Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (257.120)
CH - BS

Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft: Verordnung Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft Vom 28. Juni 2016 (Stand 1. November 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007
1 , § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010
2 ) der Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) vom 13. Oktober 2010
3 ) - fend Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
4 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P 161025 , beschliesst:

1. Bestand und Organisation der Staatsanwaltschaft

§ 1 Organisation

1 Die Staatsanwaltschaft umfasst: die Geschäftsleitung, die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt und deren beziehungsweise dessen Stab, die Kriminalpolizei, die Allgemeine Abteilung, die Abteilung Wirtschaftsdelikte, die Jugendanwaltschaft und die Strafbefehlsabteilung.
2 Die durchgehende Aufgaben- und Auftragserfüllung wird mit einer geeigneten Pikettorganisation gewährleistet.

§ 2 Personal

1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus: der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt, den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, - anwälten mit besonderen Aufgaben, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Volontärinnen und Vo - lontären, den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären, dem Detektivpersonal, den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten, den Revisorinnen und Revisoren,
1) SR
2) SG 257.100
3) SG 257.500
4) SG 154.100
1
Staatsanwaltschaft: Verordnung den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der Jugendanwaltschaft und dem kaufmännischen und technischen Personal.
2 Das Detektivpersonal wird nach Möglichkeit und Eignung aus den Beständen der Kantonspolizei Ba - sel-Stadt rekrutiert.

2. Die Geschäftsleitung

§ 3

1 Die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft behandelt insbesondere folgende Geschäfte: sie schlägt Änderungen dieser Verordnung vor, sie macht Vorschläge über die Zahl der zu besetzenden Stellen und bereitet das Jahres - budget vor und sie bestimmt das Aufgabengebiet der Abteilungen.
2 Für die Behandlung von Geschäften gelten folgende Vorschriften: Die Geschäftsleitung tritt auf Anordnung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung zu ihren Sitzungen zusammen. Weniger wichtige Geschäfte können, wenn kein Mitglied der Ge - schäftsleitung Einspruch erhebt, auf dem Zirkulationsweg behandelt werden. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt bereitet die Sitzungen vor, bezeich - net die zur Verhandlung kommenden Geschäfte und gibt den Mitgliedern der Geschäfts - leitung frühzeitig von den Traktanden Kenntnis. Findet die Sitzung auf Verlangen der Mitglieder der Geschäftsleitung statt, so sind die von ihnen bezeichneten Geschäfte zur Verhandlung zu bringen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Geschäftsleitung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfä - hig. Den Vorsitz der Geschäftsleitung führt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsan - walt. Sie oder er nimmt an den Wahlen und Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit gibt die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt den Ausschlag. Die Verhandlungen der Geschäftsleitung sind vertraulich. Über ihre Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt aufbe - wahrt und den Mitgliedern der Geschäftsleitung und auf Verlangen dem Regierungsrat vorgelegt wird.

3. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt

§ 4

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt führt die Geschäfte der Staatsanwaltschaft, so - weit sie nicht der Geschäftsleitung oder ihren anderen Mitgliedern übertragen sind.
2 Sie oder er bestimmt ein Mitglied der Geschäftsleitung als Stellvertretung.
3 Sie oder er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: erstattet Bericht an den Regierungsrat, gewählten Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten zu und entscheidet über die Zuteilung des Personals, erlässt organisatorische, administrative und, mit Ausnahme im Bereich der Jugendstraf - verfolgung, fachliche und fallbezogene Weisungen, legt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung gegen Erwachsene - schaft zu erfolgen hat,
2
Staatsanwaltschaft: Verordnung gewährleistet die interne und externe Kommunikation, fördert die fachbezogene Weiterbildung, sorgt für die einheitliche Rechtsanwendung und entscheidet über die Vergabe von Belohnungen.
4 Im Übrigen übt sie oder er die Funktionen einer Staatsanwältin beziehungsweise eines Staatsanwaltes gemäss § 7 dieser Verordnung aus.

