR) Vom 18. Juni 1997 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des Einführungsgeset zes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997 1) , beschliesst:

§ 1

2) Die Kantonspolizei orientiert das Migrationsamt Kanton Aargau (MKA) über angehaltene Personen ausländischer Nationalitä t, sobald eine frem- denpolizeiliche Massnahme in Frage kommen kann.

§ 2

1 tlichen Gehörs ist die betroffene Person über die Möglichkeit des Beizugs entieren. Sie muss Stellung nehmen können: a) zum Grund der Anwesenheit in der Schweiz; b) zur beabsichtigten Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaf- fungshaft beziehungsweise Haftverlängerung; c) zum Gesundheitszustand; d) zu den familiären Verhältnissen; e) zu weiteren Gründen, die mögliche rweise gegen die Inhaftierung beziehungsweise die Haftverlängerung sprechen.
2 etscherin oder ein Dolmetscher zur Übersetzung in eine für die betroffe ne Person verständliche Sprache bei- zuziehen.
1) SAR 122.500
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157). Orientierungs- pflicht der Kantonspolizei (§ 12 EGAR) Rechtliches Gehör bei Haftanordnung und Antrag auf Haftverlängerung (§ 15 EGAR)
3 Über die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein Protokoll zu erstel- len.

§ 3

1 Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs erlässt das Migrationsamt unverzüglich einen En tscheid über die Haftanordnung oder die Freilassung der betroffenen Person. Der Entscheid ist der betroffenen Person mündlich zu eröffnen. 1)
2 Über die Haftanordnung ist die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrech t unverzüglich zu orientieren.
3 Die Haftanordnung ist schriftlich zu begründen und unter Angabe von Datum und Zeit der Anhaltung der Präs identin oder dem Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht sowi e der inhaftierten Person zuzustel- len.
4 Das Migrationsamt überweist die Ak ten der Präsidentin oder dem Präsi- denten des Rekursgerichts im Ausl änderrecht in der Regel innert
24 Stunden seit Haftanordnung. 2)
5 Erlässt das Migrationsamt ei ne Haftanordnung von weniger als
96 Stunden, findet in der Regel keine richterliche Haftüberprüfung statt. 3)

§ 4 4)

Befindet sich die betroffene Person in Vorbereitungshaft und ergeht der erstinstanzliche Wegweisungsentschei d, eröffnet das Migrationsamt die- sen Entscheid spätestens am näch sten Arbeitstag seit Eingang beim Migrationsamt.

§ 5

1 Stellt das Migrationsamt einen Antrag auf Haftverlängerung, ist dieser der inhaftierten Person im Anschl uss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnen. 5)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
3
2 ist zusammen mit den Akten mindes- tens drei Arbeitstage vor Ablauf de r bewilligten Haft bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Rekursger ichts im Ausländerrecht einzurei- chen.

§ 6 1)

Entlässt das Migrationsamt die inha ftierte Person, weil der Haftzweck nicht mehr erreicht werden kann ode r der Haftgrund entfallen ist, oder lässt es die inhaftierte Person ausscha ffen, orientiert es die Präsidentin oder den Präsidenten des Rekursgericht s im Ausländerrecht sowie die für den Weg- oder Ausweisungsentscheid zuständige Behörde unverzüglich.

§ 7 2)

1 h zu stellen. Auf Verlangen der inhaftierten Person ist das Gesuch durch das Migrationsamt zu Protokoll zu nehmen.
2 Gesuche unverzüglich an die Präsi- dentin oder den Präsidenten des Rekur sgerichts im Ausländerrecht weiter und reicht innert vier Arbeits tagen seine Stellungnahme ein.

§ 8

Die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht stellt den Entscheid über die Haftübe rprüfung, -verlängerung oder -ent- lassung der für den Weg- oder Au sweisungsentscheid zuständigen Behörde sowie der nach Art. 103 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 3) zustän- digen Behörde zu.

§ 9 4)

Das Migrationsamt orientiert die zu ständigen Bundesbehörden über ange- ordnete oder aufgehobene Ein- und Ausgrenzungen.

§ 10

1) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157).
3) SR 173.110
4) Fassung gemäss Verordnung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AGS
2003 S. 157). Orientierung der zuständigen Behörden bei Haftentlassung oder Ausschaffung Antrag auf Haftentlassung (§ 18 EGAR) Orientierung der zuständigen Behörden bei Haftanordnung, Haftverlängerung oder Haft- entlassung Orientierung über Ein- und Ausgrenzung (§ 21 EGAR)
Die Verordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Aus- länderrecht (VBGZ) vom 3. Januar 1996 1) ist aufgehoben.

§ 11

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 1997 in Kraft.
1) AGS 1996 S. 17 (SAR 122.331)
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