Verordnung ILFD über die Reben und den Wein
Verordnung ILFD über die Reben und den Wein vom 01.10.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) und die eidgenössische Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung); gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände (LMG) und die Verordnung des EDI vom 16. Dezember
2016 über Getränke; gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG); gestützt auf das Gesetz über die Lebensmittelsicherheit vom 13. Juni 2007 (LMSG); gestützt auf das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (LandwR); gestützt auf die Stellungnahme der Weinbaukommission, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt für die Reben und den Wein die Vollzugsmassnah - men im Sinne namentlich der Artikel 6 und 23 ff. LandwG sowie 10 ff. und
60 ff. LandwR.
2 Die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck
1 Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden, die Qualität und die Authentizität der Traube und des Weins sowie den Absatz von Weinen aus den Freiburger Rebbergen Vully und Cheyres/Font zu fördern und den Fort - bestand des Weinbausektors zu gewährleisten.
2 Rebpflanzungen
Art. 3 Rebbauzone
1 Unter Rebbauzone versteht man die Zone, die die für die Weinerzeugung geeigneten Flächen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 5 der Weinver - ordnung des Bundes zusammenfasst.
2 Sie wird durch den Zonennutzungsplan im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) festgelegt.
Art. 4 Rebbaukataster – Definition
1 Der Rebbaukataster umfasst alle Flächen, die zusammenhängend mit Reben bepflanzt sind und einheitlich bewirtschaftet werden (Art. 1 der Weinverord - nung des Bundes), darunter:
a) die in der Rebbauzone gelegenen Grundstücke;
b) die ausserhalb der Rebbauzone gelegenen Parzellen, die über eine An - pflanzungsbewilligung nach Artikel 9 verfügen.
Art. 5 Rebbaukataster – Erstellung und Inhalt
1 Der Rebbaukataster wird auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters er - stellt.
2 Für jedes im Grundbuch eingetragene Grundstück wird eine Datei erstellt. Diese enthält:
a) den Namen der Standortgemeinde;
b) die Artikelnummer, die der Nummer des Grundbuchs entspricht, even - tuell mit dem Namen des Orts oder der Flurbezeichnung;
c) den Namen und den Vornamen der Eigentümerinnen oder Eigentümer und der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter;
d) die Rebfläche in m²;
e) die Rebsorte(n) und die dazugehörende Fläche;
f) die Bezeichnung(en) der Weine des Grundstücks oder der Parzelle;
g) den Verweis, ob die Fläche für die Weinerzeugung bestimmt ist oder nicht.
Art. 6 Rebbaukataster – Gültigkeitserklärung der Daten
1 Die erforderlichen Daten werden im Rebbaukataster erst eingetragen oder erfasst, nachdem sie von Grangeneuve für gültig erklärt worden sind.
Art. 7 Rebbaukataster – Öffentlichkeit
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann den Rebbaukataster einsehen.
Art. 8 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirt -
schafterinnen und Bewirtschafter
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Bewirtschafterinnen und Be - wirtschafter der Rebgrundstücke müssen Grangeneuve laufend, spätestens je - doch bis zum 30. Juni jedes Jahres, jede Änderung von Angaben nach Artikel
5 melden.
Art. 9 Pflanzungen
1 Wer neue Reben im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung des Bundes anpflanzt, muss vorgängig bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) eine Bewilligung einholen.
2 Grundsätzlich können Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nur in der Rebbauzone bewilligt werden.
3 Das Anpflanzen ausserhalb der Rebbauzone kann ausnahmsweise bewilligt werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 der Weinverordnung des Bundes berücksichtigt werden.
4 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 100 m², deren Erzeugnisse ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet.
Art. 10 Erneuerung von Rebflächen
1 Jede Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 der Weinverord - nung des Bundes innerhalb der Rebbauzone muss Grangeneuve gemeldet werden, damit sie im Rebbaukataster eingetragen werden kann.
2 Grangeneuve erstellt die entsprechenden Musterformulare, welche die für die Registrierung im Rebbaukataster wesentlichen Daten enthalten.
Art. 11 Anbaumethoden
1 Die Neuanpflanzungen von Reben und die Erneuerung von Rebflächen so - wie die Anbaumethoden werden durch die geltenden Vorschriften des Bun - des und die Empfehlungen der betreffenden Fachstellen geregelt.