4. Stab

§ 5

1 Der Stab umfasst das Sekretariat, die Ressorts Personelles und Logistik, Kasse und Rechnungswesen, Information und Kommunikation, Aus- und Weiterbildung sowie Informatik.
5 )

5. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte, die Leitende

Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt

§ 6

1 Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt sind verantwortlich für Führung, Einsatz und Ausbildung ihrer Abteilung. Ih - nen obliegt die organisatorische, administrative, fachliche und fallbezogene Weisungsbefugnis in Be - zug auf die ihnen unterstellten Organisationseinheiten.
2 Die Stellvertretung wird durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben bzw. eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt mit besonderen Aufgaben wahrgenommen.
3 Sie stellen eine ausgeglichene Fallbelastung sicher und überprüfen die möglichst zeitnahe und zweckmässige Durchführung der Vorverfahren.
4 Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben: sorgen für die einheitliche Rechtsanwendung, entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln, qualifizieren die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die weiteren unterstellten Personen und führen die administrativen Geschäfte der Abteilung, sofern diese nicht vom Stab besorgt werden.
5 Im Übrigen üben sie die Funktionen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes gemäss § 7 dieser Verordnung aus.

6. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 7

1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte leiten das Vorverfahren und vertreten die Anklage vor Ge - richt.
2 Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Behandlung von Gerichtsstandsfragen, Erledigung in- und ausländischer Rechtshilfeersuchen und Entscheide nach Erlass von verfahrensabschliessenden Verfügungen.
3 Sie führen das Verfahren selbständig und in eigener Verantwortung.
5) Fassung vom 13. Oktober 2020, in Kraft seit 1. November 2020 (KB 17.10.2020)
3
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7. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 8

1 Die akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeiter führen unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Vorverfahren.
2 Sie können vor Gericht in Begleitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts, die beziehungs - weise der die Verantwortung trägt, auftreten.

8. Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten

§ 9

1 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte ermitteln oder untersuchen in Vorverfahren unter Aufsicht einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes.

9. Die Kriminalpolizei

§ 10 Aufgaben

1 Die Kriminalpolizei nimmt die bei der Staatsanwaltschaft eingehenden Anzeigen entgegen, leitet die Strafverfolgung ein, trifft die ersten Massnahmen und führt die ersten Ermittlungen oder Untersuchun - gen durch, insbesondere: Tatbestandsfeststellung, Sicherung der Beweismittel, Ermittlung und nötigenfalls die vorläufige Festnahme der Täterschaft, Fahndung nach der flüchtigen Täterschaft, soweit sie nicht in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei erfolgt, Einvernahmen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen sowie Zeuginnen und Zeugen, Erstellen von Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Untersu - chungshaft oder Ersatzmassnahmen und Vertretung der Anträge in der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, Gerichtsstandsabklärungen und Auslieferungen vom und an das Ausland in den bei der Kriminalpolizei hängigen Verfah - ren.
2 Sind die ersten Massnahmen getroffen und die ersten Ermittlungen und Untersuchungen durchge - führt, ist insbesondere die mutmassliche Täterschaft ermittelt, so schliesst die Kriminalpolizei ihre Tä - tigkeit ab und erledigt das Strafverfahren entweder selbst oder leitet die Akten an die zuständige Ab - teilung der Staatsanwaltschaft weiter.
3 Die Kriminalpolizei besorgt die von der Staatsanwaltschaft zu leistende Rechtshilfe, sofern sich nicht vom Verfahrensstand oder vom Sachgebiet her die Behandlung durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft aufdrängt, mit den der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Mitteln präventiv entgegenzu - wirken, erfüllt im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation die dem Ermittlungsdienst zuge - wiesenen Aufgaben und unterhält die für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden sowie von Angehörigen Sammlungen von Dokumenten und Gegenständen, die für die Begehung von Straftaten von Bedeutung waren oder sind.
4
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§ 11 Organisation

1 Der Kriminalpolizei steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor. Ihr be - ziehungsweise ihm sind die nötige Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zugewiesene.
2 Die Kriminalpolizei umfasst: die Leitung, der Stab, das Büro für Datenverarbeitung, die Kriminaltechnische Abteilung, das oder die Dezernate, die Fachgruppen, die kriminalpolizeiliche Analysestelle und das der Kriminalpolizei im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation zur Auftragserfül - lung zugewiesene Personal.

§ 12 Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre

1 Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre führen in den ihnen zugewiesenen Verfahren un - ter der Leitung der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwalts mit dem ihnen in der Fachgruppe oder im Pikett unterstellten Detektivpersonal die ersten polizeilichen Ermittlungen so - wie Untersuchungen durch.
2 Sie sind für Führung, Einsatz und Ausbildung ihrer Fachgruppe verantwortlich.

