Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau
Geschäftsreglement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau vom 24. November 2014 (Stand 1. Juni 2015) Die Evangelische Synode des Kantons Thurgau gibt sich, gestützt auf § 60 der Ver - fassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 27.
2000
1 ) , folgendes Geschäftsreglement:
1. Konstituierung
§ 1 Konstituierende Sitzung
1 Nach der Erneuerungswahl versammelt sich die Synode auf Einladung des Kir - chenrates zur konstituierenden Sitzung.
2 Die Eröffnung erfolgt durch den bisherigen Präsidenten oder die bisherige Präsi - dentin der Synode, oder, sofern dieser oder diese nicht mehr der Synode angehört, durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenrates.
3 Er oder sie bezeichnet vorläufig einen Aktuar oder eine Aktuarin und zwei Stim - menzählende, veranlasst den Namensaufruf und die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin.
4 Der neu gewählte Präsident oder die neu gewählte Präsidentin übernimmt den Vor - sitz und lässt die weiteren Mitglieder des Büros wählen.
§ 2 Wahlgenehmigung
1 Der Kirchenrat genehmigt die Wahlen für die Synode. Er berichtet der Synode an der konstituierenden Sitzung über die Wahlergebnisse, allfällige Wahlrekurse und die Wahlgenehmigung.
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ersatzwahlen während einer Amtsdauer.
1) RB 187.11
§ 3 Rücktritt und Ersatzwahl
1 Muss ein Mitglied der Synode aus zwingenden Gründen wie Wegzug aus dem Ge - biet der Landeskirche vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so zeigt es dies dem Kirchenrat und dem Präsidium der Synode an. Wohnortswechsel innerhalb des Ge - bietes der Landeskirche während der Amtsdauer verpflichtet nicht zum Rücktritt. Der Kirchenrat gibt den Rücktritt der betreffenden Kirchgemeinde bekannt und lädt zur Vornahme einer Ersatzwahl ein.
2 Ist ein Mitglied der Synode gestorben, setzt die Kirchenvorsteherschaft der Gemeinde, in welcher dieses Wohnsitz hatte, den Kirchenrat und das Präsidium der Synode unverzüglich davon in Kenntnis, damit die Ersatzwahl angeordnet werden kann.
2. Das Büro
§ 4 Zusammensetzung
1 Die Synode wählt das Büro. Dieses umfasst das Präsidium, das Vizepräsidium, das Aktuariat mit zwei Mitgliedern und vier Stimmenzählende. Bei ihrer Wahl ist auf eine ausgewogene Vertretung von ordinierten und nicht ordinierten Mitgliedern zu achten.
2 Die Synode wählt zudem ein Ersatzmitglied.
3 Personen, die das Präsidium oder Vizepräsidium innehatten, sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer nicht sofort wieder für dasselbe Amt wählbar.
§ 5 Aufgaben des Präsidiums
1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Versammlungen der Synode und die Sitzungen des Büros.
2 Er oder sie nimmt parlamentarische Vorstösse sowie weitere an die Synode gerich - tete Eingaben entgegen.
3 Er oder sie vertritt die Synode nach aussen.
§ 6 Aufgaben des Aktuariats
1 Die Mitglieder des Aktuariats sind verantwortlich für das Protokoll der Synode und sie führen das Protokoll des Büros.
2 Ein Mitglied des Aktuariats unterzeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.
3 Die Mitglieder des Aktuariats übermitteln erledigte Synodalakten dem Kirchenrat zur Archivierung.
4 Das Büro kann weitere Personen mit der Führung des Protokolls der Synode beauf - tragen.
§ 7 Aufgaben der Stimmenzählenden
1 Die Stimmenzählenden ermitteln die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen.
2 Wenn offene Abstimmungen Zweifel über die Mehrheit und Minderheit ergeben, sind die Stimmen zu zählen.
3 Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen bilden die Stimmenzählenden mit dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin das Wahlbüro.
4 Sie kontrollieren und zählen die ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel und protokollieren das Ergebnis.
