Verordnung über den Tierschutz
                            Tierschutzverordnung  Verordnung über den Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Tierschutzverordnung)  Vom 7. Februar 2012 (Stand 1. Juli 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 42 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  -  tretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  beschliesst:  I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gesundheitsdepartement
                            1  Das Gesundheitsdepartement ist für die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu  -  ständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt ein Reglement über das Halten gefährlicher Tiere in Absprache mit dem Justiz- und Sicher  -  heitsdepartement hinsichtlich der Sicherheitsaspekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonales Veterinäramt
                            1  Das Kantonale Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG. Es vollzieht die  Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei leistet dem Kantonalen Veterinäramt die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist neben dem Kantonalen Veterinäramt zuständig für die Verfolgung von Widerhandlungen ge  -  gen die Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden in Absprache mit dem Kantona  -  len Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Kantonalen Veteri  -  näramt werden in einer Vereinbarung geregelt.  II. Tierversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tierversuchskommission
                            1  Der Regierungsrat setzt eine Tierversuchskommission ein. Fachpersonen der Tierschutzorganisatio  -  nen, der versuchsdurchführenden Institute und Laboratorien sowie der Universität Basel sind darin  angemessen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt deren Präsidentin oder Präsi  -  denten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 16. 11. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SG  253.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierschutzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Tierversuchskommission vollzieht die ihr durch die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung zu  -  gewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement, das die Aufgaben der Kommission näher um  -  schreibt und deren Geschäftsgang regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Das Sekretariat der Kommission wird vom Kantonalen Ve  -  terinäramt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gesundheitsdepartement kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Einsetzung einer  gemeinsamen Tierversuchskommission abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungsverfahren für Tierversuche
                            1  Das Kantonale Veterinäramt prüft eingegangene Gesuche auf Vollständigkeit und fordert gegebenen  -  falls ergänzende Informationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es unterbreitet Gesuche für belastende Tierversuche der Tierversuchskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungen werden vom Kantonalen Veterinäramt in der Regel innerhalb von drei Monaten er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kontrolle der Versuchstierhaltungen und der Tierversuche
                            1  Das Kantonale Veterinäramt kontrolliert Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversu  -  chen; die Mitglieder der Tierversuchskommission werden beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollen erfolgen in der Regel unangemeldet.  III. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitwirkung Dritter
                            1  Das Kantonale Veterinäramt kann für Teilaufgaben des Vollzugs geeignete Stellen oder Sachverstän  -  dige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Baubewilligungsgesuche
                            1  Das Bau- und Verkehrsdepartement unterbreitet Baugesuche, welche Tierhaltungen betreffen, dem  Kantonalen Veterinäramt zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kontrollen in Schlachtbetrieben
                            1  Das Kantonale Veterinäramt überwacht die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtbetrie  -  ben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beschwerdeverfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren gegenüber Verfügungen der Vollzugsorgane richtet sich nach dem Gesetz  betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22.  April 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Meldepflicht
                            1  -  stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die urteilende Behörde stellt Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen betreffend Wi  -  derhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonalen Veterinäramt zu, sobald sie in  Rechtskraft erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 4: Reglement für die gemeinsame Kommission für Tierversuche der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau (Reglement
                            Tierversuchskommission) vom 19. 10. 2012 ( KtBl: 2012 II 1931).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierschutzverordnung  Schlussbestimmung  ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung betreffend den Tierschutz und das Halten gefährlicher Tiere (Tierschutzverordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Dezember 1981 aufgehoben.
                            ² Die Verordnung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 TSchG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte  -  ment zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wirksam seit 12. 2. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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