Gesetz über den Schutz der Kulturgüter
Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) vom 07.11.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei - ten; gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kul - turgüter bei bewaffneten Konflikten; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 19. Februar 1990; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über den Schutz der Kulturgüter mit Ausnahme der Vorschriften, die in den Regelungsbereich der Raumpla - nung und der Baupolizei fallen.
Art. 2 Begriffe – Schutz
1 Der Ausdruck Schutz bezeichnet die Gesamtheit der Massnahmen, die dazu dienen, die Kulturgüter zu erhalten und zur Geltung zu bringen.
Art. 3 Begriffe – Kulturgut
1 Der Ausdruck Kulturgut bezeichnet ein unbewegliches oder bewegliches, geschichtliches oder zeitgenössisches Objekt, das für die Allgemeinheit als Zeuge der geistigen Tätigkeit, des Kunstschaffens oder des gesellschaftlichen Lebens von Bedeutung ist.
2 Der Ausdruck unbewegliches Objekt bezeichnet eine Baute, eine bebaute Stätte oder eine historische oder archäologische Stätte.
3 Der Ausdruck bewegliches Objekt bezeichnet eine bewegliche Sache ir - gendwelcher Art.
Art. 4 Begriffe – Geschütztes Kulturgut
1 Der Ausdruck geschütztes Kulturgut bezeichnet ein Kulturgut, das gemäss diesem Gesetz oder der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Baupo - lizei unter Schutz gestellt ist.
Art. 5 Grundsätze – Verantwortung des Eigentümers
1 Die Verantwortung für den Schutz eines Kulturgutes trägt in erster Linie der Eigentümer.
Art. 6 Grundsätze – Subsidiarität
1 Die Gemeinde und der Staat nehmen eine subsidiäre Verantwortung wahr, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.
Art. 7 Grundsätze – Gesetzmässigkeit
1 Jede Eigentumsbeschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Art. 8 Grundsätze – Verhältnismässigkeit
1 Eine Eigentumsbeschränkung darf die Rechte des Eigentümers nicht stärker beeinträchtigen, als der im öffentlichen Interesse angestrebte Zweck es erfor - dert.
Art. 9 Grundsätze – Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Ausgenommen bei dringlichen Massnahmen muss der Eigentümer infor - miert und angehört werden, bevor ihm gegenüber eine Massnahme getroffen wird, die eine Beschränkung seines Eigentums beinhaltet.
Art. 10 Grundsätze – Entschädigung
1 Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist eine gerechte und vollständige Entschädigung zu leisten.
2 Unterstützungsmassnahmen
Art. 11 Information, Dokumentation und Ausbildung
1 Der Staat fördert die Kenntnis der Kulturgüter und deren Wertschätzung durch den Unterricht, durch die Tätigkeiten seiner kulturellen Institutionen, durch Veröffentlichungen und durch die Erstellung und Nachführung einer Dokumentation zum kulturellen Erbe des Kantons Freiburg.
2 Er kann Personen, welche die gleichen Ziele verfolgen, unterstützen.
3 Er fördert und unterstützt die berufliche Grundausbildung und Weiterbil - dung in den Berufen des Kulturgüterschutzes.
Art. 12 Beratung
1 Auf Ersuchen der Eigentümer berät der Staat sie über das Vorgehen zum Schutz ihrer Kulturgüter.
Art. 13 Finanzielle Unterstützung – Grundsatz der Gewährung
1 Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Erhaltung und Restauration ge - schützter Kulturgüter, die Eigentum von Privatpersonen sind.
2 Er kann sich an solchen Kosten auch beteiligen, wenn die Güter Eigentum anderer Personen sind.
3 Die finanzielle Unterstützung wird gekürzt oder gestrichen, wenn die Arbei - ten nicht vorschriftsgemäss ausgeführt werden; sie kann verweigert oder ge - kürzt werden, wenn die Finanzierung der Arbeiten leicht mit andern Beiträ - gen sichergestellt werden kann.
Art. 14 Finanzielle Unterstützung – Form
1 Die Beteiligung des Staates erfolgt in Form von Subventionen. Ausnahms - weise kann sie auch in der Garantie eines Darlehens oder in der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Zinsen und Kosten eines Darlehens bestehen.
