Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung (331.15)
Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung (331.15)
Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung
Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung Vom 28. November 1967 (Stand 1. Januar 2005) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967
1 ) über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgese - henen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung), beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
1 Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueran - rechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungs - steuer der kantonalen Steuerverwaltung.
§ 2 * Anrechnung und Rückerstattung
1 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Va - luta Verfügungsdatum an die nächstfällige Staatssteuer angerechnet; bei gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die An - rechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.
§ 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
1 Der dem Bund gemäss Artikel 20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belas - tende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
2 Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerver - waltung vorzunehmen.
§ 4 * Organisation und Verfahren
1 Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967
2 ) zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
3 )
1) SR 672.201
2) GS 23.391, SGS 336.3
3) Im Amtsblatt vom 7. Dezember 1967 veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.0539
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.1967 07.12.1967 Erlass Erstfassung GS 23.0539
21.09.2004 01.01.2005 § 2 totalrevidiert GS 35.246
21.09.2004 01.01.2005 § 4 totalrevidiert GS 35.246 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.0539
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.11.1967 07.12.1967 Erstfassung GS 23.0539
§ 2 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246
§ 4 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.0539