Reglement über die Mitwirkung von Jugendlichen (BeE 153.500)
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Reglement über die Mitwirkung von Jugendlichen

Mitwirkungsreglement Reglement über die Mitwirkung von Jugendlichen (Mitwirkungsreglement) Vom 22. Oktober 2018 (Stand 1. November 2018) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
1 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Gemeinderat unterstützt das aktive Mitwirken der Jugendlichen in Bettingen am öffentlichen Leben, ermöglicht ihnen, die eigene Meinung einzubringen, zu aktuellen Themen Stellung zu beziehen und das Zusammenspiel in der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie sozialer Verantwor - tung zu üben.
2 Er fördert die Vernetzung und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen, Behörden, staatlichen Fachstellen und privaten Institutionen.
3 Er erfüllt diese Aufgaben mit dem Ziel, die Sozialkompetenz und die Selbstverantwortung der Ju - gendlichen zu fördern.
4 Er berücksichtigt die Bedürfnisse der Jugendlichen und anerkennt zeitgemässe Grundsätze für die Ju - gendarbeit.

§ 2 Aufgaben des Gemeinderates

1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Sicherstellung der Koordination und Zusammenarbeit in der Jugendpolitik.
2 Er legt die Voraussetzungen, die Organisation und die Zuständigkeiten fest, welche Jugendlichen die Mitwirkung am öffentlichen Leben ermöglichen.
3 Er erarbeitet ein Kinder- und Jugendkonzept zwecks Sensibilisierung der Jugendlichen für gesell - schaftliche Belange.
4 Er kann eine Jugendkommission einsetzen und ihr weiterführende Aufgaben übertragen.

§ 3 Jugendkredit

1 Der Gemeinderat stellt im Rahmen des Budgetprozesses einen angemessenen Jugendkredit ein.
2 Er beschliesst über die Verwendung bewilligter Kredite für die Jugendlichen.
3 Er kann den Jugendlichen Ausgabenkompetenzen übertragen.

§ 4 Aufgaben der Bereichsleitung

1 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter sucht Kontakt zu den Jugendlichen und pflegt die Zusammenarbeit mit Schulen, Institutionen und Organisationen, die sich in der Jugend - arbeit engagieren.
2 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter stellt im Bereich der Jugendpolitik die Vernetzung zwischen den Jugendlichen und den Exekutivorganen sicher.
1) BeE 111.100
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Mitwirkungsreglement

§ 5 Mitwirkungsrecht

1 Das Mitwirkungsrecht steht Jugendlichen mit Wohnsitz Bettingen ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag zu.
2 Die Jugendlichen nehmen ihre Rechte durch Einreichen von Mitwirkungsanträgen und gezielten Projektvorschlägen wahr, wobei dem Gemeinderat für das Unterbreiten eines Mitwirkungsantrags die Unterschrift von mindestens fünfzehn Jugendlichen und für einen konkreten Projektvorschlag die Un - terschrift von fünf Jugendlichen vorzulegen sind.
3 Die zuständige Bereichsleiterin oder der zuständige Bereichsleiter erweist eine Empfehlung an den Gesamtgemeinderat zur Beratung, Beschlussfassung und Umsetzung der Anträge und Vorschläge. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Mitwirkung von Jugendlichen (Mitwirkungsregle - ment) vom 13. Februar 2012 aufgehoben.
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