2 Die finanzielle Unterstützung wird durch Verfügung zugesprochen. Sie kann aber auch Gegenstand eines Vertrages bilden, wenn besondere Umstän - de dies rechtfertigen.
3 Der Entscheid über die Subventionsgewährung kann auf der Grundlage von mehrjährigen Verpflichtungskrediten gemäss der Gesetzgebung über die Sub - ventionen getroffen werden.
Art. 15 Finanzielle Unterstützung – Bedingungen und Auflagen
1 Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Diese sind dazu bestimmt sicherzustellen, dass das Kulturgut erhalten bleibt, zur Geltung gebracht wird, der Öffentlich - keit zugänglich ist oder seinen Charakter beibehält.
2 Die finanzielle Unterstützung des Staates kann von der Gewährung einer Subvention durch die Gemeinde oder Dritte abhängig gemacht werden.
Art. 16 Finanzielle Unterstützung – Betrag
1 Der Betrag der finanziellen Unterstützung bestimmt sich nach der Natur der Arbeiten; zu berücksichtigen sind namentlich:
a) der Wert des Objektes als Kulturgut;
b) die Kosten der Erhaltung oder der Restauration der charakteristischen Elemente, die dem Objekt seinen Wert als Kulturgut verleihen;
c) die Bedeutung der Stätte und die Lage des Objektes innerhalb der Stät - te.
2 Des Weiteren können berücksichtigt werden:
a) die finanziellen Auswirkungen der auferlegten Schutzmassnahmen, Be - dingungen und Auflagen;
b) die von Dritten erbrachte finanzielle Unterstützung;
c) die finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers;
d) der materielle Vorteil, den der Eigentümer aus den Arbeiten ziehen kann.
3 Der Betrag der finanziellen Unterstützung für die Erhaltung und Restaurie - rung, die den vom Bund festgesetzten Zielen entsprechen, wird aufgrund der Globalbeträge festgelegt, die im Rahmen einer Programmvereinbarung gewährt werden.
Art. 17 Finanzielle Unterstützung – Rückerstattung
1 Ausser in den ordentlichen Fällen des Widerrufs eines Subventionsentschei - des verlangt der Staat dann eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der gewährten Unterstützung, wenn der Eigentümer sein Gut innerhalb von zehn Jahren seit der Vorlegung der Schlussrechnung veräussert und einen steuerbaren Gewinn erzielt; der rückzuerstattende Betrag nimmt von Jahr zu Jahr ab.
2 Die Einzelheiten der Rückerstattung werden im Reglement festgelegt.
Art. 18 Finanzielle Unterstützung – Zuständigkeit
1 Der Entscheid über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch den Staat liegt in der Zuständigkeit des Staatsrates, wenn die Ausgabe einen im Reglement bestimmten Betrag übersteigt; andernfalls entscheidet die Di - rektion, die für die Kultur zuständig ist 1 ) (die Direktion).
2 Der Entscheid wird auf Antrag der Kulturgüterkommission getroffen.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
3 Schutzmassnahmen
3.1 Unterschutzstellung
Art. 19 Objekte
1 Unter Schutz gestellt werden können:
a) die unbeweglichen Kulturgüter sowie die Bestandteile und das Zubehör von unbeweglichen Objekten, soweit diese selber von Interesse sind;
b) die beweglichen Kulturgüter, die:
1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristischen Personen des Kirchenrechts, gehören;
2. einer Privatperson gehören, sofern sie für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung sind oder ihre Un - terschutzstellung vom Eigentümer beantragt wird.
Art. 20 Verfahren – Unbewegliche Kulturgüter
1 Die unbeweglichen Kulturgüter werden mit den Mitteln und gemäss den Verfahren, die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehen sind, unter Schutz gestellt.
Art. 21 Verfahren – Bewegliche Kulturgüter
1 Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturgüter fällt in den Regelungsbe - reich des vorliegenden Gesetzes und obliegt dem Staat.
2 Die beweglichen Kulturgüter werden gemäss dem vom Staatsrat vorgesehe - nen Verfahren unter Schutz gestellt. Der Staatsrat kann vorsehen, dass ein Kulturgut vertraglich unter Schutz gestellt werden kann, wenn die Wahrung der Schutzinteressen dies erfordert.