§ 13 Detektivpersonal

1 Detektivwachtmeisterinnen und Detektivwachtmeister, Detektivkorporalinnen und Detektivkorpora - le, Detektivinnen und Detektive sowie zugeteilte Polizistinnen und Polizisten arbeiten gemäss Weisun - gen der vorgesetzten Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissäre in den Fachgruppen oder der Pikettleitung im Pikett.

§ 14 Büro für Datenverarbeitung

1 Das Büro für Datenverarbeitung bewirtschaftet die kriminalpolizeilich relevanten Personen- und Sachdaten.
2 Es führt die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft und bewirtschaftet das Aktenarchiv sowie die Betäubungsmittelasservate.

§ 15 Kriminaltechnische Abteilung

1 Die kriminaltechnische Abteilung unterstützt die Abklärung des Sachverhaltes im Vorverfahren durch den Einsatz von technischen, daktyloskopischen sowie fotografischen Mitteln und verwaltet die Spurenasservate. Sie umfasst die Fachbereiche und das Sekretariat.

10. Allgemeine Abteilung

§ 16 Aufgaben

1 Die Allgemeine Abteilung übernimmt nach Abschluss der Ermittlungen und ersten Untersuchungen der Kriminalpolizei alle Vorverfahren, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Abteilung zustän - dig ist.
2 In Fällen von besonderer Bedeutung, Schwierigkeit oder Umfang können Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Allgemeinen Abteilung durch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung auf Antrag oder der ersten Untersuchungen durch die Kriminalpolizei für die fachliche Begleitung der Verfahren eingesetzt werden.
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3 Die Allgemeine Abteilung stellt eine Untersuchungsbeamtin oder einen Untersuchungsbeamten für besondere Strafanzeigen.

§ 17 Organisation

1 Der Allgemeinen Abteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor.
2 Die Allgemeine Abteilung besteht aus: der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern, den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten, dem Sekretariatspersonal und den Volontärinnen und den Volontären.

11. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte

§ 18 Aufgaben

1 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte ist zuständig für die Durchführung von Vorverfahren, soweit diese Tatbestände betreffen, die in spezifischer Weise mit dem Wirtschaftsleben in Zusammenhang stehen.
2 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte behandelt die in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren in der Re - gel von der Anzeige an bis zum rechtskräftigen Abschluss und bearbeitet im Weiteren in- und auslän - dische Rechtshilfeersuchen, soweit diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

§ 19 Organisation

1 Der Abteilung Wirtschaftsdelikte steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor.
2 Die Abteilung Wirtschaftsdelikte besteht aus: der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den Kriminalkommissärinnen und Kriminalkommissären, den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten, den Revisorinnen und Revisoren, dem Detektivpersonal, dem Sekretariatspersonal und den Volontärinnen und den Volontären.

12. Die Jugendanwaltschaft

§ 20 Aufgaben

1 Die Jugendanwaltschaft führt die Jugendstrafverfahren, vollzieht die verfahrensabschliessenden Ent - scheide und betreibt Prävention zur Verhinderung von Delikten.
2 Sie leistet für andere Abteilungen der Staatsanwaltschaft und für andere kantonale und ausserkanto - nale sowie ausländische Behörden Rechtshilfe im Zusammenhang mit Befragungen Unmündiger als beschuldigte Personen, Auskunftspersonen oder Zeuginnen bzw. Zeugen und führt in diesem Zusam -
3 - gung Unmündiger durch andere Angehörige der Staatsanwaltschaft oder durch andere Behörden mit polizeilichen Aufgaben erteilen.
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4 Nach Absprache zwischen den Abteilungen können durch die Jugendanwaltschaft auch Strafverfah - ren gegen Erwachsene geführt werden. Dies betrifft insbesondere diejenigen Fälle, bei welchen Un - mündige und Erwachsene gemeinsam an Straftaten beteiligt gewesen sein sollen. Den Jugendanwältin - nen und Jugendanwälten kommt in solchen Fällen die Stellung von Staatsanwältinnen und Staatsan - wälten zu.

