Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell
Interkantonale Vereinbarung über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwellbrunn AR durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell vom 30. Mai 2000 (Stand 30. Mai 2000) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appen - zell A. Rh. erlassen gestützt auf Art. 203 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August
1979 1 und Art. 19 des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985 als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schwellbrunn werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete Beldschwende und Tüfi der Einwohnergemeinde Schwell - brunn mit elektrischer Energie durch die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell zu schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen Recht der Elektrokorporation Wald-St.Peterzell und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden 3 der Vereinba - rungskantone.
Art. 2
1 Die Elektrokorporation Wald-St.Peterzell untersteht hinsichtlich der Versorgung der appenzell-ausserrhodischen Gebiete Beldschwende und Tüfi mit elektrischer Energie der Aufsicht der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 30. Mai 2000.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. n GeschR, sGS 141.3 .
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A. Rh.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektri - schen Schwach- und Starkstromanlagen. 4
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden ent - scheidet ein Schiedsgericht endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Ver - einbarung. Einem solchen Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Lei - tung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be - zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge - richtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schieds - gericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes 5 . Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regie - rungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regie - rungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 6
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Elektrokorporation Wald- St.Peterzell oder der Einwohnergemeinde Schwellbrunn einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone 7 entschieden.Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Ver - einbarung.
4 Insbesondere SR 734.0
5 sGS 961.2 .
6 sGS 961.71 .
7 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Elektrokorporation Wald- St.Peterzell einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zustän - digen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen 8 entschieden.
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragspartnerin le - diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden 9 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheid der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachach - tung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 10 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesver - fassung 11 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist. 12
8 Siehe VRP, sGS 951.1 .
9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2 ; VRP, sGS 951.1 .
10 SR 281.1.
11 SR 101.
12 30. Mai 2000.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–40 30.05.2000 30.05.2000 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.05.2000 30.05.2000 Erlass Grunderlass 35–40
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