3 Gehört ein bewegliches Kulturgut zu einem unbeweglichen, das durch eine Massnahme der Raumplanung unter Schutz gestellt ist, so kann das bewegli - che Kulturgut durch dieselbe Massnahme unter Schutz gestellt werden.
Art. 22 Umfang des Schutzes
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf das Objekt in seiner Gesamtheit, das heisst bei unbe - weglichen Objekten auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung, auf die Gesamtanlage und auf die noch verborgenen archäologischen Objekte.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Schutz auf die Innen - einrichtung ausgedehnt werden.
Art. 23 Wirkungen – Im Allgemeinen
1 Die Unterschutzstellung bewirkt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, das Kulturgut zu erhalten.
2 Sie kann durch Vorschriften darüber, wie das Kulturgut zu erhalten und zur Geltung zu bringen ist, mit ergänzenden Wirkungen ausgestattet werden.
3 Auf Ersuchen des Eigentümers, der Gemeinde oder der Direktion werden die Schutzmassnahmen im Grundbuch angemerkt.
4 Der Umbau eines unter Schutz stehenden unbeweglichen Kulturguts kann nur bewilligt werden, wenn dadurch dessen Charakter oder der Charakter des Ortsbildes nicht verletzt wird.
5 Die Verlegung oder der Abbruch eines unter Schutz stehenden unbewegli - chen Kulturguts kann nur bewilligt werden, wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen. Dasselbe gilt für einen Umbau, der den Charakter des Kultur - guts beeinträchtigt.
6 In einer archäologischen Stätte, die unter Schutz gestellt ist, dürfen ohne Bewilligung der Direktion keine Eingriffe, die im Sinne der Bau– und Raum - planungsgesetzgebung der Baubewilligungspflicht unterstehen, vorgenom - men werden.
7 Zudem bleiben die weiteren, in der Raumplanungs– und Baugesetzgebung vorgesehenen Wirkungen vorbehalten.
Art. 24 Wirkungen – Veräusserung geschützter beweglicher Kulturgüter
1 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich der juristi - schen Personen des Kirchenrechts, können bewegliche Kulturgüter, die unter Schutz stehen, nicht ohne Bewilligung der Direktion veräussern; die Direkti - on entscheidet auf Antrag der Kulturgüterkommission.
2 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erhaltung des Kultur - gutes oder sein Verbleib im Kanton nicht gesichert ist, wenn das Kulturgut eng mit der Geschichte und der Identität seines Eigentümers verbunden ist oder wenn die Veräusserung aus anderen Gründen mit dem Kulturgüter - schutz nicht vereinbar erscheint.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
4 Eine nicht bewilligte Veräusserung ist nichtig. Die Staatsanwaltschaft ver - anlasst die Feststellung der Nichtigkeit und sorgt für die Rückführung der veräusserten Kulturgüter.
3.2 Erwerb von Kulturgütern durch die öffentliche Hand
Art. 25 Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Träger
1 Dem Staat und der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht auf jedes geschützte bewegliche Kulturgut zu, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung ist. Der Staat kann sein Recht als erster aus - üben.
2 Für Kulturgüter, die zum religiösen Erbe gehören, kann das Vorkaufsrecht der Pfarrei (Kirchgemeinde) abgetreten werden.
Art. 26 Vorkaufsrecht auf geschützte bewegliche Kulturgüter – Frist
1 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Monate vom Tage an gerechnet, an dem der Staat oder die Gemeinde vom Verkauf Kenntnis er - halten hat. Das Recht erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Ver - äusserung.
2 Der Eigentümer eines unter Schutz stehenden beweglichen Kulturgutes muss dessen Verkauf der Direktion und der Gemeinde melden.
Art. 27 Enteignung von unbeweglichen Kulturgütern
1 Die Gemeinde und der Staat können bei Bedarf ein unter Schutz stehendes unbewegliches Kulturgut, das für das kulturelle Erbe des Kantons Freiburg von überragender Bedeutung ist, enteignen, um sicherzustellen, dass es:
a) erhalten bleibt oder restauriert wird;
b) einem öffentlichen Zweck gewidmet wird.
2 Im Bedarfsfall können sie unbewegliche Objekte auch enteignen, um:
a) die Gestaltung der Stätte oder der Umgebung eines Kulturgutes sicher - zustellen;
b) die Ausstattung oder den Bau von Räumlichkeiten für den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall zu gewährleisten.
