Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (350.520)
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Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden

Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV) Vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 3 des Justizvollzugsge - setzes
2 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2021
1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt: a) die Organisation und die Zuständigkeit innerhalb der Justizvollzugsanstalten; b) den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen und der privaten im Kanton Graubünden betriebenen Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, soweit die Regelungen in der Bewilligungsverfügung für anwendbar erklärt werden; c) die Aufsicht über die im Kanton Graubünden betriebenen Vollzugseinrichtun - gen; d) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der vorläufigen Fest - nahme, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft; e) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung der ausländerrechtli - chen Administrativhaft; f) die Ausgestaltung, den Vollzug und die Durchführung des ausserdienstlichen Arrests.
1) BR 110.100
2) BR 350.500
2. Justizvollzugsanstalten
2.1. AUFGABE

Art. 2 Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez

1 Das Amt für Justizvollzug (Amt) betreibt die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez.
2 Die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez wird als geschlossene Einrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug geführt. Sie dient: a) dem Vollzug von Freiheitsstrafen; b) dem Vollzug von Verwahrungen; c) dem Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen oder Schutzmass - nahmen, bis die Möglichkeit der Einweisung in eine geeignete Institution ge - geben ist; d) der Durchführung der Polizei-, der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft.
3 In Ausnahmefällen können in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez die ausländer - rechtliche Administrativhaft sowie fürsorgerische Unterbringungen durchgeführt werden.
4 Die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez nimmt Männer, Frauen und Jugendliche auf.

Art. 3 Justizvollzugsanstalt Realta

1 Das Amt betreibt die Justizvollzugsanstalt Realta.
2 Die Justizvollzugsanstalt Realta wird als offene Einrichtung für den Straf- und Massnahmenvollzug geführt. Sie dient: a) dem Vollzug von Freiheitsstrafen; b) dem Vollzug von Verwahrungen; c) dem Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsex - ternats; d) der Durchführung der ausländerrechtlichen Administrativhaft; e) der Durchführung des ausserdienstlichen Arrests in der angeordneten Form.
3 In Ausnahmefällen können in der Justizvollzugsanstalt Realta stationäre therapeuti - sche Massnahmen vollzogen und fürsorgerische Unterbringungen durchgeführt wer - den.
4 Die Justizvollzugsanstalt Realta nimmt nur Männer auf.
2.2. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

Art. 4 Amtsleitung

1 Die Amtsleitung: a) erlässt die Hausordnungen für die Justizvollzugsanstalten; b) legt die Entschädigung für die Unterbringung einer Person in den Justizvoll - zugsanstalten fest, die von Kantonen eingewiesen werden, die nicht dem Ost - schweizer Strafvollzugskonkordat angehören; c) schliesst die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 13 ab; d) bezeichnet in Absprache mit den evangelischen und katholischen Landeskir - chen die Geistlichen, welche mit der seelsorgerischen Betreuung in den Justiz - vollzugsanstalten beauftragt werden (Art. 32 Abs. 1); e) bezeichnet die Geistlichen anderer Glaubensrichtungen, welche für die seel - sorgerische Betreuung in den Justizvollzugsanstalten zugelassen werden (Art. 32 Abs. 2).

Art. 5 Direktorin oder Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Justizvollzugsanstalt: a) leitet die Justizvollzugsanstalt; b) ist für den rechtmässigen Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt verantwortlich; c) sorgt für die Umsetzung des risikoorientierten Straf- und Massnahmenvoll - zugs; d) erlässt die erforderlichen Weisungen, insbesondere über den Einsatz von un - mittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln; e) koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung durch die Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden; f) schliesst Verträge ab, sofern nicht die Amtsleitung zuständig ist.
2 Sie oder er entscheidet über: a) Einsprachen gegen Disziplinarmassnahmen; b) Einsprachen gegen Sicherungsmassnahmen; c) dringliche Versetzungen, wenn diese während der regulären Arbeitszeit ange - ordnet werden; d) die Zwangsernährung.
3 Die Direktorin oder der Direktor kann der eingewiesenen Person Aussprachen gewähren.