2 Insbesondere ist jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter und gegebe - nenfalls die Eigentümerin oder der Eigentümer gehalten:
a) die in der Rebbauzone gelegenen Flächen mit ertragreichen Reben zu bepflanzen und zu unterhalten;
b) innert nützlicher Frist geeignete Behandlungen zur Schädlingsbekämp - fung vorzunehmen;
c) die notwendigen Massnahmen zu treffen, um schädliche Pflanzen sowie Pflanzen, die eine gesundheitliche Gefahr für benachbarte Parzellen darstellen, zu vernichten.
3 Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann Grangeneuve anordnen, dass die nötigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Personen von Dritten ausgeführt werden.
Art. 12 Rebsortenwahl
1 Erlaubt sind die Rebsorten nach Anhang 1.
2 Das Anpflanzen nicht erlaubter Rebsorten kann von der Direktion zu Ver - suchszwecken gestattet werden. Die Bewilligung kann an Bedingungen ge - knüpft werden.
3 Bezeichnung
Art. 13 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Anerkannte
Bezeichnungen
1 Die folgenden Bezeichnungen werden anerkannt:
a) für den Rebberg Vully die Bezeichnung «Vully Appellation d'origine contrôlée»;
b) für den Rebberg Cheyres/Font die Bezeichnung «Cheyres Appellation d'origine contrôlée».
Art. 14 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Rebsorten
1 Die Rebsorten, die für die Herstellung von Wein mit kontrollierter Ur - sprungsbezeichnung zugelassen sind, sind im Anhang 1 aufgeführt.
Art. 15 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Qualität
1 Nur Weine aus Reben, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Weisungen angebaut werden, können die kontrollierte Ur - sprungsbezeichnung erhalten.
2 Sie müssen ausserdem die Anforderungen der Artikel 16–19 erfüllen.
3 Ausserdem ist die Bewässerung der Reben ab dem Beginn des Farbum - schlags der Beeren (véraison) verboten.
Art. 16 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Produktions -
gebiete
1 Die in Artikel 13 festgelegten Bezeichnungen dürfen nur für Weine verwen - det werden, die aus Trauben der Produktionsgebiete des Rebberges Vully bzw. des Rebberges Cheyres/Font hergestellt werden.
2 Der Rebberg Vully umfasst die Traubenproduktionsgebiete der Freiburger Gemeinde Mont-Vully sowie der Waadtländer Gemeinde Vully-les-Lacs.
Art. 17 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Zuckerge -
halt und Ertrag
1 Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Produktionseinschränkungen, die jedes Jahr von der Direktion nach Artikel 10 LandwR festgelegt werden, müssen eingehalten werden.
2 Für den Rebberg Vully gelten folgende natürliche Mindestzuckergehalte:
a) Chasselas: 64° Oechsle
b) Übrige weisse Trauben: 70° Oechsle
c) Pinot noir: 75° Oechsle
d) Übrige rote Trauben: 70° Oechsle
Art. 18 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Weinberei -
tung
1 Die Methoden der Weinbereitung müssen den vom Bundesrecht zugelasse - nen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen. Die in Anhang
2 genannten Methoden gelten für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeich - nung.
2 Für den Erhalt einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gilt insbesondere, dass die Moste in separaten Behältern aufbewahrt werden müssen, auf denen der Ursprung und die Herkunft des Weins gut sichtbar angegeben sind.
2bis Für den Verschnitt dürfen nur Schweizer Weine der gleichen Farbe und der gleichen Klasse verwendet werden.
3 Die Verwendung von Eichenholzstücken zur Aromatisierung ist untersagt.
Art. 19 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Organolepti -
sche Qualität
1 Die Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten sollen, werden einer Analyse und einer organoleptischen Prüfung unterzogen, die von der in Artikel 31 vorgesehenen Degustationskommission gemäss einem von Önologen allgemein anerkannten Qualitätsstandard durchgeführt werden.
Art. 20 Allgemeine Bedingungen
1 Die Bezeichnungen nach den Artikeln 20a–25b gelten nur für Traubenpos - ten, die die AOC-Kriterien nach den Artikeln 13–19 erfüllen.
Art. 20a Angabe der Weisswein-Sorten
1 Für Weissweine aus einer einzigen Rebsorte ausser Chasselas ist die Anga - be dieser Rebsorte obligatorisch.
2 Für Weissweine aus einer Assemblage von Rebsorten, deren Namen nicht auf der Etikette angegeben sind, ist die Angabe «Assemblage de cépages» obligatorisch.
