Beschluss des Regierungsrates betreffend Bewilligung eines besonderen israelitischen Friedhofs
Israelitischer Friedhof: RRB Beschluss des Regierungsrates betreffend Bewilligung eines besonderen israelitischen Friedhofs
1 ) Vom 18. November 1947 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Anwendung des Grossratsbeschlusses vom 10. April 1902 betreffend die Bewilligung zur Anle - gung eines Friedhofs durch die hiesige Israelitische Gemeinde sowie von § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Bestattungen
2 ) , erteilt hiermit der Israelitischen Gemeinde, Verein in Basel, folgende Bewilligung zur Erstellung und zum Betriebe einer Begräbnisstätte: Ziff. 1
1 Der Israelitischen Gemeinde wird auf unbestimmte Dauer das Recht eingeräumt, den an der Belfor - terstrasse
3 ) errichteten «Israelitischen Friedhof» als Begräbnisstätte für die verstorbenen Angehörigen der israelitischen Religion zu betreiben. Die Bewilligung erstreckt sich auch auf weiteres zur Vergrös - serung der bestehenden Anlage erworbenes oder zu erwerbendes Terrain unter Vorbehalt der gesetzli - chen Bestimmungen über Bau von Strassen, Stadtplanung und Hochbauten. Ziff. 2
1 Auf Anlage und Betrieb des Israelitischen Friedhofs finden die Bestimmungen der Gesetze und Ver - ordnungen über das Bestattungswesen Anwendung, sofern in dieser Bewilligung nicht besondere Vor - schriften enthalten sind. Ziff. 3
1 Der Israelitische Friedhof steht unter dem gleichen polizeirechtlichen Schutz wie die öffentlichen Friedhöfe. Ziff. 4
4 )
1 Der Israelitische Friedhof untersteht der Aufsicht des Bau- und Verkehrsdepartements. Die zuständi - gen Organe des Departements haben jederzeit Zutritt zum Friedhof zur Vornahme der notwendigen Kontrollen. Ziff. 5
1 Einrichtung, Erweiterung, Unterhalt und Betrieb des Israelitischen Friedhofs mit Inbegriff der Durch - führung der Bestattungen gehen ausschliesslich auf Rechnung der Israelitischen Gemeinde. Ziff. 6
1 Die Israelitische Gemeinde erlässt die notwendigen Vorschriften über die Friedhofordnung, Gestal - tung des Friedhofs und der Gräber, über Grabrechte und Anspruch auf Gräber.
2 Diese Vorschriften und die wichtigeren Beschlüsse betreffend den Israelitischen Friedhof unterliegen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.
5 )
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 10. 4. 1902. Für den Text des Grossratsbeschlusses siehe Anhang.
2) SG 390.100 .
3) Jetzt: Theodor Herzl-Strasse 90.
4) Ziff. 4: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorlie - gende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
5) Ziff. 6 Abs. 2: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
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Israelitischer Friedhof: RRB Ziff. 7
1 Die Israelitische Gemeinde und ihre Organe sind für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen verantwortlich.
2 Die Gemeinde hat einen Verwalter des Friedhofs anzustellen (zurzeit der Friedhofgärtner).
3 Dieser Verwalter hat insbesondere für die vorschriftsgemässe Durchführung der Bestattungen und für die Einhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu sorgen.
4 Im Rahmen dieser Verpflichtungen stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den entsprechenden Beamten des Bau- und Verkehrsdepartements und der Polizei, ohne dass ihm irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Staat erwachsen.
6 )
5 Die zuständigen Behörden (Bau- und Verkehrsdepartement, Stadtgärtnerei, Bestattungsbüro) können dem Friedhofverwalter direkte Weisungen zur Ausführung von Vorschriften erteilen.
7 )
6 Die Wahl des Friedhofverwalters bedarf der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements. Die - ses kann aus wichtigen Gründen verlangen, dass die Israelitische Gemeinde ihn seiner Funktionen ent - hebe. ) Ziff. 8
1 Die Verbringung einer Leiche oder der Asche einer Leiche oder der Überreste einer Leiche nach dem Israelitischen Friedhof und die Vornahme ihrer Bestattung sind nur aufgrund einer Anordnung des Be - stattungsbüros des Justiz- und Sicherheitsdepartements zulässig.
9 )
2 Die Ausführung einer Bestattung darf nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Ziff. 9
1 Sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Bestattung erfüllt, so beschränken sich die Leistun - gen des Staates auf die Lieferung eines Sarges und auf die (bald nach eingetretenem Tode anzuordnen - de) Überführung der Leiche vom Sterbehaus in die Leichenhalle des Israelitischen Friedhofs.
2 Eine Inanspruchnahme staatlicher Organe ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten ist extra zu ver - güten.
3 Für die Bestattung der Leiche eines auswärts Gestorbenen, wofür kein Anspruch auf Unentgeltlich - keit besteht, ist die Einfuhrgebühr, nicht jedoch auch die Bestattungsgebühr zu entrichten.
4 Für eingeführte Aschenurnen, die auf dem Israelitischen Friedhof beigesetzt werden, ist die Einfuhr - gebühr zu entrichten. Ziff. 10
10 )
1 Diese Bewilligung tritt auf den 1. Januar 1948 in Wirksamkeit.
6) Ziff 7 Abs. 4: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
7) Ziff. 7 Abs. 5: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
8) Ziff. 7 Abs. 6: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
9) Ziff. 8 Abs. 1: Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 42 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist der vorliegende Erlass an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden.
10) Ziff. 10: Gemäss RRB vom 19. 5. 1981 wurde die bisherige Ziff. 10 gestrichen. Ziff. 11 wurde zu Ziff. 10.
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Israelitischer Friedhof: RRB Der Vertrag zwischen dem Sanitätsdepartement
11 ) und der Israelitischen Gemeinde betreffend die Auf - sicht, den Unterhalt und den Betrieb des Israelitischen Friedhofs vom 27. April/4. Mai 1939 ist aufge - hoben. Die Bewilligung kann jederzeit aus wichtigen Gründen ersetzt, geändert oder ergänzt werden; bei der Wahl des Datums für die Inkraftsetzung einer solchen Änderung soll jedoch auf die Verhältnisse in billiger Weise Rücksicht genommen werden.
11) Jetzt: Gesundheitsdepartement.
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Israelitischer Friedhof: GRB Anhang Grossratsbeschluss betreffend die Bewilligung zur Anle gung eines Friedhofes durch die hiesige Israelitische Gemeinde
1) Vom 10. April 1902 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt in der Absicht, den Kantonsangehörigen israelitischer Ko n fession die Bestattung ihrer Toten nach den Vorschriften ihrer Religion zu ermöglichen, b e- schliesst: Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Israelitischen Gem einde, in Abweichung des § 8 des G e- setzes betreffend die Bestattungen vom 16. November 1885
2) , die Erstellung einer eigenen Begrä b ni s- stätte auf hiesigem Gebiet zu bewilligen, unter dem Vorbehalt, dass die Lage der letztern dem R e gi e- rungsrat zur Genehmigun g vorzulegen ist, und dass sich die Israelitische Gemeinde im Übrigen allen hier ge l tenden Bestimmungen betreffend die Bestattungen unterzieht.
1) Eine entsprechende Ermächtigung enthält auch § 6 des geltenden G esetzes betref fend die Bestattungen vom 9. 7. 1931 (SG 390.100) .
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben; siehe jetzt das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. 7. 1931 (SG 390.100).
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