Art. 6 Weitere Zuständigkeiten

1 Über Disziplinar- und Sicherungsmassnahmen entscheiden in der Regel die Be - reichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Betreuungs- und Sicherheitsdiensts.
2 Über dringliche Versetzungen entscheiden ausserhalb der regulären Arbeitszeit die von der Direktorin oder dem Direktor bezeichneten Personen.
2.3. ENTSCHÄDIGUNG

Art. 7 Für den Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die einweisende Behörde eines Kantons, der dem Ostschweizer Strafvollzugskon - kordat angehört, schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen für den Straf- und Massnahmenvollzug das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugs - kommission für den Strafvollzug festgelegt hat.
2 Die einweisende Behörde eines Kantons, der nicht dem Ostschweizer Strafvoll - zugskonkordat angehört, schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen für den Straf- und Massnahmenvollzug mindestens das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Art. 8 Für die Polizei-, Untersuchungs- und Auslieferungshaft

1 Die Kantonspolizei schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Polizeihaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskom - mission für den Strafvollzug festgelegt hat.
2 Die Staatsanwaltschaft schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvoll - zugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.
3 Der Bund schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in Aus - lieferungshaft befinden, das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommissi - on für den Strafvollzug festgelegt hat.

Art. 9 Für die ausländerrechtliche Administrativhaft

1 Das Amt für Migration und Zivilrecht schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich in ausländerrechtlicher Administrativhaft befinden, das um fünf Franken verminderte Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Art. 10 Für den ausserdienstlichen Arrest

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz schuldet dem Amt für die Unterbringung von Personen, die sich im ausserdienstlichen Arrest befinden, das Kostgeld, das die Ost - schweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.

Art. 11 Für die fürsorgerische Unterbringung

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schuldet dem Amt für die fürsorgeri - sche Unterbringung von Personen in einer Justizvollzugsanstalt das Kostgeld, das die Ostschweizer Strafvollzugskommission für den Strafvollzug festgelegt hat.
3. Straf- und Massnahmenvollzug

Art. 12 Ziele des Straf- und Massnahmenvollzugs

1 Der Straf- und Massnahmenvollzug orientieren sich an den Delikten, dem Risiko - potenzial und dem Veränderungsbedarf der eingewiesenen Personen.
2 Beim Straf- und Massnahmenvollzug ist das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlich - keit, der Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtungen und der eingewiesenen Personen zu berücksichtigen.
3 Strafvollzugsfälle werden strukturiert nach dem Prozess des risikoorientierten Sanktionenvollzugs abgewickelt.

Art. 13 Beizug Dritter

1 Die Vollzugseinrichtungen schliessen mit den zur Erfüllung einzelner Vollzugsauf - gaben beigezogenen staatlichen und privaten Einrichtungen und Anstalten sowie amtlichen und privaten Fachpersonen eine Leistungsvereinbarung ab, wenn sie die Beigezogenen ermächtigen, Sicherungs-, Zwangs- oder Disziplinarmassnahmen an - zuordnen.
2 In der Leistungsvereinbarung regeln sie die Art und den Umfang der Aufgaben - übertragung, die übertragenen Befugnisse sowie die weiteren Rechte und Pflichten.

Art. 14 Hausordnung

1 Die Vollzugseinrichtungen regeln in der Hausordnung die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen näher.
2 Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung insbesondere Folgendes: a) den Geltungsbereich; b) die Organisation; c) den Eintritt und den Austritt; d) die allgemeinen Verhaltensregeln und den Vollzugsalltag; e) die Vollzugsarbeit; f) die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung sowie das Arbeitsentgelt; g) die Freizeitgestaltung; h) die medizinische, seelsorgerische und soziale Betreuung; i) die Beziehungen zur Aussenwelt; j) die Sicherheitsbestimmungen und Verbote; k) die Sicherungsmassnahmen, das Disziplinarwesen und die Rechtsmittel.
3 Die eingewiesenen Personen haben die Hausordnung einzuhalten.
4 Die Hausordnung wird den eingewiesenen Personen beim Eintritt ausgehändigt oder auf andere Weise zugänglich gemacht.
3.1. JUSTIZVOLLZUGSANSTALTEN
3.1.1. Eintritt

Art. 15 Aufnahmebedingungen

1 Die Justizvollzugsanstalten dürfen eingewiesene Personen nur aufgrund einer der nachfolgenden Anordnungen aufnehmen: a) eines Vollzugsauftrags; b) einer Einweisungsverfügung; c) eines Haftentscheids; d) einer vorläufigen Festnahme oder einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.

Art. 16 Eintrittsuntersuchung

1 Beim Eintritt wird die eingewiesene Person zu ihrem Gesundheitszustand befragt.
2 Das medizinische Fachpersonal untersucht die eingewiesene Person zeitnah nach dem Eintritt.
3 Bei Hinweisen auf eine unaufschiebbare und notwendige Behandlung ist sofort eine Ärztin oder ein Arzt beizuziehen.

Art. 17 Orientierung

1 Die Justizvollzugsanstalten informieren die eingewiesene Person bei ihrem Eintritt in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten.

