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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendun... (811.718)

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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendun... (811.718)

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen an gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 17. Oktober 1966 (Stand 5. November 1966)
1 Ziff. 1
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwil - lige Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu - gunsten des Staates, von Gemeinden oder von privaten Institutionen des andern Kantons, welche gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, vor - genommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erb - schafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer 2 oder entsprechenden Abgaben be - freit sein sollen. Ziff. 2
1 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS 4, 245. Im Amtsblatt veröffentlicht am 4. November 1966, ABl 1966, 1463; in Vollzug ab
5. November 1966.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 bis 164 StG, sGS 811.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 4, 245 17.10.1966 05.11.1966 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.10.1966 05.11.1966 Erlass Grunderlass 4, 245
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