3 Die Gemeinde kann ihr Recht als erste ausüben.
4 Das Gesetz über die Enteignung ist anwendbar.
Art. 28 Obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen sowie Ton- und
Bildaufnahmen – Unterworfene Gegenstände
1 Jedes für die Öffentlichkeit bestimmte Druck-Erzeugnis oder Ton- oder Bilddokument, dessen Verleger, Drucker, Hersteller oder Autor im Kanton niedergelassen oder wohnhaft ist, muss der Kantons- und Universitätsbiblio - thek unentgeltlich abgegeben werden. Für die Abgabepflicht ist es unerheb - lich, auf welchem Träger das Erzeugnis festgehalten ist und auf welche Art es vervielfältigt wird.
2 Druck-Erzeugnisse oder Ton- oder Bilddokumente, deren Einheitspreis sehr hoch ist oder die in weniger als zweihundert Exemplaren hergestellt werden, sowie Gravuren müssen der Bibliothek gemeldet werden. Sie sind ihr nur auf Verlangen und gegen Bezahlung einer Entschädigung, die der Hälfte des or - dentlichen Verkaufspreises entspricht, abzugeben.
3 Die Dokumente der Kantonsverwaltung unterliegen den besonderen Bestim - mungen über die Archivierung.
Art. 29 Obligatorische Abgabe von Druck-Erzeugnissen sowie Ton- und
Bildaufnahmen – Abgabe- oder meldepflichtige Personen
1 Abgabe- oder meldepflichtig sind, in dieser Rangfolge und subsidiär, der Drucker oder Hersteller, der Verleger und der Autor.
3.3 Kontrolle der Restauration und des Handels
Art. 30 Kontrolle der Restauration
1 Der Staat kann verlangen, dass über die Restaurationsarbeiten an geschütz - ten Kulturgütern eine Dokumentation erstellt wird.
2 Er kann die Restauration unter Schutz stehender beweglicher Kulturgüter ei - ner Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 31 Kontrolle des Handels
1 Der Handel mit beweglichen Kulturgütern kann Bedingungen und Auflagen unterstellt werden, die zum Schutz der Güter oder zur Unterbindung wider - rechtlichen Handels erforderlich sind.
3.4 Schutz bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall
Art. 32 Pflichten der Eigentümer und der Besitzer
1 Der Eigentümer und der Besitzer eines Kulturgutes im Sinne des Bundesge - setzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten sind ver - pflichtet, Massnahmen zu treffen oder zuzulassen, um den Schutz des Kultur - gutes bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall gemäss den dafür gelten - den Bestimmungen sicherzustellen.
Art. 33 Aufgaben des Staates
1 Der Staat nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Er erstellt ein Verzeichnis der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, die bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall vordring - lich zu schützen sind; er erstellt zudem nach Stellungnahme der betrof - fenen Gemeinden ein Verzeichnis der Kulturgüter von lokaler Bedeu - tung, die er den Bundesbestimmungen unterstellen will.
b) Er legt für die in die Verzeichnisse aufgenommenen Gegenstände eine Sicherstellungsdokumentation an.
c) Er sorgt für die Ausstattung oder den Bau von Schutzräumen für die Kulturgüter, die in seinem Eigentum stehen oder ihm anvertraut sind.
d) Er beteiligt sich an der Finanzierung der Einrichtung und des Baus von Schutzräumen, die für geschützte Kulturgüter bestimmt sind.
e) Er stellt Antrag zu den an die Eidgenossenschaft gerichteten Subventi - onsgesuchen und leitet diese weiter.
f) Er organisiert den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall im Rahmen der Gesamtverteidigung und insbesonde - re des Zivilschutzes; er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den für den Bevölkerungsschutz zuständigen Orga - nen.
g) Er sorgt für die Ausbildung der Personen, die mit dem Schutz der Kul - turgüter bei bewaffneten Konflikten und im Krisenfall betraut sind.
3.5 Meldepflicht und vorsorgliche Massnahmen
Art. 34 Meldepflicht
1 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienst - stelle melden.
