Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (720.21)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2004 (Stand 1. Mai 2014)
1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen unter Berücksichtigung des internationalen Rechtes, des Bundes - rechtes und des interkantonalen Rechtes.

§ 2 Begriffe, Schwellenwerte

1 Vergaben im Staatsvertragsbereich sind Vergaben gemäss Anhang 1 lit. a und lit. b der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
1 ) , deren Auftragswerte die entsprechenden Schwellenwerte übersteigen.
2 Vergaben im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind alle übrigen von der IVöB und dem Gesetz erfassten Vergaben.
3 Die massgebenden Schwellenwerte sowie die unterstellten Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind aus den Anhängen 1 und 2 der IVöB ersichtlich.
4 Zum Bauhauptgewerbe gehören die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Arbeitsgattungen. Alle übrigen Arbeitsgattungen im Baugewerbe gehören zum Bau - nebengewerbe.

§ 3 Nicht unterstellte Unternehmen

1 Die Kantonalbank ist der IVöB und dem Gesetz nicht unterstellt.

§ 4 Andere Vereinbarungen

1 Soweit erforderlich schliesst der Regierungsrat andere Vereinbarungen gemäss

Art. 2 IVöB ab.

1) RB 720.1
2. Auftragswert

§ 5 Grundsatz

1 Bei der Berechnung des Auftragswertes wird jede Art der Vergütung berücksich - tigt. Die Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt.

§ 6 Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im Allgemeinen

1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie folgt:
1. entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge;
2. oder der geschätzte Wert von wiederkehrenden Aufträgen im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massge - bend.

§ 7 Besondere Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder Miete- Kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet:
1. bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Lauf - zeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Monate beträgt oder der Gesamt - wert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;
2. bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit
48.

§ 8 Bauwerke, Bauaufträge

1 Bei Vergaben im Staatsvertragsbereich ist für die Berechnung des Auftragswertes von Bauwerken die Gesamtheit der Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauhaupt- und Bau - nebengewerbe) zu berücksichtigen.
2 Bei Vergaben im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich ist der Auftragswert pro Einzelauftrag massgebend. Es wird zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden.

§ 9 Bagatellklausel

1 Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des ge - samten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden.

§ 10 Umgehungsverbot

1 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Verga - bebestimmungen zu umgehen.
3. Verfahrensarten und besondere Anbieterinnen und Anbieter

§ 11 Anwendung der einzelnen Vergabeverfahren

1 Das offene oder das selektive Verfahren ist zulässig für alle Vergaben. Es findet zwingend Anwendung bei Vergaben
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebenge - werbe ab Fr. 250'000,
2. für Aufträge im Bauhauptgewerbe ab Fr. 500'000.
2 Das Einladungsverfahren ist zulässig bei Vergaben
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebenge - werbe unter Fr. 250'000,
2. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter Fr. 500'000.
3 Das freihändige Verfahren ist zulässig bei Vergaben
1. für Lieferaufträge unter Fr. 100'000,
2. für Dienstleistungsaufträge sowie für Aufträge im Baunebengewerbe unter Fr. 150'000,
3. für Aufträge im Bauhauptgewerbe unter Fr. 300'000.
4 In den besonderen Fällen gemäss § 15 ist das freihändige Verfahren bei allen Ver - gaben zulässig.

§ 12 Offenes Verfahren

1 Im offenen Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den ge - planten Auftrag öffentlich aus. Es können alle Anbieter ein Angebot einreichen.

§ 13 Selektives Verfahren

1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den ge - planten Auftrag öffentlich aus. Alle Anbieter können einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme einreichen, wobei auch eine Übermittlung durch Telefax genügt.
2 Nach Erhalt des Teilnahmeantrages bestimmt die Auftraggeberin oder der Auftrag - geber aufgrund der Eignung nach § 31 oder § 32 die Anbieter, die ein Angebot un - terbreiten können.
3 Die Anzahl der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter kann beschränkt werden, wenn die rationelle Durchführung des Vergabeverfahrens es erfordert. Sie darf, wenn es genügend geeignete Anbieter gibt, nicht kleiner als drei sein.

