Verordnung über die Lufthygiene (781.200)
CH - BS

Verordnung über die Lufthygiene

Lufthygieneverordnung Verordnung über die Lufthygiene (LHV) Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung
1 ) BS) vom 13. März 1991
2 ) , beschliesst: I. Zuständigkeit

§ 1

1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das Lufthygieneamt beider Basel die Vorschriften über die Luftreinhaltung.
2 Das Amt für Energie und technische Anlagen
3 ) vollzieht die Vorschriften über Emissionen von Anla - gen, die mit definierten Brennstoffen betrieben werden. Es beurteilt ausserdem die Lüftungsanlagen von Autoeinstellhallen.
3 Das Kantonale Laboratorium nimmt Meldungen über Immissionen durch Geruch, Rauch und Staub entgegen. Es führt die erforderlichen Ermittlungen durch, insbesondere über die Häufigkeit und Stärke der Immissionen und stellt wenn möglich die Quelle fest. Es leitet die erforderlichen Sofortmassnah - men ein, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen.
4 Das Hochbau- und Planungsamt berücksichtigt die Vorschriften über die Luftreinhaltung bei der Pla - nung, namentlich bei der Verkehrsplanung.
5 Das Tiefbauamt ist zuständig für die Projektierung und Ausführung von baulichen Massnahmen für die Luftreinhaltung im Strassenwesen.
6 Die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei vollzieht diejenigen Vorschriften der Luftreinhaltung, bei denen sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr richten.
7 Die Basler Verkehrs-Betriebe sind zuständig für die Planung der betrieblichen Massnahmen zur Er - höhung des Anteils des Tram- und Busverkehrs am gesamten Verkehrsvolumen. II. Meldepflicht (§ 6 USG BS)

§ 2 1. Allgemeines

1 - betriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen.
2 Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gilt als Meldung. Die Bewilligungsbehörde stellt ein Ex - emplar der erteilten Bewilligung dem Lufthygieneamt zu.

§ 3 2. Neue und geänderte Verfahren

1 - luftreinigung: Stoffe einer anderen Ziff. nach Anhang 1 der Luftreinhalteverordnung emittiert werden;
1) SG 111.100 .
2) SG 780.100 .
3)

§ 1 Abs. 2: Neue Dienststellenbezeichnung «Amt für Umwelt und Energie» gemäss RRB vom 21. 7. 1998 und 5. 12. 2000.

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Lufthygieneverordnung Stoffe der gleichen Ziff., aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden; sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 Prozent erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte - verordnung ausmacht. III. Feuerungskontrolle (§ 7 USG BS)

§ 4

1 Die Emissionen von Feuerungsanlagen werden nach den Vorschriften über Feuerungsrevisionen ge - messen oder kontrolliert. IV. Schadstoffarme Heizungsanlagen (§ 8 Abs. 3 USG BS)

§ 5

1 Als schadstoffarme Heizungsanlagen gelten insbesondere Gasheizungen, der Anschluss an einen Wärmeverbund, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen mit Gasmotor und Dreiwege-Katalysator, Anlagen zur Abwärmenutzung, Wärmepumpen, Anlagen zur Nutzung von Erdwärme und Solarheizungen. V. Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 9 und 10 USG BS)

§ 6 1. Emissionsfrachten

1 Für die Berechnung der Emissionsfrachten für Gutschrift und Verbund sind massgebend die gemes - sene Emissionskonzentration, der Volumenstrom und die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer.

§ 7 2. Erteilung vom Emissionsgutschriften

1 Das Lufthygieneamt erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag, wenn durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im vom Gesetz festgelegten Ausmass unterschreitet.
2 Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide oder für weniger als 500 kg flüchtige orga - nische Stoffe werden nicht erteilt.
3 Mit der Erteilung der Gutschrift legt das Lufthygieneamt für die betroffene Anlage eine neue Emissi - onsbegrenzung fest.

§ 8 3. Einsatz vom Emissionsgutschriften

1 Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem Lufthygieneamt spätestens dann melden, wenn er das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbegehren) für die neue Anlage einreicht oder einen Sa - nierungsvorschlag unterbreitet.

§ 9 4. Emissionsverbünde

1 Das Lufthygieneamt erteilt die Zustimmung zur Bildung eines Emissionsverbundes.
2 Die Emissionsfracht wird derjenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenz -
3 Die an einem Emissionsverbund Beteiligten müssen dem Lufthygieneamt jährlich eine Emissionsbi - lanz der Anlagen liefern.

§ 10 5. Verzeichnis der Emissionsgutschriften und Emissionsverbünde

1 Das Verzeichnis ist öffentlich.
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Lufthygieneverordnung

§ 11 6. Übergangsbestimmung

1 Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. August 1990 über die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen er - richtet oder saniert worden sind. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1993 wirksam. Die Verordnung vom 9. Dezember 1975 über die Reinhaltung von Luft (Lufthygieneverordnung) ist aufgehoben.
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