§ 21 Organisation

1 Die Jugendanwaltschaft besteht aus: der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissären, dem Detektivpersonal, den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie den Praktikantinnen und Praktikanten im Sozialbereich, dem Sekretariatspersonal und den Volontärinnen und Volontären.

§ 22 Leitung

1 Der Jugendanwaltschaft steht eine Leitende Jugendanwältin oder ein Leitender Jugendanwalt vor. Ihr beziehungsweise ihm kommt die Funktion der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gemäss

§ 6 dieser Verordnung zu.

2 Sie oder er führt eine separate Unterkasse der Staatsanwaltschaft.
3 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist verantwortlich für die Finanzierung des Vollzugs von Strafen und Schutzmassnahmen. Sie beziehungsweise er kann dafür in begrenztem Rahmen finanzielle Befugnisse an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
4 Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt ist besorgt für eine enge Zusammenar - beit mit den anderen Organen der Strafverfolgungsbehörden, der Jugendstrafrechtspflege, des Jugend - schutzes und mit den Präventionsstellen.

§ 23 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

1 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben die Befugnisse einer Staatsanwältin beziehungs - weise eines Staatsanwaltes.
2 Sie leiten das Vorverfahren, vertreten die Anklage vor Gericht und sind für den Vollzug von rechtskräftigen Sanktionen verantwortlich.

§ 24 Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre

1 Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissäre führen die ihnen zugeteilten Straf - - gen oder Untersuchungen entschieden werden kann.

§ 25 Detektivpersonal

1 Detektivwachtmeisterinnen und Detektivwachtmeister, Detektivkorporalinnen und Detektivkorpora - den Jugendkriminalkommissärinnen und Jugendkriminalkommissären das Ermittlungspersonal der Ju - gendanwaltschaft und bearbeiten die ihnen zugeteilten Strafverfahren.

§ 26 Leitung Sozialbereich

1 und Ausbildung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie für die Fallverteilung.
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2 Sie oder er überwacht die Einhaltung der finanziellen Richtlinien im Vollzug von Sanktionen.

§ 27 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

1 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind zuständig für die Abklärungen zu den persönlichen Ver - hältnissen von Jugendlichen und die Vorbereitung und Durchführung des Vollzugs von jugendstraf - rechtlichen Sanktionen.

§ 28 Opferbefragungsgruppe

1 Mitglieder der Opferbefragungsgruppe führen Einvernahmen mit unmündigen Opfern von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und von innerfamiliärer Gewalt altersgerecht und unter be - sonderer Berücksichtigung der Bestimmungen zum Opferschutz durch.

13. Die Strafbefehlsabteilung

§ 29 Aufgaben

1 Die Strafbefehlsabteilung nimmt die von der Kantonspolizei, den Verwaltungsbehörden mit Ermitt - lungsbefugnis und der Kriminalpolizei mittels Überweisung mit Antrag an die Staatsanwaltschaft überwiesenen Vorverfahren entgegen und schliesst das Vorverfahren ab, soweit keine andere Abtei - lung der Staatsanwaltschaft zuständig ist.
2 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die Aufgaben der Verfahrensleitung in Vorverfahren wahr, die von der Kantonspolizei und den Verwaltungsbehörden mit Ermittlungsbefugnis aufgrund eigener Kompetenz oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft geführt werden, soweit keine andere Ab - teilung der Staatsanwaltschaft zuständig ist.
3 Die Strafbefehlsabteilung betreibt die Koordinationsstelle VOSTRA des Kantons Basel-Stadt.

§ 30 Organisation

1 Der Strafbefehlsabteilung steht eine Leitende Staatsanwältin oder ein Leitender Staatsanwalt vor.
2 Die Strafbefehlsabteilung besteht aus: der Leitenden Staatsanwältin oder dem Leitenden Staatsanwalt, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, den akademischen Mitarbeiterinnen und akademischen Mitarbeitern, den Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten und dem Sekretariatspersonal.

14. Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft

§ 31 Grundsatz

1 Zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen sind folgende Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter der Staatsanwaltschaft befugt: Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, - nen und Jugendkriminalkommissäre, Detektivpersonal, zugeteilte Polizistinnen und Polizisten, Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte, Revisorinnen und Revisoren, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Volontärinnen und Volontäre.
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2 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte verfügen als Ver - fahrensleitende über sämtliche Befugnisse, die ihnen die entsprechenden Verfahrensvorschriften ein - räumen und durch diese Verordnung nicht eingeschränkt werden.