Art. 18 Vollzugsplan

1 Nach dem Eintritt und der Vornahme der notwendigen Abklärungen erstellen die Justizvollzugsanstalten für jede eingewiesene Person einen Vollzugsplan.
3.1.2. Vollzugsalltag

Art. 19 Effekten

1. Beim Eintritt
1 Die Justizvollzugsanstalten legen fest, welche Sachen der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abge - nommen werden.
2 Nicht zulässige Gegenstände oder übermässig umfangreiches Gepäck können auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert beziehungsweise versandt oder ent - schädigungslos vernichtet werden.
3 Die Justizvollzugsanstalten nehmen den eingewiesenen Personen das Bargeld ab. Es wird auf die für die eingewiesene Person geführten Konti einbezahlt.
4 Mitgebrachte Sachen werden kontrolliert und zumindest pro Gepäckstück in einem Effektenverzeichnis erfasst. Das Effektenverzeichnis wird von der eingewiesenen Person und einer oder einem Vollzugsmitarbeitenden unterzeichnet.

Art. 20 2. Beim Austritt

1 Am Entlassungstag händigt die Justizvollzugsanstalt der eingewiesenen Person die abgenommenen Sachen gegen Unterschrift aus.
2 Verfügt die eingewiesene Person am Entlassungstag nach Deckung der von ihr zu tragenden Kosten über ein Guthaben, überweist die Justizvollzugsanstalt dieses Gut - haben auf das von der zuständigen Behörde oder der eingewiesenen Person bezeich - nete Konto. In Ausnahmefällen wird das Guthaben der eingewiesenen Person in bar ausgehändigt.

Art. 21 3. Bei Flucht

1 Die Justizvollzugsanstalten verwenden Guthaben von geflohenen Personen zur De - ckung offener Forderungen.
2 Ein allfälliges Restguthaben und die Sachen der geflohenen Personen bewahren die Justizvollzugsanstalten während fünf Jahren auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer kann die einweisende Behörde die an - spruchsberechtigten Personen bezeichnen. Macht sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind ein allfälliges Restguthaben und der Erlös aus der Verwertung zu - rückgelassener Sachen an den Unterstützungsfonds zu überweisen.

Art. 22 Arbeit und Bildung

1. Arbeitspflicht
1 Jede eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet.
2 Die Arbeit wird, mit Ausnahme der Halbgefangenschaft und des Wohn- und Arbeitsexternats, in der Regel in den Betrieben der Justizvollzugsanstalten verrich - tet.
3 Gut qualifizierten Personen können temporäre Arbeitseinsätze unter Anleitung und Beaufsichtigung ausserhalb der Justizvollzugsanstalt bewilligt werden. Für im ge - schlossenen Vollzug eingewiesene Personen ist ein solcher Arbeitseinsatz frühestens nach Verbüssung eines Drittels der Strafe möglich.

Art. 23 2. Arbeitsplatz

1 Die Zuweisung der Arbeit erfolgt nach Eignung und Fähigkeit sowie nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Betriebe der Justizvollzugsanstalten.
2 Die eingewiesenen Personen haben die Betriebs- und die Unfallverhütungsvor - schriften einzuhalten und die Anordnungen der Vollzugsmitarbeitenden zu befolgen.
3 Sie werden bei der Arbeit überwacht.

Art. 24 3. Arbeitsqualifikation

1 Die eingewiesenen Personen werden nach den Anforderungen der zugewiesenen Arbeit, der Arbeitszeit, dem Verhalten am Arbeitsplatz und der Produktivität peri - odisch qualifiziert.
2 Die Qualifikation bildet die Grundlage für die Bemessung des Arbeitsentgelts.
3 Die Qualifikation wird auch bei der Ausgangs- und Urlaubsgewährung sowie in Führungsberichten berücksichtigt.

Art. 25 4. Berufsausbildung und Weiterbildung

1 Die Justizvollzugsanstalten sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.
2 Berufslehren, berufliche Grundausbildungen mit Attest oder berufsqualifizierende Fachkurse werden angestrebt, sofern Motivation, Voraussetzungen und Einsatzmög - lichkeiten vorhanden sind.

Art. 26 5. Bücher, Zeitungen und Abonnemente

1 Die Justizvollzugsanstalten stellen den eingewiesenen Personen eine Auswahl an Büchern und Zeitungen zur Verfügung.
2 Eingewiesenen Personen kann auf eigene Kosten die Anschaffung von Büchern be - willigt werden. Gleiches gilt für Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnemente, wobei die Zustellung direkt durch den Verlag zu erfolgen hat.

Art. 27 Gesundheit und Betreuung

1. Verpflegung
1 Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten.
2 Diätkost, Nahrungszusätze und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen Anstaltsarzts abgege - ben.
3 Besondere Verpflegungswünsche, die auf die Weltanschauung oder die Religion der eingewiesenen Person zurückzuführen sind, werden soweit möglich berücksich - tigt.