§ 8 Aufgaben des Büros
1 Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin oder wenn mindestens vier Mitglieder es verlangen.
2 Es prüft und genehmigt das Protokoll der Synode.
3 Es beschliesst nach Absprache mit dem Kirchenrat die Tages- und Geschäftsord - nung.
4 Es sucht Kandidaten und Kandidatinnen für die der Synode obliegenden Wahlen und nimmt weitere Kandidaturen entgegen.
3. Sitzungen
§ 9 Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise zweimal im Jahr.
2 Ausserordentlicherweise wird sie einberufen
1. auf eigenen Beschluss,
2. auf ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder beim Präsidium der Synode gestelltes Begehren,
3. auf Verlangen des Büros der Synode,
4. auf Verlangen des Kirchenrates.
§ 10 Einladung und Geschäftsordnung
1 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Kirchenrat im Einvernehmen mit dem Büro der Synode. Datum, Sitzungsort sowie allfällige Gastreferate werden gemeinsam beschlossen.
2 Einladung und Protokoll sind den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
3 Die Tages- und Geschäftsordnung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 11 Sitzungsort, Organisation
1 In der Wahl des Sitzungsorts ist ein angemessener Wechsel zu beachten.
2 Der Kirchenrat sorgt für die Bereitstellung des Sitzungssaales und für die Bedie - nung der Synode.
3 Er erstellt die Sitzordnung, die einzuhalten ist.
§ 12 Teilnahmepflicht, Entschuldigungen
1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wer aus zwin - genden Gründen ganz oder teilweise verhindert ist, hat sich möglichst frühzeitig vor oder spätestens innerhalb von zwei Tagen nach jeder Sitzung beim Präsidium schriftlich zu entschuldigen.
2 Wer verspätet erscheint oder die Sitzung vorzeitig verlässt, hat sich persönlich beim Aktuariat zumelden.
§ 13 Stellung des Kirchenrates
1 Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Sitzungen der Synode teil.
2 Sie haben das Recht der Mitberatung und Antragstellung.
§ 14 Synodalgottesdienst
1 Die Sitzungen der Synode beginnen in der Regel mit einem Gottesdienst. Die dafür vom Kirchenratbeauftragte Person muss nicht Mitglied der Synode sein.
§ 15 Glockengeläute
1 Der Sitzungsbeginn wird mit Glockengeläut angezeigt.
§ 16 Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen sind öffentlich. Verlangen mindestens 20 Mitglieder der Synode oder der Kirchenrat den Ausschluss der Öffentlichkeit, wird darüber ohne Zuhörer, Zuhörerinnen und Medienschaffende verhandelt und entschieden.
2 Über geheime Beratungen besteht Schweigepflicht.
3 Beratungen über Gesetze sind stets öffentlich.
§ 17 Berichterstattung
1 Medienschaffende haben sich bei der Synodalleitung zu melden. Es wird ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Sie erhalten Einladungen und Vorla - gen wie die Mitglieder der Synode.
2 Für Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal bedarf es einer präsidialen Bewilli - gung.
3 Medienschaffende übernehmen die Verpflichtung, auf Wunsch von Votierenden oder der Synodalleitung unzutreffende Angaben über die Verhandlungen kostenlos zu berichtigen.
§ 18 Informationsmaterial
1 Wer an die Mitglieder der Synode vor, während oder nach der Sitzung im Sitzungs - gebäude oder unmittelbar vor dessen Eingang Material, insbesondere Schriftstücke, verteilen oder verteilen lassen will, bedarf hiefür einer vorherigen präsidialen Bewil - ligung.
4. Verhandlungsordnung A. Allgemeines
§ 19 Feststellung der Präsenz
1 Zu Beginn der ersten Sitzung jeder Amtsperiode verliest der Aktuar oder die Ak - tuarin die Namen der Synodalen, wobei sich die Aufgerufenen von ihren Sitzen er - heben und antworten.
