Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Gegenrechtsvereinbarung  zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau  über die Befreiung von der Erbschafts-  und Schenkungssteuer  Vom 14. und 22. Juni 1982  Die Standeskommission des Kant  ons Appenzell I.Rh. und  der Regierungsrat des Kantons Aargau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:
                            a)    die  Kantone,  Bezirke  und  Gemeinden  sowie  ihre  öffentlich-  rechtlichen Anstalten und Institutionen;  b)     die  staatlich  anerkannten  Landeskirchen  und  ihre  Kirchgemein-  den;  c)     juristische  Personen,  die  sich,  ohne  Erwerbs-  oder  Selbsthilfe-  zwecke zu verfolgen, gemeinnützi  gen oder wohltätigen Zwecken  widmen  und  sie  im  Kanton  oder  im    allgemein  schweizerischen  Interesse erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Diese Steuerbefreiung wird je doch nur in dem Umfang gewährt,
                            a)     in  dem  die  betreffende  Körperschaft  in  ihrem  Sitzkanton  steuer-  frei ist, und  b)    in  dem  der  zur  Erhebung  der  Steuer  berechtigte  Kanton  ver-  gleichbare  Körperschaften  mit  Sitz  in  seinem  Kanton  von  der  Steuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die vorliegende Vere inbarung ist anwendbar:
                            a)   1)  schafts- und Schenkungssteuer;  b)    im  Kanton  Aargau  auf  die  vom  Kanton  und  von  den  Einwoh-  nergemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.  AGS Bd. 10 S. 685
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Änderung  vom  12.  August/18.  Dezember  1996, in Kraft seit 1.  Januar 1997 (AGS 1997 S 44).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider
                            Kantone  zugestimmt  ha  ben.  Sie  ist  anwendbar  auf  die  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1982 zugeflossenen Ve rmögensanfälle und Zuwendungen.
5. Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer
                            Kündigungsfrist von 6 Monaten auf  Beginn eines Kalenderjahres von  der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.  Appenzell, den 22. Juni 1982  Standeskommissi  on des Kantons  Appenzell I.Rh.  Regierender Landammann:  B  REITENMOSER  Ratschreiber:  B  REITENMOSER  Aarau, den 14. Juni 1982  Regierungsrat des Kantons  Aargau  Landammann:  U  RSPRUNG  Staatsschreiber:  S  IEBER