Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft (261.51)
    CH - BL

    Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft

    Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Vom 12. März 2013 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Verwal - tungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983
    1 ) , beschliesst:

    § 1 Aufgaben der Bewährungshilfe

    1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft hat folgende Aufgaben:
    a. Durchführung von Bewährungshilfe nach Art. 95ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
    2 ) ;
    b. durchgehende Betreuung von Personen im Freiheitsentzug und in der Probezeit gemäss Art. 96 StGB;
    c. auf Wunsch der betroffenen Person und nach Ermessen der Bewäh - rungshelferin oder des Bewährungshelfers kann eine Betreuung auf frei - williger Basis durch- oder nach einem gesetzlichen Mandat weitergeführt werden;
    d. Sozialberatung für die von basellandschaftlichen Behörden oder in basel - landschaftlichen Gefängnissen inhaftierten Personen;
    e. Aufträge der Verfahrensleitung bei Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung
    3 )
    .

    § 2 Grundsätze

    1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft arbeitet mit geeigneten Fachpersonen oder -stellen zusammen.
    2 Die Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft soll möglichst frühzeitig einsetzen.
    3 Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wie - dereingliederung insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Ent - lassung.
    1) GS 28.436, SGS 140
    2) SR 311.0
    3) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073

    § 3 Amtsgeheimnis

    1 Sämtliche in der Bewährungshilfe Basel-Landschaft tätigen Personen unter - stehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder die Ermächti - gung der vorgesetzten Stelle vorliegt.

    § 4 Beizug privater Betreuungspersonen

    1 Wird eine Privatperson als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer beige - zogen, hat sie in der Ausübung ihrer Aufgabe vorbehältlich besonderer Bestim - mungen dieser Verordnung dieselben Rechte und Pflichten wie die amtlichen Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer. Spesen werden gegen Beleg durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft entschädigt.
    2 Die Bewährungshilfe orientiert die privaten Bewährungshelferinnen oder Be - währungshelfer vor der Ernennung über ihre Rechte und Pflichten und sorgt in geeigneter Weise für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Sicherheitsdi - rektion fördert geeignete Weiterbildungsangebote für private Bewährungshelfe - rinnen oder Bewährungshelfer.
    3 Die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer erstatten der Be - währungshilfe Basel-Landschaft zweimal jährlich sowie nach Ablauf der Probe - zeit Bericht über den Ablauf der Betreuung und die Entwicklung der betreuten Person. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.

    § 5 Information

    1 Die zuständigen Behörden und Gerichte teilen der Bewährungshilfe Basel- Landschaft unverzüglich jene Entscheide mit,
    a. in welchen Aufträge an die Bewährungshilfe Basel-Landschaft erteilt wer - den, oder
    b. welche betreute Personen betreffen.
    2 Erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe als wahrscheinlich, so ist die Bewährungshilfe Basel-Landschaft frühzeitig zu informieren. Die Bewährungs - hilfe Basel-Landschaft kann mit Abklärungen im Vorfeld beauftragt werden.
    3 Besteht ein Betreuungsverhältnis, so ist die Betreuerin oder der Betreuer zu Gerichtsverhandlungen sowie zu den Entscheiden über die bedingte Entlas - sung und die Anordnung von Bewährungshilfe beizuziehen.
    4 Die Behörden stellen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft die für die Erfül - lung ihrer Aufgaben nötigen Unterlagen zur Verfügung. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bestimmt, welche Unterlagen sie für die Erfüllung ihrer Auf - gaben benötigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073

    § 6 Zusammenarbeit mit der betreuten Person

    1 Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer informiert die betreute Person über ihre Rechte und Pflichten und über die erlassenen Weisungen.
    2 Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer hört die betreute Person an und definiert die zu bearbeitenden Bereiche. Sie schliesst mit ihr Vereinba - rungen über Art und Ziele der Betreuung ab.
    3 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft überprüft regelmässig, ob:
    a. die betreute Person die Betreuung, Behandlung oder Weisungen einhält;
    b. die Betreuung oder Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
    c. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.

    § 7 Berichterstattung

    1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft berichtet der anordnenden Behörde gemäss Vereinbarung oder auf Anfrage oder bei gegebenem Anlass unverzüg - lich von sich aus über die betreute Person. Die Berichte soll je nach Fragestel - lung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr Umfeld, ihre Entwicklung, den Verlauf der Betreuung sowie über die weiteren Möglich - keiten der Betreuung und Unterstützung.
    2 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft informiert die anordnende Stelle un - verzüglich, wenn:
    a. sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachun - gen nicht einhält;
    b. Bewährungshilfe nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.
    3 Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Bewährungshilfe wenn diese nicht mehr notwendig erscheint.

    § 8 Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung

    1 Bei Ungewissheit über den Aufenthalt einer betreuten Person kann die Be - währungshilfe Basel-Landschaft eine Ausschreibung zwecks Aufenthaltserfor - schung vornehmen.
    2 Die Ausschreibung zur Verhaftung kann nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

    § 9 Pflichten

    1 Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einer Verfügung auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit der Bewährungshilfe Basel- Landschaft gewissenhaft nachzukommen und sich um ein deliktfreies Leben zu bemühen.
    2 Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind der Bewährungshilfe Basel- Landschaft unaufgefordert und umgehend zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073

    § 10 Finanzielle Leistungen

    1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann der betreuten Person zur Über - brückung von Notfällen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen ausrichten.
    2 Über Leistungen gemäss Absatz 1, welche mehr als 1'000 Fr. betragen, ent - scheidet die Stellenleitung.

    § 11 Rechtsmittel

    1 Gegen Anordnungen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann die betrof - fene Person innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Gene - ralsekretariat der Sicherheitsdirektion erheben. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfecht - bar ist. Die Sicherheitsdirektion entscheidet in ihrer Verfügung über die Frage der aufschiebenden Wirkung.

    § 12 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Verordnung vom 28. Juni 1988
    4 ) über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht wird aufgehoben.

    § 13 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
    4) GS 29.634, SGS 145.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    12.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.03.2013 01.04.2013 Erstfassung GS 38.0073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
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