Verordnung über die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden
1 Verordnung über die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden 1) Vom 26. März 1990 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 20 des As ylgesetzes vom 20. Juni 1986 2) Gesetzes über Katastrophenhilfe und zivile Verteidigung vom 18. Januar
1983 3) , beschliesst:
§ 1
1 ngt die dem Kanton von den Empfangs- stellen des Bundes zugewiesenen As ylbewerber in kantonalen Erstauf- nahmezentren unter.
2 tersuchung sowie für die Einkleidung der Eingetroffenen.
3 r Obhut des Kantons, bis sie einen genügenden Grad an Eigenständigkeit erlangt haben, mindestens aber während sechs Wochen.
§ 1a 4)
Die in dieser Verordnung verwende ten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 24. November 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 320).
2) SR 142.31
3) SAR 515.100
4) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AGS
1999 S. 123). Unterbringung bei Ankunft Personen- bezeichnungen
§ 2
1 Die Asylbewerber werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden verteilt.
2 Die Gemeinden sorgen für geeignete Unterkünfte und eine angemessene Betreuung.
3 Der Kantonale Sozialdienst berä t die Gemeinden bei Bedarf bei der Bereitstellung von Unterkünften so wie bei der Betreuung von Asyl- bewerbern.
§ 3
1 Die Gemeinden haben pro Einw ohner 0,025 Plätze bereitzustellen.
2 ... 2)
§ 4
1 Jede Gemeinde deklariert die Aufforderung des Kantonalen Sozialdienstes hin.
2 Der Kantonale Sozialdienst weist Er hält zwischen der Ankündigung und der Überbringung in der Regel eine Frist von 10 Tagen ein.
3 Der Kantonale Sozialdienst erte ilt den Gemeinden über den Stand der Verteilung Auskunft.
§ 4a
3)
1 Für die von ihnen betreuten Pers onen erhalten die Gemeinden vom Kanton folgende Entschädigungen: a) Lebensunterhalt Fr. 14.74 pro Person und Tag (Basis 2004); b) Unterkunft Fr. 11.– pro Person und Tag (Basis 2004); c) Betreuung Fr. 12.50 pro betreuter Person und Woche.
2 Veränderungen in den Pausch alabgeltungen de s Bundes gemäss Absatz 1 lit. a und b werden den Gemeinden weitergegeben.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 9. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AGS
1999 S. 123).
2) Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Juni 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AGS 1999 S. 123).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 24. Nove
2005 (AGS 2004 S. 320).
3
§ 4b
1)
1 Erfahrungszahlen und den voraussehba- ren Entwicklungen über die in den Ge meinden zu platzierenden Personen legt der Kantonale Sozialdienst je weils per Anfang eines Quartals die Aufnahmequote als Richtgrösse fest. Er berücksichtigt dabei eine ange- messene Auslastung der ka ntonalen Unterkünfte, indem er für die Berech- nung der Aufnahmequote nur diejenige Zahl an Personen einsetzt, die auch tatsächlich in Gemeinden zugewiesen werden sollen.
2 nahmequote anhand der effektiven Zahlen. Aus der Gegenüberstellung der so errechneten Aufnahmequote und der effektiven Erfüllung der Aufnahmepflicht ergibt sich die alle nfalls zu leistende Ersatzabgabe.
3 Bezug auf die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet.
4 nommener Person beträgt Fr. 7.– pro Tag.
§ 5
Über Streitigkeiten entscheidet der Regierungsrat.
§ 6
Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 24. Nove mber 2004, in Kraft seit 1. Januar
2005 (AGS 2004 S. 320). Abrechnungs- modalitäten und Höhe der Ersatzabgabe (§ 19 SPG) Streitigkeiten Inkraftsetzung
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