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Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe

Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS BL) Vom 12. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999

1 ) sowie § 106 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
2 ) und § 77 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
3 ) , vereinbaren:

1. Grundsatz

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen Nachbarkanton wohn - haften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die biometrischen Daten für Schweizer - pässe wahlweise in Basel-Stadt oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.

2. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizer

Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-Landschaft

§ 2 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt

1 Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden. Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel- Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der bio - metrischen Daten in Basel-Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Passamt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Landschaft frei.
3 Wird eine Erfassung der biometrischen Daten in Basel-Landschaft gewünscht, so vereinbart die an - tragstellende Person telefonisch mit dem Passbüro Basel-Landschaft einen Termin.
4 Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Basel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausgelöst.

§ 3 Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt

1 Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Basel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10 Ta - gen mit einer Liste der Zahlungsbelege.
1) SR
2) SG 111.100
3) SGS 100
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Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL

3. Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte

Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt

§ 4 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Landschaft

1 Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern müs - sen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
2 Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometrischen Daten in Basel- Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die antragstellende Person eine Erfassung der bio - metrischen Daten in Basel-Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
3 Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton Basel-Landschaft wohn - haften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern am Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons Basel-Landschaft.
4 Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein.

§ 5 Nutzung der Biometrieerfassungskabine

1 Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen des Passbüros Basel-Stadt.
2 Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieerfassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.

§ 6 Server des Kantons Basel-Landschaft

1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des Kantons Basel-Land - schaft auf.

§ 7 Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

1 Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bür - gerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich.
2 Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel-Stadt entstehen.
3 Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das ge - samte Jahr Rechnung.
4 Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die Höhe der Pauschale gemeinsam fest.

4. Übrige Bestimmungen

§ 8 Auslieferung

1 Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an welchem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohnadresse der Kundschaft.

§ 9 Deponierung des Austauschpasses

1 Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen.

§ 10 Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personendaten

1 Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Personendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft zuständig.
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Biometrische Daten für Schweizerpässe: Vereinbarung BS + BL
2 Der Kanton Basel-Stadt gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche Massnahmen beeinflussbar ist.
3 Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und den Schutz der Personen - daten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweize - rinnen und Schweizer bearbeitet werden.

§ 11 Kündigung

1 Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
2 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kün - digungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

§ 12 Streiterledigung

1 Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die in - terkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005
4 ) (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung. Schlussbestimmung Diese Vereinbarung ist zu publizieren; sie tritt nach beidseitiger Unterzeichnung am 1. Juli 2020 in Kraft. Basel, den 12. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, den 12. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
4) SG 670.100, SGS 149.91.
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