2 Zu Beginn jeder weiteren Sitzung erfolgt ein Namensaufruf. Die Feststellung der Präsenz kann auf Beschluss des Büros im Laufe des Tages wiederholt werden. Ab - wesende Mitglieder werden mit Absenzgrund im Protokoll aufgeführt.
§ 20 Beschlussfähigkeit
1 Die Synode ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder an - wesend sind.
§ 21 Geschäftsordnung
1 Nach dem Namensaufruf steht die Geschäftsordnung zur Diskussion.
2 Über die Aufnahme nicht traktandierter Geschäfte entscheidet die Synode mit der Mehrheit der beim Namensaufruf Anwesenden.
§ 22 Vorbereitung der Geschäfte
1 Entwürfe für Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse sowie Voranschlag, Rech - nung, Rechenschaftsbericht und Kreditbegehren sind den Mitgliedern, in der Regel mit einer erläuternden Botschaft, wenigstens 20 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
2 Der Kirchenrat oder das Büro der Synode können ein Geschäft einer ständigen oder speziellen Kommission zur Vorberatung übergeben.
3 Gewichtige Änderungsvorschläge der Kommission werden den Mitgliedern der Synode vor der Sitzung schriftlich bekanntgegeben.
§ 23 Wahlgeschäfte
1 Rücktritte aus dem Büro und aus Kommissionen müssen bis spätestens zwölf Wo - chen vor der nächsten ordentlichen Synode dem Präsidium gemeldet werden, damit die Synodalen darüber informiert und Ersatzwahlen angesetzt werden können. Das Präsidium informiert die Synodalen binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Rück - trittsfrist über die Vakanz.
2 Für spätere Rücktritte wird die Ersatzwahl eine ordentliche Synode später durchge - führt.
3 Kandidaturen für die der Synode obliegenden Wahlen werden im Synodalamtsblatt veröffentlicht, sofern sie spätestens sieben Wochen vor der Synode dem Präsidium der Synode bekannt gegeben worden sind.
§ 24 Eintreten, Rückweisung, materielle Beratung
1 Bei jedem Geschäft ist zuerst die Frage des Eintretens zu beraten und, sofern Ein - treten nicht obligatorisch ist, zu beschliessen.
2 Eintreten auf die Geschäfte nach § 64, Ziff. 16 und 17 Kirchenverfassung
1 ) ist obli - gatorisch.
3 Wird das Wort in der Eintretensdebatte nicht verlangt, ist stillschweigend Eintreten beschlossen.
4 Ist Eintreten beschlossen oder nicht bestritten, folgt die materielle Beratung.
5 Beschliesst die Synode Nichteintreten, gilt das Geschäft als erledigt.
6 Nach dem Eintretensbeschluss und in der materiellen Beratung kann die Synode ein Geschäft ganz oder teilweise zur Überarbeitung an den Kirchenrat oder die Kommission zurückweisen. In der materiellen Beratung kann jedes Mitglied Ände - rungen, Streichungen oder Zusätze beantragen.
1) RB 187.11
§ 25 Diskussion
1 Nach einem allfälligen Kommissionsbericht wird die Diskussion eröffnet. Das Prä - sidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Gleichzeitigkeit hat jenes Mitglied den Vorrang, das zum Geschäft noch nicht gesprochen hat. Refe - rate und Voten werden am Mikrophon vorgetragen.
§ 26 Voten des Präsidiums
1 Will sich das Präsidium an der Diskussion beteiligen, ist dies anzukündigen. Das Wort wird nach den bereits angemeldeten Rednern oder Rednerinnen ergriffen. Wird dabei ein Antrag gestellt oder ein Kommissionsbericht erstattet, übernimmt das Vi - zepräsidium die Leitung der Verhandlung.
§ 27 Anträge
1 Materielle Anträge sind dem Präsidium schriftlich einzureichen.
§ 28 Ordnungsanträge
1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge. Ist ein Ordnungsan - trag gestellt, wird die Diskussion auf diesen beschränkt und die materielle Beratung erst nach dem Entscheid über den Ordnungsantrag fortgesetzt.
