Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendun... (811.718)
    CH - SG

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 17. Oktober 1966 (Stand 5. November 1966)
    1 Ziff. 1
    1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwil - lige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu - gunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vor - genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erb - schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer 2 oder entsprechenden Abgaben be - freit sein sollen. Ziff. 2
    1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
    1 nGS 4, 245. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 1966, ABl 1966, 1463; in Vollzug ab
    5. November 1966.
    2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 bis 164 StG, sGS 811.1 .
    * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4, 245 17.10.1966 05.11.1966 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
    17.10.1966 05.11.1966 Erlass Grunderlass 4, 245
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