Sportgesetz (460.1)
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Sportgesetz

Sportgesetz (SportG) vom 16.06.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Be - wegung; gestützt auf Artikel 80 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 19. Januar 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz schafft Rahmenbedingungen zur Förderung und Unterstüt - zung von sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen und leis - tet damit einen Beitrag zum Wohlbefinden und zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung sowie zu einer gesunden Entwicklung der Jugend, wobei die moralischen und ethischen Grundsätze des Sports beachtet werden.
2 Es umfasst Bestimmungen zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Sport und Bewegung; der obligatorische Schulsport ist ausge - nommen.

Art. 2 Subsidiarität des staatlichen Handelns auf Kantons- und Gemein -

deebene
1 Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen die sportlichen Akti - vitäten der Bevölkerung im Rahmen dieses Gesetzes, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.

Art. 3 Achtung der Fairness und der Sicherheit im Sport

1 Der Staat und die Gemeinden treten für die Einhaltung von Fairness und Si - cherheit im Sport ein und bekämpfen unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports, namentlich Doping.
2 Sie arbeiten mit Bund und Sportorganisationen zusammen. Finanzhilfen an Vereine und Sportklubs machen sie von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig.
2 Förderung sportlicher Aktivitäten

Art. 4 Obligatorischer Schulsport

1 Die Bundesgesetzgebung über den obligatorischen Sportunterricht wird über die in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Lehrpläne umgesetzt.

Art. 5 Freiwilliger Schulsport

1 Der Staat und die Gemeinden unterstützen die Durchführung von freiwilli - gem Schulsport ausserhalb der Unterrichtszeit während der Unterrichtswo - chen.
2 Sie können sich an den Kosten für die Entschädigungen der Kursleiterinnen und Kursleiter für den freiwilligen Schulsport beteiligen. Der Staatsrat erlässt die entsprechenden Vorschriften.

Art. 6 Freizeitsport

1 Der Staat unterstützt Sportorganisationen, die Freizeitsportaktivitäten anbie - ten, mit Beratung und Information.
2 Der Staat und die Gemeinden stellen ihre Sportanlagen den im Freizeitsport tätigen Organisationen zur Verfügung. Für Personal- und Betriebskosten kön - nen sie eine Gebühr erheben.
3 Der Staat fördert die Schaffung von Freizeitsportanlagen, wobei er raumpla - nungs- und umweltrechtlichen Auflagen Rechnung trägt.

Art. 7 Leistungssport

1 Der Staat unterstützt den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann er auch für junge Nachwuchss - portlerinnen und Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohn - sitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgel - der für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Vor - aussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest.

Art. 8 Sportinfrastruktur

1 Der Staat unterstützt in erster Linie den Bau von Sportanlagen für den Schulsport. Er kann auch den Bau von Sportanlagen von kantonaler und na - tionaler Bedeutung für den Freizeit- und/oder den Leistungssport unterstüt - zen.
2 Der Staat sorgt für eine optimale, bedarfsgerechte Verteilung der Sportinfra - strukturen auf der Grundlage des kantonalen Sportkonzepts. Zu diesem Zweck erstellt er ein Inventar der Sportanlagen.

Art. 8a Subventionierung von Schwimmbädern

1 Der Staat leistet im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Subventionen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen an den Bau von Schwimmbädern. Die Subven - tionen betragen 15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantona - ler oder nationaler Bedeutung (50 m) und 6 Millionen Franken für Schwimm - bäder von kantonaler Bedeutung (25 m).
2 Diese Möglichkeit ist auf Gesuche, die zusammen mit einem vollständigen Dossier vor dem 31. Dezember 2025 eingereicht werden, begrenzt.
3 Beitragsempfänger können die Gemeinden, Gemeindeverbände oder juristi - sche Personen sein, die eine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben.
4 Der Staatsrat bestimmt die spezifischen Gewährungsbedingungen sowie Modalitäten der Beitragsbemessung.

Art. 9 Sportveranstaltungen

1 Der Staat kann Sportveranstaltungen von kantonsübergreifender, nationaler oder internationaler Bedeutung unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt in Form von logistischen Leistungen, insbesondere durch die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen.
2 Der Staat kann Sportorganisationen, die Veranstaltungen von kantonsüber - greifender, nationaler oder internationaler Bedeutung organisieren, finanziell unterstützen.
3 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung einer logistischen oder finanziellen Unterstützung fest.
3 Mittel

Art. 10 Kantonaler Sportfonds

1 Es wird ein kantonaler Sportfonds (der Fonds) eingerichtet.
2 Der Fonds dient folgenden Zwecken:
a) Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports unter den Vor - aussetzungen nach Artikel 7;
b) Förderung von Sportveranstaltungen im Sinne von Artikel 9;
c) Finanzierung des kantonalen Sportpreises nach Artikel 11;
d) Förderung des Sports in den Bereichen, die nicht in den Rahmen von Jugend und Sport fallen oder deren Finanzierung durch Zuwendungen oder Beiträge der Lotterien nicht oder ungenügend abgedeckt sind.
3 Der Fonds wird geäufnet durch:
a) die im Voranschlag der für den Sport zuständigen Direktion 1 ) (die Di - rektion) vorgesehenen Beträge;
b) die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten;
c) den Ertrag aus dem Fondsvermögen;
d) alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden.
4 Die Direktion legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhil - fen fest und entscheidet über die Verwendung der Fondsmittel. Über Beträge von mehr als 50'000 Franken entscheidet jedoch der Staatsrat.