§ 14 Einladungsverfahren

1 Im Einladungsverfahren lädt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ohne Aus - schreibung die Anbieter direkt zur Angebotsabgabe ein.
2 Es werden, wenn möglich, mindestens drei Angebote eingeholt.

§ 15 Freihändiges Verfahren

1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert unter folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden:
1. es gehen im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt keine Anbieterin oder kein Anbieter die Eignungskriterien;
2. es werden im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den we - sentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen;
3. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbiete - rin oder ein Anbieter in Frage und es gibt keine angemessene Alternative;
4. die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsge - heimnis oder Schutz der Persönlichkeit ist sonst nicht möglich;
5. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes, selektives oder Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;
6. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrun - dung eines zuvor in einem Verfahren gemäss dieser Verordnung vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprüngli - chen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftrag - geberin oder den Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wer - tes des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
7. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen An - bieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist;
8. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. Sie oder er hat in der Ausschrei - bung oder in den Ausschreibungsunterlagen für das Grundobjekt darauf hin - gewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren ange - wendet werden kann;
9. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr oder sein Er - suchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwick - lungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden;
10. wenn aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbes der Ver - trag mit der Gewinnerin oder dem Gewinner geschlossen werden soll, voraus - gesetzt dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen des Geset - zes
1 ) und dieser Verordnung entspricht. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte Anbieter zur Teilnahme. Zur Beurteilung ist eine unabhängige Jury einzusetzen;
11. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen;
12. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer güns - tigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt einen Bericht über jeden im Staatsvertragsbereich freihändig vergebenen Auftrag. Dieser enthält:
1. den Namen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
2. den Wert und die Art der beschafften Leistung;
3. das Ursprungsland der Leistung;
4. die Bestimmung von Abs. 1, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.

§ 16 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe

1 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt unter sinngemässer Anwendung der Grundsätze der IVöB
2 ) das Verfahren im Einzelfall in den Wettbewerbsbedingungen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann da - bei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verwei - sen.
2 Für die Ermittlung des Schwellenwertes und die Wahl des Verfahrens ist die Sum - me der Preise, Entschädigungen und Ankäufe sowie des im Wettbewerbsprogramm definierten Wertes eines Folgeauftrages massgebend. *
3 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe können ein- oder mehrstufig, anonym oder nicht anonym durchgeführt werden. *
1) RB 720.2
2) RB 720.1
4 Bei mehrstufigen Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben erfolgt die Zulas - sung zur nächsten Stufe durch Verfügung. *

§ 17 Arbeits- oder Bietergemeinschaften

1 Wird die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen oder ein - geschränkt, können mehrere Anbieterinnen oder Anbieter ein gemeinsames Angebot einreichen.
2 Die Zusammensetzung der Arbeits- oder Bietergemeinschaften darf bis zum Ab - schluss des Vergabeverfahrens nicht verändert werden.
3 Bei mehrstufigen Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben können im Wettbe - werbsprogramm Ausnahmen von Abs. 2 festgelegt werden. *

§ 18 Untervergaben

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbietern folgende Anga - ben verlangen:
1. Art und Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sollen;
2. Name und Sitz der an der Ausführung beteiligten Unternehmer;
3. Nachweis der Eignung dieser Unternehmen.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt vertraglich sicher, dass der Anbie - ter Dritte, denen er Aufträge weiterleitet, vertraglich verpflichtet, die Arbeitsschutz - bestimmungen und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einzuhalten.

§ 19 Vorbefassung

1 Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Ver - gabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten be - einflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.
4. Ausschreibung
4.1. Publikation und Mitteilung

§ 20 Form

1 Beim offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen mindestens im kantonalen Amtsblatt.
2 Im Einladungsverfahren und bei der freihändigen Vergabe erfolgt die Einladung durch direkte Mitteilung.
3 Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamthaft in ei - ner einzigen Publikation veröffentlicht werden.
4 Die Publikation von Aufträgen kann auch zusammen mit der Bekanntmachung ei - nes Prüfungsverfahrens gemäss § 32 Abs. 4 erfolgen.

