Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
Durchführung von Geldspielen: Interkantonale Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen ) (IKV 2020) Vom 24. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937
2 ) errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bun - desrecht weiter zu führen, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
3 ) , das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)
4 ) - samtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK), vereinbaren: Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet. Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstüt - zen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Ver - einbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern: Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000.-, der Rest nach Be - völkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevöl - kerungszahl. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS. Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Swisslos.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 24. 6. 2020 (publiziert am 27. 6. 2020).
2) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
3) SR 101
4) SR 935.51
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Durchführung von Geldspielen: Interkantonale Vereinbarung Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewil - ligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölke - rung betragen. Eine Mindestsumme von CHF 100'000.- steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevöl - kerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zu - lässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig. Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommuni - zieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen. Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfah - ren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch ein - stimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalver - sammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis. Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalender - jahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet. Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor. Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 - krafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgeho -
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
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