Art. 35 Vorsorgliche Massnahmen
1 Wenn Gefahr besteht, dass ein Kulturgut Schaden nimmt, verlorengeht oder ausgeführt wird, wenn es als schutzbedürftig erscheint und noch nicht unter Schutz steht oder sich die getroffenen Massnahmen als unzureichend erwei - sen, so trifft die Direktion vorsorgliche Massnahmen wie:
a) die Vorprüfung des Objekts;
b) das Verbot, das Objekt zu verändern oder zu zerstören, ungeachtet einer zuvor erteilten Bau- oder Abbruchbewilligung;
c) die Durchführung von Sondierungen und Planaufnahmen;
d) die Anordnung von Konsolidierungs- oder Unterhaltsarbeiten;
e) die Beschränkung der Verfügungsbefugnis;
f) die Beschlagnahmung des Gegenstandes.
2 Die Wirkung der vorsorglichen Massnahme erstreckt sich über drei Monate oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Unterschutzstellungsverfahren eingelei - tet worden ist, über die Zeit bis zum Inkrafttreten des Entscheides über die Schutzmassnahme.
3 Eine Handlung, die entgegen einer Verfügungsbeschränkung vorgenommen wird, ist nichtig.
3.6 Delegation an Dritte
Art. 36
1 Die Gemeinde und der Staat können Dritte damit beauftragen, unter ihrer Kontrolle bestimmte Aufgaben im Bereich des Kulturgüterschutzes zu erfül - len.
2 Für den Staat wird die Delegation an Dritte durch den Staatsrat vorgenom - men.
4 Archäologische Ausgrabungen
Art. 37 Zuständigkeit des Staates
1 Für archäologische Ausgrabungen ist der Staat zuständig.
2 Wird ausnahmsweise Dritten eine Bewilligung für Ausgrabungen erteilt, so kann sich der Staat das Eigentum an der Grabungsdokumentation und das ausschliessliche Recht zur Veröffentlichung der Ergebnisse vorbehalten.
Art. 38 Recht des Staates auf Vornahme von Ausgrabungen
1 Der Staat hat das Recht, die erforderlichen Ausgrabungen vorzunehmen, wenn noch verborgene Kulturgüter Gefahr laufen, infolge von Bauarbeiten oder aus andern Gründen zerstört zu werden oder verlorenzugehen.
2 Besteht keine solche Gefahr, so können die erforderlichen Ausgrabungen nur dann vorgenommen werden, wenn die mutmassliche Bedeutung der noch verborgenen Kulturgüter es rechtfertigt.
3 Nötigenfalls sind auch die Nachbarn verpflichtet, die für die Zugänge oder die Ausgrabungen erforderlichen Eingriffe zuzulassen.
Art. 39 Eigentum
1 Die bei Ausgrabungen des Staates oder Dritter zutage gebrachten archäolo - gischen Objekte fallen in das Eigentum des Staates, mit Ausnahme derjeni - gen, die zur Erhaltung am Ausgrabungsort gelassen werden.
Art. 40 Entschädigung und Vergütung
1 Der Eigentümer wird für den durch die Ausgrabungen verursachten Sach - schaden entschädigt.
2 Für anderen Schaden hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn die Mög - lichkeit der Vornahme einer Ausgrabung nicht vorbehalten worden war oder wenn er eine Eigentumsbeschränkung erleidet, die einer Enteignung gleich - kommt.
3 Ferner wird die in Artikel 724 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches vorgesehene Vergütung vorbehalten.
4 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Entschädigung und die Vergütung vom Enteignungsrichter festgesetzt.
Art. 41 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die vorsorglichen Massnahmen werden durch Artikel 35 geregelt.
Art. 42 Finanzierung
1 Die vom Staat vorgenommenen Ausgrabungen werden von ihm finanziert. Der Staat kann Dritten, denen eine Bewilligung zur Vornahme von Ausgra - bungen erteilt worden ist, Subventionen gewähren.
Art. 43 Verfahren
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen darüber, wer zuständig ist, über archäo - logische Ausgrabungen zu entscheiden. Zudem erlässt er Bestimmungen über das Verfahren, namentlich über die Anhörung der Eigentümer, anderer betroffener Personen und der Gemeinde.
2 Er kann für die Fälle, in denen besondere Umstände es rechtfertigen, den Abschluss von Verträgen mit den betroffenen Personen vorsehen.