2 Der Antrag auf Schluss der Diskussion ist ein Ordnungsantrag. Bei seiner Annah - me erhält noch das Wort, wer es schon vorher verlangt hat. Die für den Kirchenrat und die Kommission Sprechenden haben Anrecht auf ein Schlusswort.
§ 29 Beratung
1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Bestimmungen, werden diese einzeln beraten, falls die Synode nicht anders bestimmt.
§ 30 Schluss der Diskussion
1 Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt das Präsidium die Diskussion als ge - schlossen.
2 Nach Schluss der Diskussion darf nicht mehr zum Verhandlungsgegenstand ge - sprochen werden.
§ 31 Abstimmungsvorbereitung
1 Nach Schluss der Diskussion stellt das Präsidium die Anträge zusammen und legt dar, wie abgestimmt werden soll. Wird ein anderes Verfahren beantragt und schliesst sich das Präsidium diesem Antrag nicht an, entscheidet die Synode.
2 Dem Begehren, über eine Frage getrennt abzustimmen, soll grundsätzlich entspro - chen werden.
§ 32 Eventual- und Hauptabstimmung
1 Das Präsidium wiederholt die eingereichten Anträge. Es lässt grundsätzlich einzeln über sie abstimmen, indem es sie der Fassung der Vorlage gegenüber stellt. In Even - tualabstimmungen können je zwei Änderungsanträge gegen einander und der am Schluss obsiegende der Vorlage gegenüber gestellt werden.
2 Die Stellungnahme in einer Abstimmung über Änderungsanträge bindet das einzel - ne Mitglied für die Hauptabstimmung nicht.
§ 33 Durchführung der Abstimmung
1 In der Regel wird die Abstimmung offen durchgeführt. Sie geschieht durch Aufste - hen. Auf präsidiale Anordnung oder auf Begehren aus der Synode sind die Stimmen zu zählen und ist das Gegenmehr aufzunehmen.
2 Wird geheime Abstimmung verlangt, ist zuerst und ohne Diskussion über diesen Ordnungsantrag abzustimmen.
3 Die geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmenden dies verlangt.
4 Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
5 Auf Verlangen von mindestens 15 Mitgliedern ist mit Namensaufruf abzustimmen. Dabei gibt jedes Mitglied unmittelbar nach dem Aufruf seine Stimme ab. Seine Stel - lungnahme wird im Protokoll festgehalten.
§ 34 Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin
1 Bei Abstimmungen übt der Präsident oder die Präsidentin das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin ge - stimmt hat. Bei vorheriger Stimmenthaltung fällt er oder sie den Stichentscheid.
§ 35 Rückkommensanträge
1 Nach Schluss der materiellen Beratung können Rückkommensanträge gestellt wer - den. Über solche Anträge wird ohne Diskussion abgestimmt. Beschliesst die Synode Rückkommen,wird die Diskussion zum betreffenden Punkt wieder freigegeben.
§ 36 Schlussabstimmung, Bereinigung
1 Am Schluss der Beratungen findet eine Schlussabstimmung statt.
2 Das Synodalbüro erstellt auf Grund des Protokolls die bereinigte Fassung des Er - lasses.
§ 37 Redaktionslesung
1 Die Synode kann einen Erlass einer Redaktionslesung unterstellen.
2 Die Redaktionskommission nimmt die redaktionellen Änderungen vor, leitet die bereinigte Fassung an das Synodalbüro weiter und dieses unterbreitet den Erlass der Synode in der Redaktionslesung.
3 Die Schlussabstimmung findet in diesem Fall nach der Redaktionslesung statt.
§ 38 Behördenreferendum
1 Wird ein Erlass gemäss § 10 der Kirchenverfassung
1 ) angenommen, stellt die Präsi - dentin oder der Präsident die Frage, wer sich für eine Volksabstimmung ausspreche.