Art. 21 Lagebezeichnung
1 Als Lagebezeichnungen können Bezeichnungen wie «Clos» (Weinberg), «Château» (Schloss) oder «Domaine» (Weingut), gefolgt von einem Katas - ternamen oder einer Flurbezeichnung, verwendet werden.
Art. 22 Katasterbezeichnung
1 Ein Katastername kann zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden, sofern er aus Trauben von Parzellen hergestellt wird, die unter diesem Namen im Kataster aufgeführt sind.
2 Die Katasterbezeichnung kann auf eine oder mehrere angrenzende Parzellen ausgedehnt werden, sofern diese dieselbe Bodenqualität und Exposition auf - weisen.
Art. 23 Flurbezeichnung
1 Die Flurbezeichnung gilt für Weine, die aus Rebparzellen hervorgehen, die in einem unter diesem Namen bekannten Gebiet liegen.
Art. 24 Domaine
1 Die Bezeichnung «Domaine» wird verwendet für eine Ernte aus einer oder mehreren Parzellen, die eine Betriebseinheit bilden.
2 Die Bezeichnung wird gebildet aus dem Ausdruck «Domaine» und dem Na - men des Betriebsgebäudes, der Flurbezeichnung des Gebiets, in dem sich die Reben befinden, der Katasterbezeichnung der Parzelle oder der Parzellen, die das Weingut bilden, oder einem vom Bewirtschafter gewählten Fantasiena - men.
3 Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Bezeich - nung «Domaine» mit dem Namen des Eigentümers verbunden werden.
Art. 25 Clos
1 Die Bezeichnung «Clos» wird für die Traubenernte einer oder mehrerer Par - zellen verwendet, die als solche im Kataster eingetragen sind.
2 Die Bezeichnung setzt sich aus dem Katasternamen und dem Wort «Clos» zusammen.
Art. 25a Spätlese
1 Die Angabe «Vendanges tardives» (Spätlese) ist Weinen aus Trauben vor - behalten, die frühestens 14 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Reb - sorte üblichen Erntedatum gelesen werden.
2 Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.
3 Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
Art. 25b Beerenauslese
1 Die Angabe «Sélection de grains nobles» (Beerenauslese) ist Weinen vorbe - halten, die aus Trauben mit Edelfäulebefall erzeugt werden.
2 Der natürliche Zuckergehalt beträgt mindestens 26,0 % Brix (110° Oe).
3 Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.
4 Kontrollen
Art. 26 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Anwendungs -
bereich
1 Die qualitative und quantitative Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Trau - benernte, die für die Weinbereitung und -vermarktung bestimmt ist; Tafel - trauben fallen nicht unter diese Kontrollen.
Art. 27 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Traubenpass
1 Vor jeder Weinlese stellt Grangeneuve, gestützt auf die Daten im Rebbau - kataster, der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eine Bescheinigung aus, welche die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von Wein verwendet werden dürfen (Art. 24b der Weinverordnung des Bundes).
2 Der Traubenpass muss der Einkellerin oder dem Einkellerer für jeden Trau - benposten vorgelegt werden.
Art. 28 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Kontrollsystem
1 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer und der Überwachung der Eigen - kontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
Art. 29 Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Pflichten der
Einkellerin oder des Einkellerers
1 Für die einzelnen Traubenposten muss die Einkellerin oder der Einkellerer in dem von Grangeneuve zur Verfügung gestellten Informatiktool die Daten nach Artikel 29 der Weinverordnung des Bundes erfassen.
2 Die erfassten Daten müssen Grangeneuve bis spätestens 30. November des Weinjahrgangs übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese endet die Frist am 31. Dezember.
Art. 29a Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Überwachung
der Eigenkontrolle
1 Grangeneuve wird mit der Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerin oder des Einkellerers auf der Grundlage einer Risikoanalyse beauftragt.
2 Es verfügt dazu über Weinbaukommissärinnen und Weinbaukommissäre und kann für spezielle Kontrollen die Unterstützung des Amts für Lebensmit - telsicherheit und Veterinärwesen anfordern.
3 Grangeneuve erstellt für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die Trau - bengut entsprechend den vom Grangeneuve ausgestellten Traubenpässen ein - kellern, ein Kellerblatt.
