Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981
Heimarbeit: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981
1 ) Vom 6. März 1984 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 20. März 1981
2 ) und der Verordnung über die Heimarbeit (HArG) vom 20. Dezember 1982
3 ) was folgt:
§ 1 Zuständigkeit (Art. 15 HArG)
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit liegt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ob. Die Durchführung im Einzelnen erfolgt durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4 ) Bei den Kontrollmassnahmen wirken die diesem Amte zugeteilten Organe der Kantonspoli - zei mit.
§ 2 Unterstellung (Art. 2 HArG)
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheidet in Zweifelsfällen über die An - wendbarkeit des Gesetzes.
§ 3 Ausnahmebewilligungen (Art. 7 HArG)
1 Bewilligungen zur Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit ausserhalb der durch Art. 7 des Gesetzes festgelegten Zeiten erteilt beim Vorliegen besonderer Verhältnisse das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
5 )
. Es kann dafür Gebühren gemäss eines vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Um - welt festgelegten und vom BIGA genehmigten Gebührentarifs erheben.
2 Vor seinem Entscheide holt es den Bericht der allfällig eingesetzten Fachkommission ein. Gesuche einzelner Heimarbeitnehmer können ohne Begutachtung durch die Fachkommission, jedoch unter Mit - teilung an diese, erledigt werden.
§ 4 Arbeitgeberregister (Art. 10 HArG)
1 Das Register der im Kantonsgebiet wohnhaften Arbeitgeber, welche Heimarbeit vergeben, wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
6 ) geführt.
2 Über die Eintragungen und Änderungen im Register stellt es den Arbeitgebern eine Bescheinigung aus. Diese ist in dem der Arbeitsausgabe dienenden Raum anzuschlagen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 101 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1; 2; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1). SR .
3) SR .
4)
§ 1: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ursprüng -
liche Bezeichnung «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
5)
§ 3 Abs. 1: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur -
sprüngliche Bezeichnung «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
6)
§ 4 Abs. 1: Heutige Bezeichnung «Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)» eingeführt durch RRB vom 4. 11. 2003 (wirksam seit 1. 1. 2004). Ur -
sprüngliche Bezeichnung «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung». Dieser Name geändert durch RRB vom 13. 1. 1998 in «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)».
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Heimarbeit: Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz
§ 5 Berichterstattung (Art. 15 HArG)
1 Die periodischen Berichte über den Vollzug des Bundesgesetzes an den Bundesrat erstattet das De - partement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
2 Sie enthalten Angaben über Verfügungen betreffend die Anwendbarkeit in Zweifelsfällen sowie über Ausnahmebewilligungen (§§ 2 und 3 dieser Verordnung).
§ 6 Verwaltungsrechtspflege (Rekurs) (Art. 2 und Art. 7 HArG)
1 Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann Rekurs gemäss den §§ 41ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 erhoben werden.
§ 7 Übertretungen (Art. 14 HArG)
1 Die Staatsanwaltschaft hat von jedem rechtskräftigen Urteil wegen Zuwiderhandlung gegen das Bun - desgesetz dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ohne Verzug zwei Ausfertigungen zuzustel - len.
7 )
§ 8 Zivilrechtliche Streitigkeiten (Art. 342 und Art. 343 OR)
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Heimarbeitern und Arbeitgebern werden durch das Arbeitsge - richt entschieden (Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Ge - richtsorganisationsgesetz, GOG vom 3. Juni 2015).
8 ) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
9 ) Auf diesen Zeitpunkt wird die Verord - nung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940, vom
13. März 1942 aufgehoben.
7) Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
8) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
9) Wirksam seit 11. 3. 1984.
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