Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen
Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen vom 14. Juni 2016 (Stand 14. Juni 2016) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Schwyz erlassen als Vereinbarung: 1
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz (nach - folgend KSA) von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und die Leistung von Schulbeiträgen durch den Kanton St.Gallen.
Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die angemessene räumliche Auslastung der Kantonsschule Wattwil und der KSA sowie die Bildung von Klassen mit ausgegli - chenen Beständen.
Art. 3 Zuteilung
1 Der KSA können Schülerinnen und Schüler zugeteilt werden, welche: a) Wohnsitz im Kanton St.Gallen in den politischen Gemeinden Rapperswil- Jona oder Eschenbach haben und b) die Aufnahmebedingungen der staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen erfüllen. 2
2 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle 3 des Kantons St.Gallen im Einverständnis mit dem Kanton Schwyz und mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge der Schülerin oder des Schülers. Es besteht kein Anspruch auf den Besuch der KSA.
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2016, SchBl 2016, Nr. 7-8; in Vollzug ab 14. Juni 2016.
2 Art. 35 und 84 bis Bst. e des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS 215.1 , Aufnahmeregle - ment der Mittelschule vom 25. Juni 2011, sGS 215.110 .
3 Art. 4 bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS 215.1 .
3 Die Zuteilung gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.
Art. 4 Gleichbehandlung
1 Die Schülerinnen und Schüler des Kantons St.Gallen sind nach der Zuteilung je - nen des Kantons Schwyz gleichgestellt.
2 Das im Kanton Schwyz erhobene Schulgeld wird von der Inhaberin oder dem In - haber der elterlichen Sorge einer Schülerin oder eines Schülers direkt der KSA ent - richtet.
Art. 5 Schulgeldbeitrag
1 Der vom Kanton St.Gallen zu entrichtende Schulgeldbeitrag richtet sich nach
Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende
an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 2001 4 (Tarif «ohne Aufnahmepflicht»).
Art. 6 Stichtag
1 Der Schulgeldbeitrag wird halbjährlich erhoben.
2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die ein Schulgeldbeitrag zu entrichten ist, sind: a) 15. November für das erste Semester; b) 15. Mai für das zweite Semester.
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die zuständigen Stellen der Kantone Schwyz und St.Gallen angewendet.
2 Zuteilungen gestützt auf die vorliegende Vereinbarung werden ab Beginn des Schuljahres 2017/18 vorgenommen.
Art. 8 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Be - ginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung die KSA besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsge - mässen Schulabschluss angewendet.
4 sGS 211.81 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-070 14.06.2016 14.06.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2016 14.06.2016 Erlass Grunderlass 2016-070
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