Art. 28 2. Aufenthalt im Freien

1 Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens ein - stündigen Aufenthalt im Freien.

Art. 29 3. Medizinische Versorgung

1 Die medizinische Versorgung entspricht dem Standard ausserhalb der Justizvoll - zugsanstalten.
2 Sie wird in der Regel durch den Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalten und die Anstaltsärztinnen sowie Anstaltsärzte erbracht. Die Justizvollzugsanstalten zie - hen auf Antrag der verantwortlichen Anstaltsärztin oder des verantwortlichen An - staltsarzts weitere Fachärzte bei, um eine hinreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten.
3 Es besteht keine freie Arztwahl.

Art. 30 4. Zahnärztliche Behandlung

1 Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind.
2 Eine weitergehende Behandlung können die Justizvollzugsanstalten nach Vorlie - gen einer Kostengutsprache bewilligen.
3 Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die infrage kommenden Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Art. 31 5. Körperpflege

1 Die eingewiesenen Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.

Art. 32 6. Seelsorge

1 Die seelsorgerische Betreuung obliegt der evangelischen und katholischen Landes - kirche.
2 Geistliche anderer Glaubensrichtungen können zugelassen werden, wenn: a) die gesuchstellende Person einer anderen Religion angehört; b) die zugelassenen Geistlichen die seelsorgerischen Bedürfnisse der gesuchstel - lenden Person nicht erfüllen können; c) eine vertrauenswürdige Geistliche oder ein vertrauenswürdiger Geistlicher der gewünschten Glaubensrichtung gefunden werden kann.

Art. 33 7. Soziale Betreuung

1 Die Justizvollzugsanstalten unterstützen die eingewiesenen Personen darin, eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen.
2 Kann keine obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen werden, in - formieren die Justizvollzugsanstalten die einweisende Behörde über den fehlenden Versicherungsschutz. Sie versichern die eingewiesenen Personen ohne Ver - sicherungsschutz für die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
3 Die Justizvollzugsanstalten unterstützen die eingewiesenen Personen bei der Lö - sung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmen - vollzug, bei Abklärungen im Hinblick auf berufliche Massnahmen und bei der Vor - bereitung der Entlassung.

Art. 34 Kontakte in- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung

1. Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen
1 Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen sind grundsätzlich untersagt. Das - selbe gilt für Rechtsgeschäfte zwischen eingewiesenen Personen und Vollzugsmitar - beitenden.
2 Die Justizvollzugsanstalten können Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der eingewiesenen Person liegt und mit den Zielen des Straf- oder Massnahmenvoll - zugs vereinbar ist.

Art. 35 2. Post- und Fernmeldeverkehr

1 Die Justizvollzugsanstalten können den Post- und Fernmeldeverkehr der eingewie - senen Personen überwachen und beschränken, soweit dies mit Artikel 36 1 ) ver - einbar ist. Sie regeln das Nähere in der Hausordnung.
2 Der Besitz und die Verwendung von privaten Kommunikations- und Datenüber - mittlungsgeräten ist verboten.
3 Die eingewiesenen Personen dürfen die von den Justizvollzugsanstalten zur Verfü - gung gestellten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte nach Massgabe der Hausordnung verwenden.

Art. 36 3. Besuche

1 Eingewiesene Personen können einmal pro Woche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen für mindestens eine Stunde besucht werden.
2 Die Modalitäten der Besuche richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen Rücksicht genommen.
3 Die Besuchsräume werden überwacht.
1) BR 350.500
4 Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährden, können für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und die Geschwister dürfen nicht dau - ernd von Besuchen ausgeschlossen werden.
5 Besprechungen mit Verteidigerinnen und Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Geistlichen, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, Behörden - vertreterinnen und -vertretern sowie anderen Amtspersonen werden nicht auf die Anzahl der zulässigen Besuche angerechnet.

Art. 37 4. Biometrische Verfahren für die Zutritts- und Austrittskontrolle

1 Um die Identität von Personen für Zutritts- und Austrittskontrollen zu verifizieren, dürfen folgende biometrische Daten verwendet werden: a) daktyloskopische Daten: Finger-, Handflächen und Handkantenabdrücke; b) die Iris oder die Netzhaut des Auges.
2 Die biometrischen Verfahren sind so auszugestalten, dass sie von den zu autorisie - renden Personen bewusst beansprucht werden, mit dem Ziel, vom System erkannt zu werden.
3 Die erhobenen biometrischen Daten sind auf einem externen Datenträger, welcher der betroffenen Person ausgehändigt wird, oder auf einer Datenbearbeitungsanlage, welche die Identität einer Person eigenständig verifiziert und nicht mit anderen Da - tenbearbeitungsanlagen verbunden ist, zu speichern.
4 Die erhobenen biometrischen Daten sind durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und der Veränderung durch unbe - fugte Personen zu schützen.