§ 32 Delegation von Befugnissen

1 Kriminalkommissärinnen, Kriminalkommissäre, Jugendkriminalkommissärinnen, Jugendkriminal - kommissäre, Untersuchungsbeamtinnen, Untersuchungsbeamte sowie akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt: Zeuginnen und Zeugen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO), im Rahmen der Vollzugskompetenzen Sachverständige ernennen und beauftragen, ausge - nommen zur psychiatrischen Begutachtung (Art. 184 StPO), Vorführungen anordnen (Art. 207 Abs. 2 StPO), aus der vorläufigen Festnahme entlassen (Art. 219 Abs. 3 StPO), Besuchsbewilligungen erteilen (Art. 235 Abs. 2 StPO), Durchsuchungen von Personen und Gegenständen anordnen (Art. 249 StPO), erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 bis 4 StPO), Eröffnungsverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 3 StPO) und Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen (Art. 311 Abs. 2 StPO).
2 Alle zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter sind zu folgenden Amtshandlungen befugt: Übersetzerinnen und Übersetzer beiziehen (Art. 68 Abs. 1 StPO), Richtigkeit von Protokollen bestätigen und Verantwortung für vollständige und richtige Protokollführung tragen (Art. 76 Abs. 2 und 3 StPO), einvernommenen Personen gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren (Art. 78 Abs. 4 StPO), Protokolle berichtigen (Art. 79 StPO), neue Termine bei Wiederherstellung von Fristen festsetzen (Art. 94 Abs. 5 StPO), für systematische Aktenablage und fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis sorgen (Art. 100 Abs. 2 StPO), darauf achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall notwendi - ger Verteidigung vorliegt (Art. 131 Abs. 1 StPO), beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 1 StPO), der Verwendung schriftlicher Unterlagen während der Einvernahme zustimmen (Art. 143 Abs. 6 StPO), vorladen (Art. 201 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 StPO) und Post kontrollieren (Art. 235 Abs. 2 und 3 StPO).
3 Mitglieder der Opferbefragungsgruppe der Jugendanwaltschaft sind ebenfalls befugt, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Dieselbe Kompetenz kommt allen übrigen zur Durchführung von Ermittlungen und Untersuchungen befugten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu, sofern sie über eine Ermächtigung einer Staatsanwältin, eines Staatsanwalts, einer Jugendanwältin
4 - nalkommissäre sind ausserdem befugt, vorläufig festgenommene Personen länger als drei Stunden festzuhalten (Art. 219 Abs. 5 StPO) und bei vorläufig festgenommenen Personen die Durchsuchung von Aufzeichnungen anzuordnen (Art.

§ 33 Bewaffnung

1 Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO sowie übrige Staatsanwältinnen und Staats - anwälte sind zum Tragen einer Waffe berechtigt.
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2 Der Schusswaffengebrauch richtet sich für Angehörige der Staatsanwaltschaft gemäss § 10 EG StPO nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, für die üb - rigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach den Bestimmungen über die Notwehr gemäss Strafge - setzbuch.

15. Rechtsschutz

§ 34

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, gegen die infolge Ausübung ihres Amtes ein Verfahren angestrengt wird, die Schadenersatz und Genugtuungsansprüche für Schäden, die sie in Ausübung oder auf - grund ihres Amtes erlitten haben, geltend machen, auf Verlangen Rechtsschutz gewähren.
2 Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft schuldig erkannt, so werden ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahr - lässig verletzt haben. Schlussbestimmung Dieses Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2016 wirksam.
6 ) Auf den gleichen Zeitipunkt wird die Verordnung über die Zuammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2011 aufgehoben. Die Änderung der
7 ) Verordnung über das Informatiksystem der Staatsanwaltschaft wird am 1. Februar 2017 wirksam. )
6) Publiziert am 2. 7. 2016.
7) «Änderung der» redaktionell ergänzt.
8) Für die Änderungen und Aufhebungen anderer Erlasse: siehe Kantonsblatt Nr. 50 vom 2. 7. 2016 oder Chronologische Gesetzessammlung (Pu - blikation 02.07.2016 - 2016-062).
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