Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und... (190.100)
CH - BS

Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken

Kirchengesetz Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Israelitische Gemeinde sowie über die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken (Kirchengesetz) Vom 8. November 1973 (Stand 26. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, erlässt folgendes Gesetz: I. Die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen

§ 1

1 Die Evangelisch-reformierte, die Römisch-katholische und die Christkatholische Kirche haben öf - fentlich-rechtliche Persönlichkeit. Die Israelitische Gemeinde ist ihnen gleichgestellt; die nachstehen - den Bestimmungen gelten sinngemäss auch für sie.
2 Alle anderen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen des Privatrechts. Die Bestim - mungen der Bundes- und der Kantonsverfassung bleiben vorbehalten.

§ 2

1 Die öffentlich-rechtlichen Kirchen ordnen ihre Verhältnisse im Rahmen der Vorschriften des Bundes und des Kantons selbständig.
2 Erlass und Änderung ihrer Kirchenverfassungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Zustimmung durch die Mehrheit der stimmenden Kirchenglieder sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht verletzt wird.
3 Die Kirchenverfassungen und ihre Änderungen dürfen den Kirchengliedern erst dann zur Abstim - mung unterbreitet werden, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt worden sind.
4 Hat der Regierungsrat dem Erlass oder der Änderung einer Kirchenverfassung die Genehmigung er - teilt, so kann er diese nicht widerrufen, es hätten sich denn inzwischen die Rechtsgrundlagen derart geändert, dass nunmehr eine Gutheissung ausgeschlossen wäre. Ist dies der Fall, so macht der Regie - rungsrat den Kirchenbehörden Mitteilung und lädt sie zur Abänderung der anfechtbar gewordenen Be - stimmungen ein.

§ 3

1 Jeder Kantonseinwohner gehört der Kirche seiner Konfession an, wenn er die in deren Verfassung genannten Erfordernisse erfüllt.
2 unter der elterlichen Sorge
1 ) des Austretenden stehenden Kinder unter 16 Jahren einbezogen werden.
1 Die öffentlich-rechtlichen Kirchen sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Bei de - - der sowie den staatlichen Steuerinteressen gebührend Rechnung zu tragen. Gehört einer Kirche nur ein Teil der Glieder einer Familie an, so ist diese Tatsache bei der Besteuerung gebührend zu berücksichti - gen.
1)

§ 3: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).

1
Kirchengesetz
2 Die kirchlichen Steuerordnungen und ihre Änderungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Eine allfällige Abstimmung der Kirchenglieder darüber darf erst stattfinden, wenn die Genehmigung erteilt ist. Für einen Widerruf der Genehmigung gilt sinngemäss § 2 Abs. 4.
3 Sieht eine kirchliche Steuerordnung neben einem Normalsteuersatz die Möglichkeit der Erhebung von Steuerzuschlägen vor, so bedarf der Beschluss auf Erhebung solcher Zuschläge ebenfalls der Ge - nehmigung des Regierungsrates. Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die normalen Steuersätze zur Deckung der mutmasslichen Ausgaben nicht hinreichen. Sie darf nur auf eine Periode von längstens drei Jahren erteilt, kann aber bei deren Ablauf wiederholt werden.

§ 5

1 Die Kirchen verwalten das Kirchenvermögen selbständig gemäss seiner allgemeinen Zweckbestim - mung und den besonderen Auflagen einzelner Teile. Sie stehen dabei unter der Oberaufsicht des Re - gierungsrates.
2 Die obersten kirchlichen Exekutivbehörden haben dem Regierungsrat alljährlich Budget, Jahresrech - nung und Vermögensstatus nach deren Genehmigung durch die zuständigen Kirchenorgane zur Ein - sichtnahme vorzulegen.
3 Der Regierungsrat kann von den kirchlichen Behörden jederzeit Bericht über ihre Vermögensverwal - tung verlangen und Einsicht in die einschlägigen Akten fordern.

