Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) Vom 24. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 ) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 19.1517.01 - wie in den Bericht der Finanzkommission Nr. 19.1517.02 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom
29. September 2017 sicher. Es regelt die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen sowie die Bewilli -
gung und Aufsicht von Kleinspielen.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden für die Bewilligung und Aufsicht von Klein - spielen, für die Zusprechung der Reingewinne von Grossspielen sowie für die Bekämpfung von Spiel - sucht. II. Grossspiele
§ 3 Zulässigkeit
1 Grossspiele sind im Rahmen des Bundesrechts erlaubt. III. Kleinspiele
§ 4 Zulässigkeit
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Ge - setzes erlaubt.
§ 5 Bewilligungs- und Meldepflicht
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.
2 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS sind nur meldepflichtig.
§ 6 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter: eine juristische Person mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ist; einen guten Ruf geniesst;
1) SR
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Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz
2 Die Reingewinne müssen vollumfänglich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke, oder falls sich die Veranstalterin oder der Veranstalter keiner wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 1 BGS widmet, für ihre bzw. seine eigenen Zwecke verwendet werden.
3 Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen muss ein im Voraus definierter Gewinnplan zugrunde lie - gen.
4 Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme betragen.
5 Die Organisation und Durchführung darf nicht an Dritte ausgelagert werden, die Geldspiele gewerbs - mässig organisieren oder durchführen.
§ 7 Kleine Pokerturniere
1 Wer kleine Pokerturniere durchführt sorgt dafür, dass mindestens eine Person, die im Erkennen von spielsuchtgefährdeten Personen angemessen geschult ist, während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.
§ 8 Spielverbot
1 Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen an: kleinen Pokerturnieren; lokalen Sportwetten.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich. IV. Gebühren
§ 9 Gebührenrahmen
1 Für die Bewilligungserteilung und Aufsicht von Kleinspielen wird eine Gebühr bis Fr. 1'200, in be - sonderen Fällen bis Fr. V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen
§ 10 Strafen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsvorschriften und den gestützt darauf erlas - senen Verfügungen
2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden sinngemäss Anwendung.
§ 11 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn: Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind.
§ 12 Sperre
1 Gegen Veranstalterinnen und Veranstalter, welche die Vorschriften nicht einhalten, unwahre Anga - - fügt werden.
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Bundesgesetz Geldspiele: Einführungsgesetz VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 13 Übergangsbestimmung
1 Hängige Gesuche für Kleinspiele werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht beur - teilt.
§ 14 Ausführungsbestimmung
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Schlussbestimmung Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 aufgehoben.
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