Art. 29b Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Ergebnisse der
Kontrolle und Statistiken
1 Grangeneuve ist zuständig für die Meldung der Ergebnisse der Weinlese - kontrolle und der Statistiken nach Artikel 30b der Weinverordnung des Bun - des.
Art. 30 Weinhandelskontrolle
1 Die Weinhandelskontrolle richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Lebensmittelsicherheit.
Art. 31 Degustation – Kommission
1 Für die organoleptische Kontrolle des Weins (Art. 19) ernennt die Direktion pro Amtsperiode eine Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC). Dieser gehören eine Prä - sidentin oder ein Präsident und 4 Mitglieder an.
2 Die Präsidentin oder der Präsident muss über eine angemessene Ausbildung und breite Erfahrung im Bereich der Önologie verfügen und gegenüber der Weinproduktion der Rebberge Vully und Cheyres unabhängig sein.
3 Die Mitglieder müssen aus den betreffenden Berufskreisen stammen und über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
4 Die Einzelheiten zur Organisation der Degustationen sind in einer getrenn - ten Verordnung festgelegt.
Art. 32 Degustation – Regelmässigkeit
1 Grangeneuve sorgt dafür, dass die Produktion jedes Kellers im Durchschnitt alle drei Jahre einer Degustation unterzogen wird.
Art. 33 Finanzierung
1 Die Kosten für die Überwachung der Eigenkontrolle der Weinlese und die organoleptische Kontrolle des Weins gehen zulasten des Budgets des Staates.
Art. 34 ...
5 Schlussbestimmungen
Art. 35 Nachführung des Rebbaukatasters
1 Die Nachführung des Rebbaukatasters ist am 31. Dezember 2015 erfolgt.
2 Rebflächen ausserhalb der Rebbauzone, denen keine Bewilligung erteilt werden kann, müssen beseitigt werden.
3 Den Flächen, auf denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde, wird jedoch eine Bewilligung erteilt.
Art. 35a Anerkannte Bezeichnungen
1 Die Bezeichnungen «Vully AOC» und «Cheyres AOC» dürfen für Weine aus der Weinlese 2009 und aus früheren Weinlesen verwendet werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
Art. 35b Methoden der Weinbereitung und Bezeichnung der Weisswein-
Sorten
1 Die Bestimmungen zu den Methoden der Weinbereitung (Anhang 2) gelten ab dem Jahrgang 2015.
2 Die Bestimmungen zur Angabe der Weisswein-Sorten (Art. 20a) gelten ab dem Jahrgang 2016.
Art. 36 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. A1 ANHANG 1 – Liste der zugelassenen Rebsorten (Art. 12 und 14) Art. A1-1 Weisswein-Sorten
1 Liste der zugelassenen Weisswein-Sorten: Aligoté Altesse Amigne Arvine (petite) Auxerrois Bouvier Cabernet blanc Chardonnay Charmont Chasselas Completer Chenin blanc Divona Doral Elbling Freiburger
Gewürztraminer Gouais Johanniter Kerner Marsanne blanche Müller-Thurgau / Riesling-Sylvaner Muscaris Muscat Nobling Pinot blanc Pinot gris Räuschling Rèze Riesling Sauvignac Sauvignon blanc Sauvignon gris Sauvignon Soyhières Savagnin blanc Sémillon Seyval blanc Solaris Souvignier gris Sylvaner Viognier Art. A1-2 Rotwein-Sorten
1 Liste der zugelassenen Rotwein-Sorten: Ancellotta Cabernello Cabernet Cortis Cabernet dorsa Cabernet franc
Cabernet Jura Cabernet noir Cabernet-Sauvignon Carminoir Cornalin Cornarello Dakapo Diolinoir Divico Dornfelder Dunkelfelder Galotta Gamarello Gamaret Gamay Garanoir Humagne rouge Léon Millot Malbec Mara Maréchal Foch Merello Merlot Mondeuse Nerolo Pinot noir Regent Saint-Laurent Siramé Syrah Trousseau Zweigelt
A2 ANHANG 2 – Methoden der Weinbereitung, die für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind (Art. 18) Art. A2-1 Süssung
1 Die Süssung mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder ähnlichen Produkten ist verboten.
2 Bei Schaumwein darf für die Herstellung von Fülldosage oder Versanddosa - ge rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden. Art. A2-2 Anreicherung
1 Die Anreicherungsverfahren dürfen eine Anhebung des Gesamtalkoholge - halts der frischen Weintrauben, des Traubenmosts, des teilweise vergorenen Traubenmosts, des Jungweins oder des Weins auf folgende Werte zur Folge haben:
a) bis zu 14,5 Volumenprozent bei Weisswein;
b) bis zu 15 Volumenprozent bei Rotwein und Roséwein.