§ 21 Angaben

1 Die Ausschreibung oder die direkte Mitteilung im Einladungsverfahren enthält mindestens folgende Angaben:
1. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
2. Verfahrensart;
3. Gegenstand und Umfang des Auftrages, Information über Varianten und Dau - eraufträge, Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten;
4. Ausführungs- und Liefertermin;
5. Sprache des Vergabeverfahrens;
6. wirtschaftliche und technische Anforderungen sowie verlangte finanzielle Ga - rantien und Angaben;
7. Bezugsquelle und Preis der Unterlagen;
8. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote;
9. Hinweis, ob der Auftrag dem GATT-Übereinkommen unterstellt ist.

§ 22 Sprache

1 Die Ausschreibung erfolgt mindestens in deutscher Sprache.
2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusammenfassung in fran - zösischer Sprache beigefügt werden. Die Zusammenfassung enthält folgende Anga - ben:
1. die geforderte Leistung;
2. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebots - abgabe;
3. die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
4.2. Unterlagen

§ 23 Inhalt

1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten mindestens:
1. Name und Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
3. die Bezeichnung der Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden kön - nen;
4. Sprache der Angebote und Unterlagen;
5. Ort und Zeitpunkt für die Einreichung eines Angebotes;
6. Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes;
7. Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise;
8. die erforderlichen technischen Spezifikationen;
9. besondere Bedingungen betreffend Varianten, Teilangebote und Bildung von Losen;
10. die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtung;
11. Zahlungsbedingungen;
12. den Hinweis auf die ausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes auf die Vertragsverhältnisse und auf den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers oder der Auftraggeberin;
13. die Hinweise auf das Einsichtsrecht sowie allfällige Konventionalstrafen ge - mäss § 40 und § 50.

§ 24 Technische Spezifikationen

1 Die technischen Spezifikationen werden
1. eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als in Bezug auf die Konstruktion umschrieben,
2. auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen oder im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich, von den in der Schweiz ver - wendeten technischen Normen definiert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Han - delsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nur zulässig, wenn es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und in die Vergabe - unterlagen die Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
3 Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
4 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Aus - arbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

§ 25 Auskünfte

1 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber beantworten innert kurzer Frist Anfra - gen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen den Anbie - tern nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren gewähren.
2 Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mit - geteilt werden.

§ 26 Vertraulichkeit und Urheberrechte

1 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
2 Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters oder ohne gesetzli - che Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen bekannt ge - macht werden.
4.3. Fristen

§ 27 Grundsatz

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass die Anbieter genü - gend Zeit zur Prüfung der Unterlagen sowie zur Ausarbeitung und zur Übermittlung des Antrags oder des Angebots haben. Sie oder er trägt dabei insbesondere der Kom - plexität des Auftrags und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 28 Mindestfristen im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

1 Unter Vorbehalt von Abs. 2 dürfen die Fristen im von Staatsverträgen nicht erfass - ten Bereich nicht kürzer sein als 20 Tage.
2 Die Fristen können bis auf 10 Tage verkürzt werden:
1. in dringenden Fällen, welche eine Einhaltung der Frist nach Abs. 1 unprakti - kabel machen;
2. bei selektiven Verfahren mit Verwendung von Listen von qualifizierten An - bietern, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§ 29 Mindestfristen im Staatsvertragsbereich

1 Unter Vorbehalt von § 30 dürfen die Fristen im Staatsvertragsbereich nicht kürzer sein als:
1. 40 Tage seit der Ausschreibung im offenen Verfahren für die Einreichung ei - nes Angebots;
2. 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme bei selektiven Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines Angebotes darf nicht kürzer als 40 Tage sein, gerechnet vom Zeitpunkt, zu dem die Einladung zur Angebotsabga - be ergeht.

§ 30 Ausnahmen

1 Die Fristen gemäss § 29 können in folgenden Fällen verkürzt werden:
1. bis auf 24 Tage, in Ausnahmefällen auf 10 Tage, wenn eine besondere Anzei - ge innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Monate im Voraus erfolgt ist, wel - che die Angaben gemäss § 21 und den Hinweis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Aus - künfte verlangt werden können;
2. bis auf 24 Tage, wenn es sich um eine zweite oder eine weitere Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt;
3. bis auf 10 Tage in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen ge - mäss § 29 unpraktikabel machen.
5. Eignung der Anbieterinnen und Anbieter

§ 31 Eignungskriterien

1 Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber legen objektive Kriterien und die zu er - bringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbieter fest. Die Eig - nungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit.

