Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt
                            Publikationsgesetz  Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die  Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt  (Publikationsgesetz)  Vom 19. Oktober 2016 (Stand 1. Januar 2019)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 83 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  -  me in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.  16.0479.01  Nr.  16.0479.02   vom  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt, was die öffentlichen Organe im Kantonsblatt als dem amtlichen Publikationsor  -  gan veröffentlichen, und welche der erfolgten Publikationen in die Gesetzessammlung aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonsblatt
                            1  Im Kantonsblatt werden amtliche Mitteilungen, rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons und  der Gemeinden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In bestimmten Fällen oder wenn ausserordentliche Umstände es gebieten, kann eine Publikation auch  durch eine Bekanntmachung in der Presse, im Internet, durch Radio oder Fernsehen oder durch andere  zweckmässige Mittel erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesetzessammlung
                            1  Rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons werden in die Gesetzessammlung aufgenommen.  Diese kann auch das kommunale Recht umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erlassprüfung
                            1  Zur Publikation bestimmte rechtsetzende Erlasse werden vor der Beschlussfassung in rechtlicher so  -  wie in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei rechtsetzenden Erlassen der Gemeinden findet lediglich eine Prüfung in redaktioneller und geset  -  zestechnischer Hinsicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            2  Form und Massgeblichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgeblich ist die im Kantonsblatt in elektronischer Form publizierte Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Rechtsetzende Erlasse, die nicht einem Referendum unterliegen, treten am fünften Tag nach ihrer Pu  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 19.10.2016, in Kraft seit 1. 1. 2019 (KB 22.10.2016, KB 15.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsetzende Erlasse, die dem Referendum unterliegen, treten am fünften Tag nach der Publikation  des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle der Volksabstimmung am fünften Tag  nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht et  -  was anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genehmigungsbedürftige, rechtsetzende Erlasse treten am fünften Tag nach Publikation der Geneh  -  migung in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berichtigungen und Anpassungen
                            1  Entspricht die Publikation im Kantonsblatt nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde oder enthält  die amtliche Mitteilung sinnverändernde Fehler, hat im Kantonsblatt eine formelle Berichtigung zu er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern,  werden in der Gesetzessammlung formlos berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen  werden formlos angepasst oder angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung
                            1  Rechtsetzende Erlasse oder einzelne Bestimmungen, die in der Gesetzessammlung aufgenommen  worden  sind  und   die   durch   andere   Erlasse   ersetzt,   hinfällig   oder   die   gegenstandslos   werden   oder  geworden sind, müssen formell aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt die erlassende Behörde nach Anzeige durch das zuständige Departement nicht von sich aus,  kann dieses hinfällig oder gegenstandslos gewordene rechtsetzende Erlasse, die nicht dem Referendum  unterliegen, mittels formellem Beschluss als aufgehoben erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Einsichtnahme
                            1  Das Kantonsblatt, die Gesetzessammlungen des Kantons und des Bundes sowie die im ausserordent  -  lichen Verfahren veröffentlichten Erlasse des Bundes (Art. 7 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    des Bundesgesetzes über die  Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004  )  ) können beim zuständigen  Departement eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            5  )  Sicherheitsanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Authentizität, Integrität und  Archivierung der elektronisch publizierten Inhalte gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            6  )  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Publikationen, die Personendaten enthalten, dürfen im Internet nicht länger zugänglich sein und nicht  mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in  elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            7  )  Kosten und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für die Publikationen im Kantonsblatt werden dem Auftraggeber auferlegt. Spezialgesetz  -  liche Regelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsicht in das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung in elektronischer Form ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Publikationen in gedruckter Form setzt der Regierungsrat angemessene Gebühren nach Aufwand  fest.  Infolge Änderung des Bundesgesetzes jetzt Art. 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 170.512.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 19.10.2016, in Kraft seit 1. 1. 2019 (KB 22.10.2016, KB 15.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 19.10.2016, in Kraft seit 1. 1. 2019 (KB 22.10.2016, KB 15.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 19.10.2016, in Kraft seit 1. 1. 2019 (KB 22.10.2016, KB 15.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Publikationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.  Schlussbestimmung  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be  -  stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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