§ 39 Protokoll
1 Das Protokoll gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Sitzung, die Teilnehmenden und über den Gang der Verhandlungen. Anträge sind im Wortlaut aufzunehmen. Ab - stimmungen werden mit ihrem Ergebnis, bei Auszählung mit den Stimmenzahlen protokolliert.
2 Dem Aktuariat ist die Verwendung von Aufnahmegeräten als Hilfsmittel erlaubt. Massgeblich ist das schriftliche Protokoll; die Aufzeichnungen sind nach Genehmi - gung des Protokolls zu löschen.
3 Das Protokoll wird vom Büro genehmigt und den Mitgliedern der Synode zuge - stellt.
4 Wer ein eigenes Votum für unzutreffend protokolliert hält, kann seine Berichtigung dem Präsidium schriftlich einreichen. Das Büro entscheidet über die Aufnahme ins neue Protokoll.
§ 40 Besondere Beratungsformen
1 Über andere Beratungsformen, die von den in diesem Reglement vorgesehenen Verfahren abweichen, wie Gesprächs- oder Aussprachesynoden, beschliesst die Synode von Fall zu Fall. B. Gesetze und Verordnungen
§ 41 Vorberatende Kommission
1) RB 187.11
1 Vorlagen wie Änderung der Kirchenverfassung
1 ) oder der Kirchenordnung
2 ) sind durch eine Kommission vorzuberaten. Für die Beratung weiterer Erlasse kann die Synode oder das Büro eine vorberatende Kommission einsetzen. Diese lässt das Er - gebnis ihrer Beratungen den Mitgliedern der Synode spätestens zehn Tage vor der Sitzung zustellen.
§ 42 Erste und zweite Lesung
1 Änderungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung werden zweimal bera - ten, weitere Erlasse auf Beschluss der Synode. Ergeben sich in der ersten Lesung wesentliche Änderungen, ist die neue Fassung zuzustellen. Die vorberatende Kom - mission kann für die zweite Lesung neue Anträge stellen, die vorgängig ebenfalls zugestellt werden.
2 Die zweite Lesung findet, sofern nicht Dringlichkeit beschlossen wird, in einer spä - teren Sitzung statt. C. Persönliche Vorstösse
§ 43 Motion: a. Begriff
1 Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, durch eine Motion Änderung von Kirchenverfassung oder Kirchenordnung sowie Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verordnungen und Beschlüssen vorzuschlagen.
2 Eine Motion ist dem Präsidium der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich einzureichen.Von mehreren Mitgliedern unterzeichnete Motionen werden vom erstunterzeichnenden Mitglied vertreten.
§ 44 Motion: b. Behandlung
1 Wird eine Motion mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Synode eingereicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitgliedern der Synode mit der Einladung zugestellt.
2 Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 15 Tage vor der Synode schriftlich Stellung. Während der Synodalverhandlung erhält der Motionär und anschliessend der Kirchenrat noch einmal die Gelegenheit für eine Stellungnah - me und dann wird über die Erheblicherklärung diskutiert und abgestimmt.
3 - genstand der Motion in der nächsten Sitzung Bericht oder allenfalls Zwischenbericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
1) RB 187.11
2) RB 187.12
4 Wird sie dringlich erklärt, so tritt die Synode in der gleichen Sitzung auf die Bera - tung ein.
5 Das erstunterzeichnende Mitglied kann die Motion bis zum Abschluss der Bera - tung zurückziehen; wer mitunterzeichnet hat, kann an der Motion festhalten.
§ 45 Interpellation: a. Begriff
1 Die Mitglieder der Synode haben das Recht, vom Kirchenrat Auskunft über jeden Gegenstand zu verlangen, der in seinen Aufgabenkreis fällt. Solche Interpellationen werden dem Präsidium der Synode zusammen mit einer Begründung schriftlich und unterzeichnet eingereicht.
2 Wird eine Interpellation mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Synode einge - reicht, muss sie auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. Ihr Text wird den Mitglie - dern der Synode mit der Einladung zugestellt.
