Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande (958.31)
CH - FR

Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande

Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande vom 09.12.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge - nossenschaft vom 18. April 1999 (BV); gestützt auf die Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS); gestützt auf das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai
2019 (GSK); gestützt auf die Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele vom 29. No - vember 2019 (CORJA); gestützt auf das Gesetz vom 17. September 2020 über Geldspiele (EGBGS); gestützt auf die Statuten vom 31. Januar 2020 der Gesellschaft der Loterie Romande; auf Antrag der Finanzdirektion und der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung wird die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg an den Nettogewinnen der Gesellschaft der Loterie Romande (die LORO- Gewinne) geregelt.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Die LORO-Gewinne werden von den Verteilorganen, die in dieser Verord - nung bestimmt werden, zugesprochen.
2 Ein Anteil von 7 % dieser Gewinne wird allerdings vom Staatsrat sowie über den kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kanto - nalen Sportfonds zugesprochen.
3 Dieser Anteil wird bis zum Betrag von je 500'000 Franken pro Jahr unter diesen drei Bereichen (Kultur, Soziales und Sport) aufgeteilt, und der Restbe - trag dem Staatsrat zur Verfügung gestellt.

Art. 3 Verbuchung

1 Gemäss Artikel 126 Abs. 1 BGS müssen die LORO-Gewinne, einschliess - lich der Beträge zur Verfügung des Staatsrats und der Beträge, die über den kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kantonalen Sportfonds verteilt werden, separat verwaltet werden und dürfen nicht in die Erfolgsrechnung des Staats einfliessen.
2 Der Betrag zur Verfügung des Staates wird in einen in Artikel 4 dieser Ver - ordnung geregelten Spezialfonds eingezahlt.
3 Die kantonalen Verteilorgane können die Beträge aus den LORO-Gewinnen auch in Spezialfonds, bei der Finanzverwaltung eröffnet wurden, einzahlen; die Finanzverwaltung kann für die Verwaltung dieser Fonds eine Gebühr er - heben.

Art. 4 Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und

Sportprojekten
1 Es wird ein Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und Sportprojekten gebildet, der den Fonds der Lotterieabgaben ersetzt.
2 Der Staatsrat beschliesst über die Verwendung des Fonds entsprechend der Bundesgesetzgebung über die Geldspiele und dem sich daraus ableitenden in - terkantonalen Recht.
3 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.

Art. 5 Gewinnverwendung

1 Die LORO-Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke nach Arti - kel 17 CORJA, die der Bevölkerung des Kantons zugutekommen, verwendet werden.
2 Organisation
2.1 Staatsrat

Art. 6 Befugnisse

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er ernennt für eine Amtsperiode die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder der mit der Verteilung der LORO-Gewinne beauftragten Organe. Er achtet dabei auf eine gleichmässige Vertretung der betroffenen Kreise des Kantons.
b) Er achtet darauf, dass die Verteilorgane die Bundesgesetzgebung über Geldspiele und die interkantonalen Geldspielkonkordate einhalten.
c) Er prüft die ihm von den Verteilorganen unterbreiteten Vorschläge über die Verteilung der LORO-Gewinne und bringt seinerseits Vorschläge und Bemerkungen an.
d) Er genehmigt in einem Beschluss die Verteilungs- und Widerrufsent - scheide der Verteilorgane.
e) Im Rahmen des Betrags, der ihm zur Verfügung steht, prüft er die an ihn gerichteten Beitragsgesuche und entscheidet darüber.
2.2 Kantonale Verteilorgane

Art. 7 Kantonale LORO-Kommissionen

1 Es werden die folgenden zwei Organe zur Beschlussfassung über die Bei - tragsgesuche eingesetzt:
a) die kantonale Kommission der Loterie Romande für die Bereiche Kul - tur und Soziales (LORO-Sozial- und Kulturkommission);
b) die kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport (LORO- Sport-Kommission).
2 Gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. b CORJA fallen die Beiträge für den Behin - dertensport in den Zuständigkeitsbereich der LORO-Sozial- und Kulturkom - mission.

Art. 8 Zusammensetzung der LORO-Sozial- und Kulturkommission

1 Die Mitglieder der LORO-Sozial- und Kulturkommission werden vom Staatsrat ernannt.
2 Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und sechs oder acht Mitgliedern. In der Kommission sind ausserdem das Amt für Kultur und das Kantonale Sozialamt durch je ein Mitglied mit beratender Stimme vertreten.

Art. 9 Zusammensetzung der LORO-Sport-Kommission

1 Die Mitglieder der LORO-Sport-Kommission werden vom Staatsrat er - nannt.
2 Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier oder sechs Mitgliedern. Die kantonale Dachorganisation der Sportver - bände ist mit zwei Personen und das Amt für Sport und das Hochbauamt sind je mit einer Person in der Kommission vertreten.

Art. 10 Befugnisse

1 Die kantonalen Verteilorgane haben folgende Befugnisse:
a) Sie prüfen die Beitragsgesuche, die an sie gerichtet werden.
b) Sie unterbreiten dem Staatsrat Vorschläge für Entscheide über die Ge - suche.
c) Sie prüfen die Anregungen und Einwendungen, die der Staatsrat zu die - sen Vorschlägen macht.
d) Sie entscheiden über die geprüften Beitragsgesuche.
e) Sie kontrollieren die Verwendung der gewährten Beiträge.
f) Sie entscheiden über den Widerruf und die Rückzahlung von Beiträgen, die ihre Rechtfertigung verloren haben.