§ 6

2 )
1 Der Regierungsrat hat Massnahmen kirchlicher Behörden oder Amtsstellen aufzuheben, wenn sie Bundesrecht oder kantonales Recht verletzen oder wenn bei ihrem Erlass wesentliche Verfahrensvor - schriften verletzt worden sind oder die Zuständigkeitsordnung nicht eingehalten worden ist. Die Auf - hebung kann von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin erfolgen, die nach den allgemeinen Bestim - mungen zu erheben ist, jedoch erst nach Erschöpfung des kirchlichen Instanzenzuges.
2 Gegen letztinstanzliche Steuerentscheide der Kirchenbehörden steht dem Betroffenen der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

§ 7

1 Die Benützung der Kirchenglocken zu Zwecken des bürgerlichen Geläutes steht den Staats- und Gemeindebehörden auch fernerhin im bisherigen Umfang auf eigene Kosten offen.
2 Der Regierungsrat ist berechtigt, in aussergewöhnlichen Fällen zu öffentlichen Zwecken vorüberge - hend über diejenigen Kirchengebäude zu verfügen, die der Kanton den öffentlich-rechtlichen Kirchen übertragen hat. Ihre gottesdienstliche Benützung soll hierbei aber nach Möglichkeit respektiert wer - den; ferner sind alle Instandstellungskosten zu vergüten.
3 Die Verwendung der Kirchengebäude zu anderen Zwecken liegt in der Zuständigkeit der kirchlichen Behörden. II. Die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken

§ 8

1 In welchen Fällen und in welchem Umfang für den Dienst von Geistlichen an den öffentlichen Spitä - lern, Heimen und Gefängnissen Staats- und Gemeindemittel verwendet werden dürfen, wird durch die - schriften bestimmt.
2 Hierbei ist der konfessionellen Verschiedenheit der religiösen Bedürfnisse der Insassen gebührend Rechnung zu tragen. Die Dienstleistungen der Geistlichen verschiedener Konfessionen sind bei glei - chem Umfang ihrer Inanspruchnahme nach gleichen Sätzen zu honorieren.
2)

§ 6 teilweise in der Fassung von § 53 Ziff. 10 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976 (SG ).

2
Kirchengesetz

§ 9

1 Die Kosten des baulichen Unterhalts des Münsters trägt der Staat zu drei Vierteln, soweit die Aussen - seite der Kirche, deren Dächer und Türme sowie der Kreuzgang in Betracht kommen. Das übrige Viertel sowie die gesamten Kosten des Unterhalts der anderen Bauteile, speziell des inneren Kirchen - raumes, trägt die Evangelisch-reformierte Kirche. Über den Umfang und die Vergebung der vom Staat finanziell unterstützten Arbeiten haben sich die Staats- und die Kirchenbehörden jeweilen zu verstän - digen. Bauarbeiten, die vom Staat nicht finanziell unterstützt werden, bedürfen, sofern sie eine Ände - rung der bisherigen Anlage bezwecken, der Genehmigung des Regierungsrates.
3
2 Der Kreuzgang ist im bisherigen Umfang offen zu halten. Der Unterhalt der darin befindlichen gärt - nerischen Anlagen verbleibt zu Lasten des Staates.
3 Die Behörden der Evangelisch-reformierten Kirche regeln den Besuchsdienst im Münster. Der Netto - ertrag der Eintrittsgebühren kommt zur Hälfte der Kirche, zur Hälfte dem Staate zu.

§ 10

1 Bei der Predigerkirche ist der bauliche Unterhalt, soweit er den Chor, die Gewölbe und den Turm betrifft, vom Staate auf eigene Kosten zu besorgen; im übrigen liegt er der Christkatholischen Kirche ob. Bauarbeiten, die eine Änderung der bisherigen Anlage bezwecken, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 11

1 Durch Verordnung des Regierungsrates wird bestimmt, ob noch andere Kirchengebäude als «ge - schichtliche Kunstdenkmäler» zu gelten haben, an deren Erhaltung aus Staats- und Gemeindemitteln Beiträge verabfolgt werden können. Zur Vornahme von Bauarbeiten, die eine Änderung der bisherigen Anlage bezwecken, bedarf es bei ihnen der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 12

1 Die an der Aussenseite der Kirchen angebrachten, mit Schlagwerken versehenen Uhren werden vom Staate auf eigene Kosten betrieben und unterhalten. III. Schlussbestimmungen

§ 13

1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die Staatsoberaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Kirchen und die Verwendung von Staats- und Gemeindemitteln zu Kirchenzwecken vom 9. Februar
1911 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
3)

§ 9 Abs. 1 in der Fassung von § 23 Ziff. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).

3
Markierungen
Leseansicht