Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränk... (214.307)
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Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen: Verordnung Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) Vom 22. Mai 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 17 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe - schränkungen (ÖREBKV) vom 2. September 2009
1 ) und § 17 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 16. November 2011
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161534 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Ka - taster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geo - basisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (KGeolV) vom 7. August 2012.

§ 2 Inhalt des ÖREB-Katasters

1 Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach Art. 3 und 4 ÖREBKV sowie nach den vom Kanton in Anhang I und II KGeolV als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten.
2 Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

§ 3 Zusatzinformationen

1 Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informatio - nen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.

§ 4 Katasterverantwortliche Stelle

1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau- und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt
3
.
2 Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Ba - sel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.
3 Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katas -

§ 5 Zuständige Fachstelle und Katasterbearbeitung

1 Die gemäss Anhang I und Anhang II KGeoIV bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 zuständi -
1) SR
2) SG 214.300
3) Diese Weisung kann auf der Website des Grundbuch- und Vermessungsamts eingesehen werden.
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Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen: Verordnung
2 Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet.
3 Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.

§ 6 Kantonales Fachamt

1 Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die in Anhang I und II KGeoIV be - zeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien vor.

§ 7 Publikation

1 Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt.
2 Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen.
3 Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massge - bend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.

§ 8 Aufnahme neuer ÖREB-Themen

1 Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.

§ 9 Verhältnis zum Grundbuch

1 Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt.
2 Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewie - sen werden.

§ 10 Zugang

1 Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.

§ 11 Katasterportal

1 Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen bereitgestellt.

§ 12 Katasterauszug

1 Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitge - stellt.
2 Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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