Art. 43a Unerlaubte Prospektion
1 Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer auf Kantonsgebiet vor - sätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung Prospektionen durchführt, nament - lich mit Objektdetektoren, insbesondere Metalldetektoren.
2 Die Busse wird von der Oberamtsperson ausgesprochen.
3 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
5 Verzeichnis und Inventar
Art. 44 Verzeichnis der Kulturgüter – Grundsätze
1 Der Staat führt ein Verzeichnis der in Artikel 19 erwähnten Kulturgüter. Es enthält einen Kurzbeschrieb der Kulturgüter, die für den Kanton von Interes - se sind.
2 Es werden getrennte Verzeichnisse für bewegliche und unbewegliche Kul - turgüter geführt; bei Bedarf können Sonderverzeichnisse für eigenständige Kategorien von Kulturgütern erstellt werden.
Art. 45 Verzeichnis der Kulturgüter – Zweck
1 Das Verzeichnis dient der Information des Eigentümers, der mit dem Schutz der Kulturgüter beauftragten Behörden und der Öffentlichkeit.
2 Das Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter stellt eine der Grundlagen dar, denen die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Ortsplanung Rechnung tragen. Die zuständigen Dienststellen der Direktion beraten die Gemeinden bei der Ausarbeitung und bei der Änderung der Pläne und der dazugehörenden Reglemente.
Art. 46 Verzeichnis der Kulturgüter – Verfahren
1 Das Verzeichnis wird von der Kulturgüterkommission beschlossen und re - gelmässig nachgeführt.
Art. 47 Verzeichnis der Kulturgüter – Finanzierung
1 Die Kosten für das Verzeichnis werden vom Staat getragen.
2 Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschliesslich derjeni - gen des Kirchenrechts, können durch Verfügung des Staatsrates zur Leistung eines Beitrages an die Kosten der Aufnahme der Kulturgüter, die in ihrem Eigentum stehen, herangezogen werden; der ihnen auferlegte Beitrag kann bis zur Hälfte der tatsächlichen Kosten betragen.
Art. 48 Inventar der geschützten Kulturgüter
1 Der Staat erstellt ein Inventar der geschützten Kulturgüter.
2 Das Inventar wird von den zuständigen Dienststellen der Direktion geführt.
6 Verstösse gegen Vorschriften
Art. 49 Wiederinstandsetzungspflicht
1 Wird ein geschütztes Kulturgut widerrechtlich beschädigt, so ist der Eigen - tümer verpflichtet, es in gehöriger Weise wieder instand zu setzen.
Art. 50 Ausführung durch den Staat oder einen Dritten
1 Nimmt der Eigentümer eines geschützten Kulturgutes eine ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegte Aufgabe nicht wahr, so kann die Direk - tion die geeigneten Massnahmen auf Kosten des Eigentümers von einer Dienststelle des Staates oder von einem Dritten ausführen lassen. Die baupo - lizeilichen Spezialvorschriften bleiben vorbehalten.
2 Vor der Anordnung der Massnahmen muss der Eigentümer erfolglos ge - mahnt worden sein, es sei denn, das Kulturgut sei unmittelbar gefährdet.
3 Werden die Kosten vom Staat vorgeschossen und betreffen die Massnah - men ein unbewegliches Objekt, so wird die Forderung des Staates gegen den Eigentümer durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
Art. 51 Strafbestimmungen
1 Die Strafbestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung sind auf denjenigen anwendbar, der vorsätzlich gegen die Vorschriften der Artikel 24,
25, 35 und 37 dieses Gesetzes verstösst.
2 Die Fälle, in denen der Tatbestand einer schwerwiegenderen Rechtsverlet - zung erfüllt ist, bleiben vorbehalten.
Art. 52 Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten
1 Der Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten, die widerrechtlich erlangt worden sind, ist auf die in Artikel 51 erwähnten Handlungen sinngemäss anwendbar.
7 Organisation
Art. 53 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Er übt die Oberaufsicht über den Kulturgüterschutz aus.
b) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, namentlich die Organisati - ons- und die Verfahrensvorschriften.
c) Er übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen übertragen werden.
d) Er trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, auf dem Gebiet der Kultur - güter die interkantonale Zusammenarbeit sicherzustellen.