§ 32 Ständige Listen

1 Das Departement für Bau und Umwelt kann ständige Listen über qualifizierte An - bieter führen. Es anerkennt dann entsprechende Listen der übrigen an der IVöB
1 ) be - teiligten Kantone.
2 Führt das Departement für Bau und Umwelt ständige Listen qualifizierter Anbieter, veröffentlicht es regelmässig im kantonalen Amtsblatt folgende Angaben:
1. Aufzählung der geführten Listen;
2. Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
3. Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung der Listen.
3 Sind die Listen für eine Periode von höchstens drei Jahren gültig, so genügt eine Veröffentlichung zu Beginn dieser Periode.
4 Ein Prüfungsverfahren muss jederzeit garantieren, dass die Eignung einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers, die oder der ein Gesuch um Aufnahme in die ständige Liste stellt, überprüft werden kann.
5 Wer in die ständige Liste aufgenommen wird, erhält ein Zertifikat, welches das Prüfungsergebnis zum Zeitpunkt der Prüfung wiedergibt.
1) RB 720.1
6 Die eingetragenen Anbieter werden über die Aufhebung einer Liste informiert. Der Ausschluss aus der Liste richtet sich nach § 36 und muss schriftlich begründet wer - den.

§ 33 Wirkung der Listen und des Zertifikats

1 Wird für bestimmte Arbeitsgattungen eine ständige Liste geführt, sind die Auftrag - geberinnen oder Auftraggeber verpflichtet, bei der Vergabe entsprechender Aufträge im Einladungsverfahren sowie im selektiven oder offenen Verfahren von den Anbie - tern die Einreichung des gültigen Zertifikats gemäss § 32 Abs. 5 zu verlangen.
2 Anbieter, die kein Zertifikat vorlegen, haben die für die Erlangung des Zertifikats erforderlichen Bescheinigungen und Angaben im Einzelfall mit dem Angebot einzu - reichen.
6. Angebote

§ 34 Einreichung

1 Das Angebot muss innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
2 Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unterschrift versehen sein, soweit nicht die elektronische Einreichung gemäss Abs. 6 zulässig ist.
3 Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.
4 Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens abgefasst werden.
5 Die Ausarbeitung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder des Angebots erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.
6 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn
1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung zulässt,
2. Gewähr für die Identität der Anbieterin oder des Anbieters sowie die Vertrau - lichkeit des Angebots besteht,
3. die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.

§ 35 Öffnung

1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
2 Die fristgerecht eingereichten Angebote im offenen oder selektiven Verfahren wer - den durch mindestens zwei die Auftraggeberin oder den Auftraggeber vertretende Personen geöffnet.
3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Eingangsdaten und die Preise der Angebote sowie allfällige Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten.
4 Allen Anbietern wird spätestens vom Zeitpunkt des Vergabeentscheides an auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll gewährt.

§ 36 Ausschlussgründe

1 Ein Anbieter ist in der Regel von der Teilnahme auszuschliessen, wenn er insbe - sondere
1. die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
2. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat;
3. Steuern, Sozialabgaben oder andere öffentliche Gebühren nicht bezahlt hat;
4. den Grundsätzen von Art. 11 lit. a, lit. e bis lit. g IVöB
1 ) nicht nachkommt;
5. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheb - lich beeinträchtigen;
6. sich bei der Produktion nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält, die mit denjenigen am Ort der Ausführung vergleichbar sind;
7. sich in einem Konkursverfahren befindet;
8. * sich beruflich fehlverhalten hat und dies in einem gerichtlichen Verfahren oder durch Beschluss einer zuständigen sozialpartnerschaftlichen Kommission festgestellt worden ist;
9. wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhal - tung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder der verlangten Unterlagen oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen;
10. die Zusammensetzung der Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor dem Ab - schluss des Vergabeverfahrens verändert hat;
11. im Sinne von § 19 vorbefasst ist.
2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind in den Schranken des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt
2 ) nur Angebote von Anbietern zu berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträ - ge, der Normalarbeitsverträge oder bei deren Fehlen die branchenüblichen Vor - schriften einhalten, die an den Orten gelten, wo die Arbeiten ausgeführt werden.