Art. 38 Erkennbare Bildüberwachung

1 Auf die Bildüberwachung muss nicht mit einem Piktogramm hingewiesen werden, wenn sie für die betroffenen Personen ohne Weiteres erkennbar ist oder im Innenbe - reich der Justizvollzugsanstalt erfolgt.

Art. 39 Tonüberwachung

1 Tonüberwachungen, die eine Personenidentifikation erlauben, sind zulässig, soweit die Sicherheit und Ordnung konkret gefährdet ist.
2 Der Beginn der personenbezogenen Tonüberwachung muss erkennbar sein.
3 Aufzeichnungen sind nicht zulässig.

Art. 40 Unmittelbarer Zwang und Hilfsmittel

1 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln setzt eine entsprechende Ausbildung voraus und ist zu protokollieren.
2 Die Justizvollzugsanstalten legen in einer Weisung Folgendes fest: a) die Formen des unmittelbaren Zwangs und der Hilfsmittel; b) die Qualifikation der Personen, die zur Zwangsanwendung befugt sind; c) die Abläufe, die Rollen und die verantwortlichen Personen; d) die Berichte, welche nach einer Intervention zu erstellen sind.
3 Die Direktorin oder der Direktor ist über die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Verwendung von Hilfsmitteln zu informieren.

Art. 41 Hungerstreik

1 Verweigert eine eingewiesene Person die Aufnahme von Essen und Trinken, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt informiert.
2 Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klären die eingewiesene Person über die mit der Verweigerung der Aufnahme von Essen und Trinken verbundenen Risiken auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt und der eingewiesenen Person nicht möglich, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
3 Trotz der geäusserten Verweigerung der Aufnahme von Essen und Trinken werden der eingewiesenen Person dreimal täglich Mahlzeiten angeboten. Der Zugang zu Ge - tränken ist sichergestellt.
3.1.3. Vollzug der Disziplinarmassnahmen

Art. 42 Disziplinarbusse

1 Disziplinarbussen werden mit dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorge - sehenen Teil des Arbeitsentgelts beglichen.
2 Kann die Disziplinarbusse mit dem verfügbaren Guthaben nicht beglichen werden, wird sie mit dem auszubezahlenden Arbeitsentgelt verrechnet, soweit die eingewie - sene Person hierauf nicht angewiesen ist, um unumgängliche Ausgaben zu tätigen oder dringend erforderliche Artikel zu kaufen.
3 Die Disziplinarbussen fallen dem Unterstützungsfonds der Justizvollzugsanstalten zu.

Art. 43 Arrest

1 Der Arrest wird in Zellen vollzogen, die nur mit einer Schlafgelegenheit und den für die Hygiene unumgänglichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind.
2 Während des Arrests bleibt die eingewiesene Person von Arbeit, Freizeitbeschäfti - gung, Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Die Zelle darf nur für den Aufenthalt im Freien sowie den Verkehr mit den Aufsichtsbehör - den, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsan - wälten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten verlassen werden.
3 Die Justizvollzugsanstalten bezeichnen die Zellen, die dem Vollzug des Arrests dienen.
3.1.4. Ende des Straf- und Massnahmenvollzugs

Art. 44 Führungsberichte und Informationspflicht

1 Die Justizvollzugsanstalten verfassen auf Verlangen der einweisenden Behörden oder Gerichte Führungsberichte über die eingewiesenen Personen.
2 Die Justizvollzugsanstalten informieren die einweisenden Behörden unverzüglich und unaufgefordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die eingewiese - nen Personen betreffen.

Art. 45 Austritt

1 Die Justizvollzugsanstalten dürfen eine eingewiesene Person nur austreten lassen, wenn: a) die einweisende Behörde die Entlassung anordnet; b) die zuständige Behörde die Versetzung anordnet.
3.2. VOLLZUGSEINRICHTUNG FÜR THERAPEUTISCHE MASSNAHMEN

Art. 46 Auftrag

1 Die Psychiatrischen Dienste Graubünden betreiben die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen.
2 Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen führt geschlossene und offene Abteilungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. Sie dient: a) dem Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 und

Art. 60 StGB

1 ) ); b) der Krisenintervention; c) dem stationären Aufenthalt für die Einleitung der ambulanten Behandlung (Art. 63 Abs. 3 StGB); d) dem abweichenden Strafvollzug von psychisch schwer beeinträchtigten, ein - gewiesenen Personen (Art. 80 StGB).
3 Die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen nimmt Frauen und Män - ner auf.
1) SR 311.0

Art. 47 Entschädigung

1 Die einweisende Behörde schuldet den Psychiatrischen Diensten Graubünden für die Unterbringung einer Person in der Vollzugseinrichtung für therapeutische Mass - nahmen die gemäss Krankenversicherungsgesetzgebung für die betreffende Abtei - lung geschuldeten Beiträge sowie die vereinbarte Entschädigung.