2 Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf 2,5 Volumenprozent nicht überschreiten. Art. A2-3 Schwefeldioxidgehalt
1 Bei Weinen vom Typ Süsswein, Spätlese oder Beerenauslese darf der Ge - samtschwefeldioxidgehalt bis zu 400 mg/l betragen.
2 Als Süssweine gelten Weine mit einem als Summe aus Glucose und Fructo - se berechneten Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr. Art. A2-4 Gehalt an flüchtiger Säure
1 Für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 Volumen - prozent, die entweder einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder nach besonderen Verfahren hergestellt wurden, darf der Gehalt an flüchtiger Säure folgende Werte nicht überschreiten:
a) für Weiss-, Rot- und Roséwein 20 Milliäquivalent pro Liter oder 1,2 g/l in Essigsäure ausgedrückt;
b) für Likörwein 27 Milliäquivalent pro Liter oder 1,6 g/l in Essigsäure ausgedrückt.
2 Als besondere Verfahren gelten die Herstellung von Süssweinen im Sinne von Artikel A2-3, die Spätlese und die Beerenauslese.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ... Anhang 2: ...
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.10.2009 Erlass Grunderlass 01.10.2009 2009_113
11.03.2010 Art. 13 geändert 01.10.2009 2010_040
11.03.2010 Art. 18 geändert 01.10.2009 2010_040
11.03.2010 Art. 35a eingefügt 01.10.2009 2010_040
11.03.2010 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2009 2010_040
01.07.2011 Art. 15 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Art. 16 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Art. 17 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Art. 18 geändert 01.07.2011 2011_060
01.07.2011 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 2011_060
18.12.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 01.10.2013 2013_134
01.07.2015 Art. 14 geändert 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 18 geändert 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 20 geändert 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 20a eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 25a eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 25b eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Art. 35b eingefügt 01.07.2015 2015_071
01.07.2015 Anhang 2 eingefügt 01.07.2015 2015_071
25.04.2018 Art. 16 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 27 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 28 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 29 geändert 01.07.2015 2018_028
25.04.2018 Art. 29a eingefügt 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 29b eingefügt 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 33 geändert 01.07.2018 2018_028
25.04.2018 Art. 34 aufgehoben 01.07.2018 2018_028
27.03.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Abschnitt A1 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A1-1 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A1-2 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Abschnitt A2 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-1 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-2 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-3 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Art. A2-4 eingefügt 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Anhang 1 aufgehoben 01.04.2020 2020_036
27.03.2020 Anhang 2 aufgehoben 01.04.2020 2020_036
26.11.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29a Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 29b Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.10.2009 01.10.2009 2009_113 Ingress geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 6 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 8 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 10 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 10 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 11 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 12 Abs. 1 geändert 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Art. 13 geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 14 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 15 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 16 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 16 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 17 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 18 geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Art. 18 geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060
Art. 18 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 20 geändert 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 20a eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 25a eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 25b eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071
Art. 27 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 27 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 28 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29 geändert 25.04.2018 01.07.2015 2018_028
Art. 29 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29a eingefügt 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29a Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29a Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 29b eingefügt 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 29b Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 32 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 33 geändert 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 34 aufgehoben 25.04.2018 01.07.2018 2018_028
Art. 35 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161
Art. 35a eingefügt 11.03.2010 01.10.2009 2010_040
Abschnitt A1 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Art. A1-1 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Art. A1-2 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Abschnitt A2 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Art. A2-1 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. A2-2 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Art. A2-3 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Art. A2-4 eingefügt 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Anhang 1 Inhalt geändert 11.03.2010 01.10.2009 2010_040 Anhang 1 Inhalt geändert 01.07.2011 01.07.2011 2011_060 Anhang 1 Inhalt geändert 18.12.2013 01.10.2013 2013_134 Anhang 1 aufgehoben 27.03.2020 01.04.2020 2020_036 Anhang 2 eingefügt 01.07.2015 01.07.2015 2015_071 Anhang 2 aufgehoben 27.03.2020 01.04.2020 2020_036
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