§ 37 Prüfung

1 Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch ge - prüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.
1) RB 720.1
2) SR 943.02
2 Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- oder Schreibfehler, werden berichtigt. Da - nach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

§ 38 Erläuterungen

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Er - läuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen.
2 Mündliche Erläuterungen werden von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.

§ 39 Verbot von Abgebotsrunden

1 Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und den An - bietern über Preise und Preisnachlässe sind unter Vorbehalt von Abs. 2 unzulässig.
2 Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.

§ 40 Ungewöhnlich niedrige Angebote

1 Werden ungewöhnlich niedrige Angebote eingereicht, kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bei den Anbietern Erkundigungen einziehen, um sich zu ver - gewissern, dass diese die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedin - gungen erfüllen können.

§ 41 Gültigkeit der Offerten

1 Während der Dauer von Rechtsmittelverfahren ruhen die Fristen für die Gültigkeit einer Offerte.
7. Zuschlag des Auftrages

§ 42 Zuschlagskriterien

1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird ermittelt, in - dem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leis - tung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, Nachhaltigkeit, Lehrlingsausbildung, techni - scher Wert.
2 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.

§ 43 Aufteilung des Auftrages

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen und an verschiedene Anbieter vergeben, wenn sie oder er dies in den Aus - schreibungsunterlagen bekannt gemacht hat oder vor der Vergabe das Einverständ - nis der voraussichtlich zu Beauftragenden eingeholt hat.

§ 44 Bekanntmachung des Zuschlags

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber veröffentlicht mindestens im Amtsblatt und spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntmachung mit folgenden Angaben:
1. Art des angewendeten Verfahrens;
2. Gegenstand und Umfang des Auftrages;
3. Name und Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
4. Datum des Zuschlags;
5. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
6. Preis des berücksichtigten Angebots.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich kann die Bekanntmachung durch eine direkte Mitteilung an den Anbieter ersetzt werden.

§ 45 Widerruf des Zuschlags

1 Der Zuschlag kann unter den Voraussetzungen von § 36 widerrufen werden.

§ 46 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann das Verfahren aus wichtigen Grün - den abbrechen oder wiederholen, namentlich wenn
1. kein Angebot eingereicht wurde, das die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien und technischen Anforde - rungen erfüllt;
2. kein Angebot eingereicht wurde, das den gesetzten Preisrahmen einhält;
3. aufgrund veränderter Rahmen- oder Randbedingungen oder wegen wegfallen - der Wettbewerbsverzerrungen günstigere Angebote zu erwarten sind;
4. die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;
5. eine wesentliche Änderung des Projektes erforderlich wurde.
2 Den Anbietern wird der Abbruch, die Wiederholung oder die Neuauflage des Ver - fahrens sofort schriftlich und begründet mitgeteilt.

§ 47 Eröffnung von Verfügungen

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit erforderlich durch Veröffentlichung.
2 Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbeleh - rung versehen.
3 Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berück - sichtigten Anbietern insbesondere bekannt:
1. das angewendete Vergabeverfahren;
2. den Namen des berücksichtigten Anbieters;
3. den Preis des berücksichtigten Angebots;
4. die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung;
5. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots soweit dadurch nicht Rechtsvorschriften, öffentliche Interessen, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbietenden oder der lautere Wettbewerb zwi - schen ihnen verletzt werden.
8. Vollzug, Überwachung, Rechtsschutz

§ 48 Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde über die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber ist das jeweils für den Sachbereich zuständige Departement. Die Oberaufsicht steht dem Regierungsrat zu.

§ 49 Statistik

1 Jede Auftraggeberin oder jeder Auftraggeber erstellt über Vergaben im Staatsver - tragsbereich eine Statistik nach den Weisungen und zuhanden des Departementes für Bau und Umwelt. Dieses übergibt eine Kopie dem interkantonalen Organ gemäss IVöB
1 ) zuhanden des Bundes.