Art. 11 Sportpreis

1 Der Staat verleiht Personen oder Institutionen, die sich besonders verdienst - voll für die Sportförderung im Kanton eingesetzt haben, einen Preis. Er ver - leiht zudem jungen Sportlerinnen und Sportlern, die zu den Hoffnungsträgern in ihrem Sport gehören, einen Förderpreis, um sie in der Ausübung ihrer Sportart zu unterstützen.

Art. 12 Kantonales Sportkonzept

1 Der Staatsrat erarbeitet ein kantonales Sportkonzept. Er legt darin die Priori - täten fest und stellt sicher, dass die Anstrengungen der öffentlichen Hand und der Sportorganisationen im Bereich der Förderung von Sportaktivitäten und Sportanlagen koordiniert werden. Informationen dazu werden im Tätigkeits - bericht des Staatsrats gegeben.
4 Organisation

Art. 13 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht im Bereich der Förderung der Sportakti - vitäten aus und legt diesbezüglich die allgemeinen politischen Leitlinien fest.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er verabschiedet das kantonale Sportkonzept.
b) Er entscheidet über Unterstützungsbeiträge aus dem Fonds, die 50'000 Franken übersteigen.
c) Er bestimmt die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen Sportkommission und ernennt deren Präsidentin oder Präsidenten, Vi - zepräsidentin oder Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder.
d) Er erlässt die Anwendungsbestimmungen in einem Ausführungsregle - ment.

Art. 14 Für den Sport zuständige Direktion

1 Die Direktion sorgt für die Umsetzung dieses Gesetzes und übt alle Befug - nisse aus, die keiner anderen Behörde oder Verwaltungseinheit zugewiesen sind. Ihr steht zu diesem Zweck ein Amt zur Verfügung, das sich für die Be - lange des Sports einsetzt 2 ) (das Amt).
2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Sie behandelt auf Kantonsebene sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Förderung sportlicher Aktivitäten.
b) Sie setzt die allgemeinen politischen Leitlinien zur Förderung sportli - cher Aktivitäten um.
c) Sie entscheidet über Beiträge aus dem Fonds bis zu 50'000 Franken.
d) Sie sorgt für die Einhaltung des kantonalen Sportkonzepts.
e) Sie stellt die Verbindung zwischen dem Staat und den Sportorganisatio - nen (Klubs, Verbänden, Vereinen) sowie dem Bund und den Gemein - den sicher.
f) Sie stellt die Information der Bevölkerung sicher.

Art. 15 Kantonale Sportkommission – Zusammensetzung

1 Die kantonale Sportkommission (die Kommission) wird gebildet aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vize - präsidenten und sieben weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder der Kommissi - on werden vom Staatsrat ernannt. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Di - rektion oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
2 Breitensport, Leistungssport, Sportwissenschaft und die Gemeinden sind darin angemessen vertreten, so namentlich die kantonale Dachorganisation der Sportverbände mit vier Mitgliedern.
2) Heute: Amt für Sport.

Art. 16 Kantonale Sportkommission – Befugnisse

1 Die Kommission ist ein beratendes Organ der Direktion.
2 Sie wird zu Fragen der Sportpolitik und Subventionierung, die dem Staatsrat unterbreitet werden, konsultiert. Sie gibt zudem ihre Empfehlung zur Verlei - hung des Sportpreises ab.
3 Auf Wunsch der Direktion wird die Kommission auch eingeladen, zu ande - ren Fragen, insbesondere zu geplanten Sportbauten oder Sportanlagen, Stel - lung zu nehmen.

Art. 17 Jugend und Sport

1 Das Programm Jugend und Sport wird vom Amt geleitet. Dieses übt die Be - fugnisse aus, die die Bundesgesetzgebung den Kantonen zuweist.
2 Insbesondere organisiert das Amt die kantonalen Ausbildungskurse und - lager.
5 Rechtsmittel

Art. 18

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Gegen Subventionsentscheide kann innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Behörde, die sie erlassen hat, Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache muss schriftlich erfolgen. Sie muss eine kurze Angabe der Gründe und Rechtsbegehren enthalten.
6 Schlussbestimmung

Art. 19

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.06.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_071
03.02.2012 Art. 7 geändert 01.01.2011 2010_071a
12.02.2015 Art. 8a eingefügt 01.07.2015 2015_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.06.2010 01.01.2011 2010_071

Art. 7 geändert 03.02.2012 01.01.2011 2010_071a

Art. 8a eingefügt 12.02.2015 01.07.2015 2015_023

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