Art. 48 Arbeit und Bildung

1 Für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen zur Arbeit und Bildung nicht.

Art. 49 Medizinische Versorgung

1 Eine der verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzte untersucht die eingewiesene Per - son am Eintrittstag.

Art. 50 Vollzug von Disziplinarbussen und Arrest

1 Für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen zum Vollzug von Disziplinarbussen und des Arrests nicht.

Art. 51 Umgang mit Effekten bei Flucht

1 Beansprucht niemand ein nach Deckung der Kosten gemäss Artikel 21 Absatz 1 verbleibendes Guthaben einer geflohenen Person, finanziert die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen hiermit besondere Anschaffungen oder Aktivitäten für die eingewiesenen Personen.

Art. 52 Ergänzende Regelungen

1 Im Übrigen gelten die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug in den Justizvollzugsanstalten für die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen sinngemäss.
3.3. AUFSICHT

Art. 53 Justizvollzugsanstalten

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigt die Hausord - nung der Justizvollzugsanstalten. Es legt die genehmigte Hausordnung dem Ost - schweizer Strafvollzugskonkordat zur Genehmigung vor.
2 Das Ostschweizer Strafvollzugskonkordat genehmigt die Hausordnung der Justiz - vollzugsanstalten.

Art. 54 Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen

1. Aufsichtsrechtliche Abklärungen
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die Aufsicht über die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen aus.
2 Es prüft periodisch, ob die Vollzugseinrichtung für therapeutische Massnahmen die rechtlichen Vorgaben einhält.
3 Es holt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Vollzugseinrichtung für thera - peutische Massnahmen bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden, beim Amt und beim Gesundheitsamt ein.
4 Es kann Kontrollbesuche unter Beizug einer Fachperson durchführen.

Art. 55 2. Meldepflicht

1 Die Psychiatrischen Dienste Graubünden, das Amt und das Gesundheitsamt mel - den dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Vorfälle, die ein auf - sichtsrechtliches Einschreiten erfordern könnten.

Art. 56 Private Institutionen

1. Bewilligungsverfahren
1 Private Institutionen reichen das Gesuch um Zulassung zur Führung einer Voll - zugseinrichtung im Sinne von Artikel 13d JVG
1 ) beim Departement für Justiz, Si - cherheit und Gesundheit ein.
2 Das Gesuch hat insbesondere folgende Unterlagen und Angaben zu enthalten: a) kantonale Bewilligung für den Betrieb einer Institution nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung; b) Trägerschaft und Organisation; c) Strafregisterauszug der Leitung; d) Betreibungsregisterauszug der Einrichtung und der Leitung; e) Standort und Raumplan; f) Leistungsangebot; g) Betriebs- und Sicherheitskonzept; h) Leitbild; i) Betreuungskonzept; j) Stellenplan; k) Hausordnung.
3 Das Amt legt die inhaltlichen Anforderungen zu den in Absatz 2 aufgeführten Be - reichen fest.

Art. 57 2. Aufsichtsrechtliche Abklärungen

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit übt die Aufsicht über die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs aus.
1) BR 350.500
2 Es veröffentlicht eine Liste mit den privaten Institutionen, die zum Straf- und Massnahmenvollzug zugelassen sind.
3 Es prüft periodisch, ob die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvoll - zugs die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und die weiteren, rechtlichen Vorgaben einhalten.
4 Es holt jährlich einen Bericht beim Amt und bei der kantonalen Behörde ein, wel - che die Bewilligung für den Betrieb nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung erteilt hat.
5 Es kann Kontrollbesuche unter Beizug einer Fachperson durchführen.

Art. 58 3. Meldepflicht

1 Die privaten Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, das Amt und die kantonale Behörde, welche der privaten Institution die Bewilligung für den Betrieb nach der Gesundheits-, der Behinderten- oder der Schulgesetzgebung erteilt hat, melden dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Vorfälle, die ein auf - sichtsrechtliches Einschreiten erfordern könnten.
4. Vorläufige Festnahme, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft

Art. 59 Vollzugseinrichtungen

1 Die Staatsanwaltschaft betreibt Untersuchungsgefängnisse in Davos, Ilanz, Thusis und Samedan. Sie dienen der Unterbringung vorläufig festgenommener Personen so - wie dem Vollzug der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft.
2 Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Ausliefe - rungshaft können auch in den Justizvollzugsanstalten sowie in anderen geeigneten Einrichtungen vollzogen werden. Für den Betrieb ist die jeweilige Einrichtung ver - antwortlich.
3 Die eingewiesenen Personen werden in den Justizvollzugsanstalten durch die Mit - arbeitenden der Justizvollzugsanstalten, in den anderen Einrichtungen durch die Kantonspolizei oder das Klinikpersonal betreut. Für die medizinische Versorgung und die seelsorgerische Betreuung können externe Fachpersonen beigezogen wer - den.

