Regierungsratsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung
                            Regierungsratsbeschluss über die pauschale  Steueranrechnung  Vom 28. November 1967 (Stand 1. Januar 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel  15 des  Bundesratsbeschlusses vom 22.  August 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Durchführung der in  den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgese  -  henen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Die Vollziehung des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueran  -  rechnung obliegt, soweit sie dem Kanton zusteht, der Abteilung Verrechnungs  -  steuer der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Anrechnung und Rückerstattung
                            1  Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten mit Va  -  luta   Verfügungsdatum   an   die   nächstfällige   Staatssteuer   angerechnet;   bei  gemeinsamem Bezug der Staatssteuer mit der Gemeindesteuer erfolgt die An  -  rechnung an die nächstfällige Staats- und Gemeindesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
                            1  Der dem Bund gemäss Artikel  20 des Bundesratsbeschlusses nicht zu belas  -  tende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird unter Kanton  und Gemeinden im Verhältnis der Staats- zur Gemeindesteuer aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung mit den Domizilgemeinden ist von der kantonalen Steuerver  -  waltung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Organisation und Verfahren
                            1  Die Bestimmungen des Dekrets vom 13. März 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Bundesgesetz über  die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 finden im übrigen sinngemäss  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 672.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 23.391, SGS 336.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Im Amtsblatt vom 7. Dezember 1967 veröffentlicht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.0539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.1967  07.12.1967  Erlass  Erstfassung  GS 23.0539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2004  01.01.2005  § 2  totalrevidiert  GS 35.246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2004  01.01.2005  § 4  totalrevidiert  GS 35.246  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.0539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.11.1967  07.12.1967  Erstfassung  GS 23.0539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246
§ 4 21.09.2004 01.01.2005 totalrevidiert GS 35.246
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.0539