Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern vom 13. April 2010 (Stand 4. Mai 2010) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat von Appenzell Aus - serrhoden vereinbaren: 1
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitz - kanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.
Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Be - ständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standortkantonen.
Art. 3 Zuteilung
1 Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons erfüllen. 2 Es be - steht kein Anspruch auf den Besuch einer Schule im anderen Kanton.
2 Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an die Aus - serrhodische Mittelschule steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen von Art. 84 bis des Mittelschulgesetzes des Kantons St.Gallen vom 12. Juni 1980 3 er - füllt sind.
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 10. Mai 2010, ABl 2010, 1439 f.; in Vollzug ab 4. Mai 2010.
2 Kanton St.Gallen: Art. 84 bis Bst. e des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1 ; Kanton Appenzell Aus - serrhoden: Weisung über die Aufnahme an die Kantonsschule Trogen vom 2. März 2009.
3 Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesentlich einfacher, langjähriges allgemei - nes Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der Schulorganisation im Kanton St.Gallen.
3 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle 4 im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.
Art. 4 Gleichbehandlung
1 Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung je - nen des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 5 Schulbeitrag
1 Der Schulbeitrag richtet sich nach Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 5 (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').
Art. 6 Stichtag
1 Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind: a) 15. November für das erste Semester; b) 15. Mai für das zweite Semester.
Art. 7 Vollzug
1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Be - ginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.
Art. 8 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser Vereinba - rung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.
4 Kanton St.Gallen: Art. 4 bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1 ; Kanton Appenzell Ausser - rhoden: Departement Bildung.
5 sGS 211.81 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–42 13.04.2010 04.05.2010 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.04.2010 04.05.2010 Erlass Grunderlass 45–42
Feedback