§ 50 Überwachung, Konventionalstrafe

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Einhaltung der Arbeitsschutz - bestimmungen, der Arbeitsbedingungen und der Gleichbehandlung von Frau und Mann kontrollieren lassen. Auf Verlangen haben die Anbieter die Einhaltung nach - zuweisen.
2 Zur Absicherung kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber im Vertrag eine angemessene Konventionalstrafe festlegen, sofern dies in den Ausschreibungsunter - lagen angekündigt wurde.
1) RB 720.1

§ 51 Archivierung

1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabeakten während dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufbe - wahrt.
2 Zu den Vergabeakten gehören:
1. die Ausschreibung;
2. die Ausschreibungsunterlagen;
3. das Offertöffnungsprotokoll;
4. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
5. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
6. das berücksichtigte Angebot;
7. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge gemäss § 15 Abs. 2.

§ 52 * Anfechtbare Entscheide

1 In freihändigen Vergabeverfahren nach § 11 Abs. 3 und § 15 werden keine selb - ständig anfechtbaren Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1 bis lit. a, lit. d und lit. e IVöB
1 ) erlassen.

§ 53 Zustellung von Entscheiden des Verwaltungsgerichtes

1 Das Verwaltungsgericht stellt eine Ausfertigung ihrer im Anwendungsbereich der IVöB und des Gesetzes gefällten Urteile in anonymisierter Form dem Departement für Bau und Umwelt zu.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54 Anwendung bisherigen Rechtes

1 Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht durchgeführt, wenn vor dem In - krafttreten dieser Verordnung:
1. der Auftrag öffentlich ausgeschrieben war, oder
2. die Einladung an die Anbieter bereits erfolgt ist.

§ 55 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 10. Juni 1997 wird aufgehoben.
1) RB 720.1

§ 56 Inkrafttreten

1 Das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 3. Dezember 2003 sowie diese Verordnung treten auf den
1. April 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 23.03.2004 01.04.2004 Erstfassung ABl. 12/2004

§ 16 Abs. 2 15.04.2014 01.05.2014 geändert 16/2014

§ 16 Abs. 3 15.04.2014 01.05.2014 eingefügt 16/2014

§ 16 Abs. 4 15.04.2014 01.05.2014 eingefügt 16/2014

§ 17 Abs. 3 15.04.2014 01.05.2014 eingefügt 16/2014

§ 36 Abs. 1, 8. 08.01.2008 12.01.2008 geändert 2/2008

§ 52 08.01.2008 12.01.2008 geändert 2/2008

Anhang Im Sinne von § 2 Absatz 4 zum Bauhauptgewerbe gehörende Arbeitsgattungen : BKP -Nr. Arbeitsgattung
051 Erdarbeiten
052 Kanalisationsleitungen
061 Strassen
062 Bahn
114 Erdbewegungen
123 Unterfangungen
131 Abschrankungen
132 Zufahrten, Plä tze
133 Büro Bauleitung
134 Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen
135 Provisorische Installationen
141 Terraingestaltung, Rohbau 1
151 Erdarbeiten
152 Kanalisationsleitungen
161 Strassen
162 Bahn
171 Pfähle
172 Baugrubenabschlüsse
173 Aussteifu ngen
174 Anker
175 Grundwasserabdichtungen
176 Wasserhaltung
177 Baugrundverbesserungen
201 Baugrubenaushub
211 Baumeisterarbeiten
BKP -Nr. Arbeitsgattung
212 Montagebau in Beton und vorfabriziertem Mauerwerk
213 Montagebau in Stahl
214 Montagebau in Holz
215 Montageba u als Leichtkonstruktionen
301 Baugrubenaushub
311 Baumeisterarbeiten
312 Montagebau in Beton und vorfabriziertem Mauerwerk
313 Montagebau in Stahl
314 Montagebau in Holz
315 Montagebau als Leichtkonstruktionen
401 Erdbewegungen
411 Baumeisterarbei ten
413 Übriger Rohbau 1
424 Spiel - und Sportplätze
451 Erdarbeiten
452 Kanalisationsleitungen
461 Erd - und Unterbau
462 Kleine Kunstbauten
463 Oberbau
464 Entwässerung
465 Werkleitungen und Kanalisationen
471 Baugrube
472 Tragkonstruktion
473 Oberbau
474 Entwässerung
475 Werkleitungen und Kanalisationen
481 Vortrieb
482 Auskleidung, Gewölbe
483 Oberbau
484 Entwässerung und Wasserversorgung
485 Werkleitungen und Kanalisationen
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