3 Der Kirchenrat nimmt dazu zuhanden der Synodalen bis spätestens 15 Tage vor der Synode schriftlich Stellung.
§ 46 Interpellation: b. Behandlung
1 Bei der Behandlung des Geschäftes in der Synode erhält zuerst der Interpellant oder die Interpellantin das Wort und erklärt, ob er oder sie von der erhaltenen Aus - kunft befriedigt sei oder nicht.
2 Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie auf Antrag von der Synode beschlossen wird.
§ 47 Einfache Anfrage
1 Eine Auskunft, wie sie durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Kir - chenrat auch auf eine Einfache Anfrage hin zu erteilen. Eine solche kann nur durch ein Mitglied der Synode gestellt werden und ist dem Präsidium der Synode schrift - lich und unterzeichnet einzureichen. Der Kirchenrat beantwortet Einfache Anfragen schriftlich, in der Regel im nächstmöglichen Synodalamtsblatt. Eine Diskussion fin - det nicht statt.
§ 48 Vorschlagsrecht der Kirchgemeinden
1 Vorschläge von Kirchgemeinden an die Synode gemäss § 15 Ziff. 20 der Verfas - sung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 ) werden wie Motionen behandelt.
2 Die Kirchenvorsteherschaft bestimmt, wer den Vorschlag der Kirchgemeinde ver - tritt. Der Vertreter oder die Vertreterin muss nicht der Synode angehören.
1) RB 187.11
D. Wahlen
§ 49 Verfahrensarten Bekanntgabe
1 Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt. Entscheidend ist das absolute Mehr der massgebenden Stimmen.
2 Das Präsidium gibt denWahlgang, die Wahlart und die Wahlvorschläge bekannt.
§ 50 Geheime Wahl
1 Geheim werden gewählt:
1. Das Präsidium und das Vizepräsidium,
2. das Präsidium und die Mitglieder des Kirchenrates,
3. das Präsidium und die Mitglieder der Rekurs- und Beschwerdekommission,
4. der oder die Abgeordnete in die Theologische Konkordatsprüfungsbehörde und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
2 Es kann höchstens so vielen Personen die Stimme gegeben werden, als zu wählen sind und auf dem Wahlzettel Linien enthalten sind. Jeder Name kann nur einmal aufgeführt werden.
3 Die Wahlzettel werden durch die Stimmenzählenden eingesammelt. Das Wahlbüro ermittelt das Ergebnis des Wahlgangs. Stimmen für nicht wählbare Personen sowie Stimmen, welche eine kandidierende Person nicht unmissverständlich bezeichnen, sind ungültig. Enthält ein abgegebener Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, werden die überzähligen untersten Namen gestrichen. Ein mehrfach ge - nannter Name wird nur einmal gezählt. Jede weitere Nennung wird als ungültige Stimme betrachtet. Ein Wahlzettel, welcher ehrverletzende Äusserungen enthält, ist als ganzer ungültig.
4 Das Präsidium gibt die Ergebnisse des Wahlgangs bekannt und stellt die Gewähl - ten mit Nennung ihres Namens fest. Erreichen mehr Kandidierende, als zu wählen sind, das absolute Mehr, fallen jene mit den kleinsten Stimmenzahlen aus der Wahl. Ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, ordnet das Präsidium einen solchen an.
5 Die Wahlzettel eines abgeschlossenen Wahlgangs werden sofort nach der Sitzung durch das Aktuariat in Anwesenheit der Stimmenzählenden vernichtet.
§ 51 Offene Wahl
1 Offen können gewählt werden:
1. Die zwei Mitglieder des Aktuariats,
2. die Stimmenzählenden und das Ersatzmitglied des Büros,
3. die Vertretung in die Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Evan - gelischen Kirchenbundes,
4. die Delegierten in die Diakonatskonferenz,
5. die Präsidien und Mitglieder der ständigen Kommissionen der Synode,
6. die Mitglieder weiterer Kommissionen der Synode, sofern diese Wahl nicht dem Büro übertragen wird,
7. das Tagespräsidium, das Tagesvizepräsidium, das Tagesaktuariat und die Ta - gesstimmenzählenden,
8. die Inhaberin oder der Inhaber der Ombudsstelle und zwei Stellvertreter.