Art. 60 Einweisende Behörde

1 Einweisende Behörde im Sinne der nachfolgenden Regelungen ist: a) für die vorläufige Festnahme die Kantonspolizei, solange kein Strafverfahren eröffnet wurde, ansonsten die Staatsanwaltschaft; b) für die Untersuchungshaft die Staatsanwaltschaft; c) für die Sicherheitshaft das verfahrensleitende Gericht; d) für die Auslieferungshaft die zuständige Bundesbehörde.

Art. 61 Effekten

1 Die für den Vollzug zuständige Einrichtung kontrolliert das von der Polizei bei der Einweisung erstellte Effektenverzeichnis und stellt eine Kopie des Effektenverzeich - nisses der einweisenden Behörde zu.
2 Den eingewiesenen Personen werden die Kleider, die Leibwäsche und die Toilet - tenartikel sowie auf deren Wunsch hin getragener Schmuck und Uhren ohne In - formations- und Kommunikationstechnik überlassen. Sie haben die Überlassung der Effekten schriftlich zu bestätigen.

Art. 62 Arbeit und Arbeitsentgelt

1 Die eingewiesenen Personen sind nicht zur Arbeit verpflichtet.
2 Die einweisende Behörde kann den eingewiesenen Personen eine angemessene Be - schäftigung in ihrer Zelle oder ihrem Zimmer beziehungsweise beim Vollzug in ei - ner Justizvollzugsanstalt an den dortigen Arbeitsplätzen bewilligen.
3 Die eingewiesenen Personen erhalten für die zugewiesene Arbeit ein Arbeitsentgelt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.

Art. 63 Aufenthalt im Freien

1 Spätestens nach einer Woche erhalten die eingewiesenen Personen täglich Gele - genheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien.
2 Die einweisende Behörde kann den Aufenthalt im Freien mit Auflagen verbinden.

Art. 64 Verkehr mit der Aussenwelt

1 Die einweisende Behörde kontrolliert den Verkehr mit der Aussenwelt. Das Recht auf privilegierte Kontakte ohne Überwachung steht nur der Verteidigerin oder dem Verteidiger, der Beiständin oder dem Beistand, der durch einen wirksam geworde - nen Vorsorgeauftrag beauftragten Person und den Behördenvertretern zu.
2 Die einweisende Behörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen treffen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen untersagen. Die einwei - sende Behörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die für den Vollzug zustän - dige Einrichtung übertragen.
3 Der telefonische Verkehr ist den eingewiesenen Personen nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde gestattet.
4 Besuche sind nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde zulässig. Diese legt in Absprache mit der Vollzugseinrichtung die Anzahl der Besuche, die Zahl der Be - sucherinnen und Besucher, den Zeitpunkt der Besuche sowie die Dauer der Besuche fest und bestimmt, ob eine Kontrollperson anwesend zu sein hat.
5 Mit der Bewilligung der einweisenden Behörde können sich die eingewiesenen Personen auf eigene Kosten Bücher, Zeitschriften sowie Zeitungen und Materialien besorgen lassen, soweit dies mit der Hausordnung vereinbar ist.

Art. 65 Unterbringung in Einzelhaft

1 Die einweisende Behörde ordnet die Unterbringung in Einzelhaft an, wenn der Un - tersuchungszweck dies erfordert.
2 In Einzelhaft arbeiten die eingewiesenen Personen alleine und verbringen ihre Frei - zeit in der Zelle.

Art. 66 Disziplinarwesen

1 Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen An - ordnungen der Vollzugseinrichtung können disziplinarisch bestraft werden.
2 Es können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden: a) Verweis; b) Einschränkung oder Entzug der Verfügung über die Geldmittel bis zu drei Monaten; c) Ausschluss der Teilnahme an Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten; d) Einschränkung oder Entzug schriftlicher oder elektronischer Medien sowie des Besitzes von Ton- und Bildwiedergabegeräten bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten; e) Einschränkung oder Entzug des Besuchs- oder Korrespondenzrechts bis zu drei Monaten. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden, den Verteidigerinnen und Verteidigern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl - ten, den Geistlichen sowie den Ärztinnen und Ärzten; f) Arrest bis zu 14 Tagen.
3 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
4 Arrest ist nur bei schweren und wiederholten Disziplinarvergehen zulässig.