Art. 54 Direktion
1 Die Direktion 2 ) übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie ergreift die zur Verwirklichung des Kulturgüterschutzes geeigneten Massnahmen, wobei die jeweiligen Befugnisse der Ausführungsorgane zu berücksichtigen sind.
b) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz und die Ausfüh - rungsreglemente übertragen werden.
c) Sie übt im Bereiche des Kulturgüterschutzes alle Befugnisse aus, die durch dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die Spezial - gesetzgebung nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen wer - den.
Art. 55 Dienststellen und Institutionen
1 Die Direktion umfasst die für die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlichen Dienststellen.
2 Die kulturellen Institutionen des Staates beteiligen sich am Kulturgüter - schutz im Rahmen ihrer Aufgaben und gemäss den Bestimmungen, denen sie unterstehen.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Art. 56 Kulturgüterkommission – Zusammensetzung
1 Die Kulturgüterkommission (die Kommission) besteht aus einem Präsiden - ten, einem Vizepräsidenten und elf bis fünfzehn weiteren Mitgliedern, die alle vom Staatsrat ernannt werden.
2 Die am Kulturgüterschutz interessierten Kreise müssen in der Kommission vertreten sein.
3 Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter kann mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teilnehmen.
Art. 57 Kulturgüterkommission – Organisation
1 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen.
2 Das Büro der Kommission besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren vom Staatsrat ernannten Kommissionsmitgliedern. Es behandelt, aufgrund ei - ner Kompetenzübertragung, Gegenstände untergeordneter Bedeutung und dringliche Fälle.
3 Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Staatsrat Subkommissionen schaffen. Diese werden von einem Kommissionsmitglied präsidiert.
4 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 58 Kulturgüterkommission – Befugnisse
1 Die Kommission hat die folgenden Befugnisse:
a) Sie schlägt Massnahmen zur Förderung des Kulturgüterschutzes vor.
b) Sie schlägt den Gemeinden und dem Staatsrat die geeigneten Schutz - massnahmen vor.
c) Sie nimmt Stellung zu den allgemeinen Grundsätzen des Kulturgüter - schutzes.
d) Auf Gesuch der Direktion oder der Ämter begutachtet sie die Raumpla - nungs– und Bauprojekte, welche die im Inventar aufgeführten Objekte betreffen.
e) Auf Gesuch der Gemeinde oder des für die Bau– und Raumplanung zu - ständigen Amtes 3 ) begutachtet sie Bauvorhaben, die von ästhetischem oder geschichtlichem Interesse sind, und zu Vorhaben, die für das allge - meine Erscheinungsbild einer Landschaft, einer Ortschaft, eines Quar - tiers, einer Strasse oder eines Platzes von Bedeutung sind, selbst wenn diese im Inventar nicht enthalten sind.
3) Heute: Bau- und Raumplanungsamt.
f) Sie übt die Befugnisse aus, die ihr durch dieses Gesetz, durch die Aus - führungsbestimmungen und durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden.
2 Sie ist befugt, das Eingreifen der Staatsanwaltschaft gegen widerrechtliche Veräusserungen (Art. 24) zu verlangen.
8 Rechtsmittel
Art. 59 Einsprache und Beschwerde
1 Gegen die Verfügungen der Direktion über die Gewährung einer finanziel - len Unterstützung kann innert dreissig Tagen bei der Direktion Einsprache er - hoben werden.
2 Gegen die Einspracheentscheide und die übrigen Entscheide der Direktion kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege er - hoben werden.
3 Die Direktion ist befugt, gegen Entscheide der Oberamtspersonen und der Gemeinden betreffend Kulturgüterschutz, die in Anwendung des Raumpla - nungs-–und Baugesetzes getroffen wurden, Beschwerde zu erheben.
Art. 60 Legitimation – Privatpersonen
1 Die Befugnis von Privatpersonen, ein Rechtsmittel gegen Entscheide im Be - reich des Kulturgüterschutzes zu ergreifen, richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 61 Legitimation – Gemeinden
1 Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Entscheide im Bereiche des Kultur - güterschutzes Einsprache oder Beschwerde zu erheben, wenn sie an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben.