2 Die offene Wahl geschieht durch Aufstehen. Auf präsidiale Anordnung oder auf Begehren der Synode sind die Stimmen zu zählen.
3 Werden mehr Personen vorgeschlagen als zu wählen sind, ist eine geheime Wahl vorzunehmen.
4 Die Wahl mehrer Kommissionsmitglieder kann gesamthaft erfolgen, wenn kein Mitglied der Synode etwas dagegen einwendet.
5 Die Resultate sind wie bei Abstimmungen zu protokollieren.
5. Kommissionen
§ 52 Ständige Kommissionen
1 Die Synode wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Geschäftsprüfungskom - mission und eine Redaktionskommission. Die Mitglieder sind für zwei weitere Amtsdauern wieder wählbar, für eine Wiederwahl werden Teile einer Amtsdauer nicht angerechnet.
§ 53 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 7 Mitgliedern.
2 Die Geschäftsprüfungskommission nimmt zuhanden der Synode Stellung zum kir - chenrätlichen Rechenschaftsbericht, zu Voranschlag und Rechnungen sowie zu Sachgeschäften, für die keine vorberatende Kommission eingesetzt wird.
3 Sie wählt ein Mitglied der Evangelischen Landeskirche in die Rechnungsprüfungs - kommission der PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen in der Ostschweiz).
§ 54 Rechnungsprüfung
1 Die Geschäftsprüfungskommission kann eine Kontrollstelle mit der Prüfung der Rechnungen beauftragen.
§ 55 Redaktionskommission
1 Die Redaktionskommission besteht aus 5 Mitgliedern, wovon eines dem Aktuariat der Synode angehört.
§ 56 Spezialkommissionen, Vorberatende Kommissionen
1 Die Synode kann Spezialkommissionen und für die Vorberatung von Verordnun - gen und Sachgeschäften vorberatende Kommissionen einsetzen, deren Mitglieder - zahl sie selbst bestimmt.
2 Die Synode kann die Wahl der Mitglieder dieser Kommissionen dem Büro übertra - gen.
§ 57 Konstituierung
1 Mit Ausnahme der von der Synode gewählten Präsidien konstituieren sich die Kommissionen selbst.
§ 58 Sitzungen
1 Das Kommissionspräsidium lädt zu den Sitzungen ein.
2 Eine Vertretung des Kirchenrates und allenfalls weitere Sachverständige können beigezogen werden. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
§ 59 Arbeitsweise
1 Die Kommissionen beraten in der Regel den Entwurf des Kirchenrates.
§ 60 Protokoll
1 Die Kommissionen genehmigen ihre Protokolle selbst. Protokolle und Kommissi - onsberichte sind nach Erledigung durch den Protokollführer oder die Protokollführe - rin dem Kirchenrat zur Archivierung zuzustellen.
2 Protokolle von vorberatenden Kommissionen sind zudem dem Synodalpräsidium zur Kenntnisnahme zuzustellen.
6. Entschädigungen
§ 61 Entschädigungen
1 Die Mitglieder der Synode und ihrer Kommissionen beziehen Entschädigungen ge - mäss der Verordnung der Synode über Entschädigungen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau
1 )
.
2 Die Entschädigung für das Erstellen von Protokollen der Synode, besondere Auf - träge, wie Ausarbeitung von Berichten und Vorschlägen von Erlassen der Synode, wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem Kirchenrat festgelegt.
1) RB 187.143
§ 62 Gesetzessammlung
1 Jedem Mitglied der Synode wird die Gesetzessammlung der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau kostenlos zugestellt.
7. Schlussbestimmungen
§ 63 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2015 in Kraft
1 )
. Es ersetzt das Geschäftsre - glement der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau vom 26. November 2001.
1) Von der Synode genehmigt am 24. November 2014.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.2014 01.06.2015 Erstfassung 16/2015 25/2015
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