Art. 67 Rechtsschutz

1. Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft
1 Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugs - anstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrecht - licher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG 1 ) , soweit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.
2 Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft andernorts durchge - führt, trifft die einweisende Behörde alle vollzugsrechtlichen Entscheide.
1) BR 350.500
3 Entscheide gemäss Absatz 1 und Absatz 2 können innert 30 Tagen seit der Mittei - lung mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge - sundheit angefochten werden.
4 Gegen Beschwerdeentscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesund - heit können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Be - schwerde einlegen. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde sinngemäss.

Art. 68 2. Sicherheitshaft

1 Wird die Sicherheitshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiter - zug nach Artikel 46 und Artikel 47 JVG 2 ) , soweit nicht von Bundesrechts wegen das verfahrensleitende Gericht zuständig ist.
2 Wird die Sicherheitshaft andernorts durchgeführt, trifft das verfahrensleitende Ge - richt alle vollzugsrechtlichen Entscheide.
3 Gegen Entscheide gemäss Absatz 1 und Absatz 2 können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde führen, soweit nicht das Bun - desgericht angerufen werden kann. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde sinngemäss.

Art. 69 3. Auslieferungshaft

1 Bei der Auslieferungshaft richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug nach Artikel 46 ff. JVG
3 ) , so - weit nicht von Bundesrechts wegen die einweisende Behörde zuständig ist.

Art. 70 Ergänzende Regelungen

1 Im Übrigen gelten für die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicher - heits- und die Auslieferungshaft die Regelungen für den Straf- und Massnahmen - vollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
5. Ausländerrechtliche Administrativhaft

Art. 71 Verkehr mit der Aussenwelt

1 Die eingewiesenen Personen sind berechtigt, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Flucht missbraucht werden, kann der Telefonver - kehr mit bestimmten Personen vorübergehend untersagt oder auf bestimmte Perso - nen eingeschränkt werden.
2) BR 350.500
3) BR 350.500
2 Die eingewiesenen Personen dürfen auf eigene Kosten Briefe sowie Pakete versen - den und empfangen. Die Sendungen dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthal - ten. Unzulässige Gegenstände werden im Beisein der eingewiesenen Person entnom - men und zu deren Effekten genommen.
3 Die eingewiesenen Personen haben Anspruch auf unbeaufsichtigte Besuche. Besu - cherinnen und Besucher haben bei der für den Vollzug zuständigen Einrichtung eine Bewilligung einzuholen. Diese kann allgemein erteilt werden.

Art. 72 Rechtsschutz

1 Wird die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft in einer Justiz - vollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Ab - satz 1 JVG 2 ) .
2 Wird die Ausschaffungshaft in einem Untersuchungsgefängnis durchgeführt, trifft die Kantonspolizei die erforderlichen vollzugsrechtlichen Entscheide.

Art. 73 Ergänzende Regelungen

1 Im Übrigen gelten für die ausländerrechtliche Administrativhaft die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgese - hen ist.
6. Ausserdienstlicher Arrest

Art. 74 Zuständigkeit

1 Das Amt für Militär und Zivilschutz vollzieht den ausserdienstlichen Arrest. Für die zwangsweise Durchsetzung des ausserdienstlichen Arrests kann es die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.
2 Der ausserdienstliche Arrest wird in der Regel in den militärischen Einrichtungen unter der Verantwortung des Militärs durchgeführt.
3 Soweit dies nicht möglich ist, wird der ausserdienstliche Arrest in den Justizvoll - zugsanstalten durchgeführt.

Art. 75 Disziplinarwesen

1 Verstösse der eingewiesenen Person gegen die Haftanstaltsordnung oder gegen An - ordnungen der Vollzugseinrichtung können mit einer Busse von bis zu 500 Franken bestraft werden.
2) BR 350.500

Art. 76 Rechtsschutz

1 Wird der ausserdienstliche Arrest in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, rich - tet sich die Zuständigkeit für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen und deren Weiterzug nach Artikel 46 und Artikel 47 Absatz 1 JVG 1 ) . Die übrigen vollzugs - rechtlichen Entscheide trifft das Amt für Militär und Zivilschutz.
2 Wird der ausserdienstliche Arrest in militärischen Einrichtungen vollzogen, trifft das Amt für Militär und Zivilschutz alle vollzugsrechtlichen Entscheide.

Art. 77 Ergänzende Regelungen

1 Im Übrigen gelten für den Vollzug des ausserdienstlichen Arrests die Regelungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss, soweit nichts anderes vorgese - hen ist.
1) BR 350.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-051
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