Art. 62 Legitimation – Organisationen
1 Jeder Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches, der nach seinen Statuten den Schutz von Kulturgütern bezweckt, ist be - rechtigt, gegen Entscheide im Bereich des Kulturgüterschutzes, die Objekte aus seinem üblichen Tätigkeitsgebiet betreffen, Einsprache oder Beschwerde zu erheben, sofern er zur Zeit der Geltendmachung seiner Rechte seit mindes - tens fünf Jahren besteht.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 63 Änderungen – Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge -
setzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
...
Art. 64 Änderungen – Gesetz über die Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 7. Juli 1972 über die Kantonssteuern wird wie folgt er - gänzt:
...
Art. 65 Änderungen – Raumplanungs- und Baugesetz
1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 wird wie folgt geän - dert:
...
Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 8. Februar 1974 über die obligatorische Hinterlegung vom Druckerzeugnissen und Ton- und Bildaufnahmen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wird aufgehoben.
Art. 67 Übergangsrecht – Klassifizierung
1 Die Kulturgüter, die nach altem Recht Gegenstand einer Klassifizierung wa - ren, gelten jetzt als geschützt im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Klassifizierungsverfahren bleiben dem alten Recht unterstellt, wenn die Akten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufgelegt worden sind.
Art. 68 Übergangsrecht – Raumplanungsmassnahmen
1 Die Kulturgüter, die in eine Schutzzone eingegliedert sind oder die Gegen - stand einer besonderen Schutzmassnahme im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes waren, gelten jetzt, in den durch den Ortsplan und seine Vor - schriften oder durch die Schutzmassnahme festgelegten Grenzen, als ge - schützt im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Absatz 1 ist auf Kulturgüter anwendbar, die in ein Inventar im Sinne des alten Rechts aufgenommen sind, wenn ein Nutzungsplan oder das dazu - gehörende Reglement auf das Inventar verweist und der Verweis in den öf - fentlich aufgelegten Akten enthalten war.
Art. 69 Übergangsrecht – Inventar
1 Die in das Inventar im Sinne des alten Rechts aufgenommenen Kulturgüter gelten jetzt als in das Verzeichnis aufgenommen. Artikel 68 bleibt vorbehal - ten.
2 Diejenigen dieser Kulturgüter, deren Aufnahme in das Inventar dem Eigen - tümer mitgeteilt worden ist, unterstehen zudem Artikel 195 Abs. 2 des Raum - planungs- und Baugesetzes.
Art. 70 ...
Art. 71 ...
Art. 72 Vollzug und Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 4 ) Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. September 1993, mit Ausnahme von Art. 64, dessen Inkrafttreten auf den 1. Januar 1995 festgesetzt ist (StRB 17.03.1992 mit der Änderung gemäss Beschluss vom 22.02.1994).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.1991 Erlass Grunderlass 01.09.1993 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
07.11.1991 Art. 64 eingefügt 01.01.1995 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 45 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 48 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 50 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 56 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 57 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 59 geändert 01.01.2003 2002_120
12.12.2007 Art. 14 geändert 01.01.2008 2007_132
12.12.2007 Art. 15 geändert 01.01.2008 2007_132
12.12.2007 Art. 16 geändert 01.01.2008 2007_132
13.12.2007 Art. 33 geändert 01.01.2008 2007_135
02.12.2008 Art. 23 geändert 01.01.2010 2008_154
02.12.2008 Art. 58 geändert 01.01.2010 2008_154
02.12.2008 Art. 59 geändert 01.01.2010 2008_154
09.09.2009 Art. 45 geändert 01.01.2011 2009_096
08.09.2011 Art. 50 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 50 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 70 aufgehoben 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 71 aufgehoben 01.01.2013 2012_016
19.12.2014 Art. 43a eingefügt 01.07.2015 2014_103 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.1991 01.09.1993 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
Art. 14 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132
Art. 15 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132
Art. 16 geändert 12.12.2007 01.01.2008 2007_132
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 23 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 33 geändert 13.12.2007 01.01.2008 2007_135
Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 43a eingefügt 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 45 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 45 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 48 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 50 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 50 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 50 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 56 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 57 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 58 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 59 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 59 geändert 02.12.2008 01.01.2010 2008_154
Art. 64 eingefügt 07.11.1991 01.01.1995 BL/AGS 1991 f 601 / d 613
Art. 70 aufgehoben 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 71 aufgehoben 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
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