Art. 11 Zuteilung der LORO-Gewinne an die Kommissionen

1 Der Anteil der LORO-Gewinne, der jeder der beiden kantonalen LORO- Kommissionen zugeteilt wird, bestimmt sich nach Artikel 41 Abs. 2 Bst. b der Statuten vom 31. Januar 2020 der Gesellschaft der Loterie Romande.
2.3 Kantonale Amtsstellen

Art. 12 Kultur, Sozial und Sport

1 Das Amt für Kultur, das Sozialamt und das Amt für Sport verwalten die Fonds in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, in die der Anteil der LORO-Gewinne nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung einfliesst, oder wirken bei deren Verwaltung mit.
3 Gemeinsame Bestimmungen für die kantonalen Verteilorgane

Art. 13 Organisation und Arbeitsweise

1 Die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen Verteilorgane wer - den in den Artikeln 8–13 CORJA geregelt. Jede Kommission beschliesst im Besonderen ein internes Reglement.
2 Ergänzend gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates sinngemäss.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder der kantonalen Verteilorgane richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
4 Die Betriebskosten der kantonalen Verteilorgane werden über den auf ihre jeweiligen Bereiche entfallenden Anteil der LORO-Gewinne finanziert.

Art. 14 Rechnungsprüfung

1 Die Rechnungen der kantonalen Verteilorgane werden jedes Jahr vom Fi - nanzinspektorat geprüft. Dies gilt auch für die mit den LORO-Gewinnen ge - äufneten kantonalen Fonds.

Art. 15 Jahresbericht

1 Die kantonalen Verteilorgane veröffentlichen jährlich ihre Tätigkeitsberich - te, die namentlich die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Begünstigten und die Höhe der nach Bereich gewährten Beträge;
b) die Art der unterstützten Aktivitäten und Projekte;
c) eine Übersicht des Jahresabschlusses.
4 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen und Verfahren

Art. 16 Grundsatz

1 Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge und das Verfahren richten sich nach den Vorschriften von Artikel 17 ff. CORJA und der folgenden Arti - kel.
2 Die kantonalen Verteilorgane können in ihrem internen Reglement detail - liertere Kriterien für die Gewährung der Beiträge vorsehen.

Art. 17 Beitragsgesuche – Grundsätze

1 Die Beitragsgesuche müssen schriftlich an das zuständige Verteilorgan ge - richtet werden.
2 Die an die LORO-Sozial- und Kulturkommission gerichteten Gesuche sind grundsätzlich von den Gesuchstellern einzureichen, die in den Genuss eines solchen Beitrags gelangen möchten. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienli - chen Belege eingereicht werden (insbesondere Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, genehmigte Jahresrechnung mit dem Reviso - renbericht, Projektbeschrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Bilanz bisheriger Aktivitäten).
3 Die an die LORO-Sport-Kommission gerichteten Gesuche sind von den Vereinen, Verbänden, Klubs und weiteren gemeinnützigen Institutionen ein - zureichen. Schulen können Gesuche für den freiwilligen Schulsport einrei - chen. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden (z. B. Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitglieder - liste, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht, Projektbe - schrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Bi - lanz bisheriger Aktivitäten).

Art. 18 Beitragsgesuche – Fristen

1 Die kantonalen Verteilorgane verteilen die Beiträge vierteljährlich. Die Bei - tragsgesuche müssen jeweils vor Ende Januar, April, Juli oder Oktober einge - reicht werden.
2 Beitragsgesuche, die beim Ablauf dieser Fristen unvollständig sind, werden erst im darauffolgenden Quartal behandelt.

Art. 19 Beitragsgesuche – Erneute Einreichung eines Gesuches

1 Wer einen Beitrag erhalten hat, kann im gleichen Jahr in der Regel kein neues Gesuch stellen.

Art. 20 Prüfung der Gesuche – Zusätzliche Angaben

1 Wer ein Beitragsgesuch gestellt hat, kann von den kantonalen Verteilorga - nen jederzeit aufgefordert werden, die gemachten Angaben zu vervollständi - gen.

Art. 21 Prüfung der Gesuche – Anhörung der Amtsstellen

1 Die kantonalen Verteilorgane prüfen die ihnen unterbreiteten Beitragsgesu - che und geben den betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit zur Stellungnah - me.

Art. 22 Prüfung der Gesuche – Übermittlung der Vorschläge

1 Hat das kantonale Verteilorgan die Prüfung der Gesuche, auf die einzutreten ist, abgeschlossen, so teilt es der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrats die vorgeschlagenen Entscheide mit.

Art. 23 Entscheid

1 Das kantonale Verteilorgan entscheidet nach Kenntnisnahme eventueller Anregungen und Einwendungen des Staatsrates völlig unabhängig über die vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung des jeweiligen Bei - tragsgesuchs.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_179 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2020 01.01.2021 2020_179
Markierungen
Leseansicht