Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA) (422.711)
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Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA)

1 Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA) Vom 12. Juli 2000 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1–3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10, 14 Abs. 6 und 16 des Dekretes über die Organisation der Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA) vom 7. September 1999 1) , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1

1 e Ausbildungsgänge Projektierung Hochbau inkl. Innenausbau und Projektierung Tiefbau.
2 sst die Ausbildungsgänge Ausführung Hochbau, Ausführung Tiefbau und Ausführung Holzbau.

§ 2

Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschl ossen hat, erhält das Diplom als Techniker TS resp. Technikerin TS unter Angabe der Fachrichtung. Bei den Ausbildungsgängen Ausführung Hochbau und Ausführung Tiefbau wird zusätzlich der Titel dipl. Bauf ührer SBA beziehungsweise dipl. Bau- führerin SBA verliehen.

§ 3

1 hulsemester sowie ein berufsspezi- fisches Praktikum.
2 l 1 Jahr und muss vor Eintritt in das letzte Schuljahr absolviert werden
1) SAR 422.710 Ausbildungs- gänge Titel Vollzeitstudiu m

§ 4

1 Das berufsbegleitende St udium dauert 6 Semester.
2 Es kann insgesamt für höchstens ein Jahr unterbrochen werden.
3 Die Berufstätigkeit während der Ausbildung muss in einem dem Stu- diengang entsprechenden Beruf ausgeübt werden.

§ 5

Das Schuljahr umfasst 40 Wochen, aufgeteilt in ein Sommer- und ein Wintersemester. B. Aufnahme

§ 6

1 In das Vollzeitstudium wird aufgenommen, wer a) ein Fähigkeitszeugnis in einem dem gewählten Ausbildungsgang ent- sprechenden Beruf besitzt und b) die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
2 Berufsleute aus anderen Fachrich tungen oder mit einem Maturitäts- abschluss müssen sich an Stelle des Fähigkeitsausweises über mindestens ein Jahr einschlägige Beru fspraxis ausweisen können.
3 Bei entsprechender als gleichwertig anerkannter Vorbildung wie Polier- diplom, Berufsmaturität oder gymnasialer Maturität entfällt die Aufnah- meprüfung.

§ 7

Die Aufnahmeprüfung wird jährlich einm al durchgeführt. Sie umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch und F achkunde. Für das Bestehen der Auf- nahmeprüfung muss im Durchschnitt mindestens die Note 4 erreicht werden.

§ 8

Über die Aufnahme in die Schule en tscheidet die im Plenum tagende Lehrerversammlung auf Antrag der Schulleitung.

§ 9

1 In das berufsbegleitende Studium wird provisorisch aufgenommen, wer a) ein Fähigkeitszeugnis in einem dem gewählten Ausbildungsgang ent- sprechenden Beruf besitzt und b) ein Aufnahmegespräch absolviert hat. r

1. Vollzeit-

studium a) Aufnahme- bedingungen ) Aufnahme-
3
2 tungen oder mit einem Maturitäts- abschluss müssen sich an Stelle des Fähigkeitsausweises über mindestens ein Jahr einschlägige Beru
3

§ 10

1 tscheidet die Lehrerversammlung des entsprechenden Ausbildungsganges über die definitive Aufnahme.
2 nn in den Pflicht- bzw. Wahlpflicht- fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 4 und nicht mehr als 1 Notenpunkt unter der Note 4 erreicht wird.

§ 11

Für die Aufnahme in einen laufe nden Ausbildungsgang müssen sich die Kandidierenden über eine dem entspr echenden Semester gleichwertige Vorbildung ausweisen können und die Aufnahmebedingung für das erste Semester erfüllen. C. Promotion, Fächerabschlüsse, Diplom

§ 12

1 bis 6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.
2 Diplomnoten wird auf halbe Noten gerundet. Bei den anderen Bewert ungen kann die Abstufung in Zehntels- noten erfolgen.

§ 13

1 n Semesterzeugnis ausgestellt. Es ent- hält die Noten aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer.
2

§ 14

Über Gesuche um Dispensation vom Besuch einzelner Fächer entscheidet die Schulleitung. b ) Bestehen der Probezeit

3. Aufnahme

in ein höheres Semester Noten Semesterzeugnis Dispensation

§ 15

1 Am Ende jedes Semesters entsch eidet die Lehrerversammlung des ent- sprechenden Ausbildungsganges auf Grund des Semest erzeugnisses über das Bestehen des Semesters und somit über die Promotion.
2 Am Ende des Schlu sssemesters entscheidet die Prüfungskommission über die Erteilung des Diploms.

§ 16

1 Ein Semester gilt als bestande n, wenn das Semesterzeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4 und nicht mehr als 1.5 Notenpunkte unter der Note 4 aufweist.
2 Ein nicht bestandenes Semester ka nn einmal, im folgenden Schuljahr, wiederholt werden.

§ 17

1 Ein Semester gilt als bestande n, wenn das Semesterzeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4 und nicht mehr als 1 Notenpunkt unter der Note 4 aufweist.
2 Ein nicht bestandenes Semester ka nn einmal, im folgenden Schuljahr, wiederholt werden.

§ 18

1 Die einzelnen Fächer werden am Ende derjenigen Semester, in welchen sie das letzte Mal erteilt werd en, gemäss Anordnung der Prüfungs- kommission mit einer Abschlussarbeit oder einer Abschlussprüfung abge- schlossen.
2 Eine Abschlussarbeit oder Abschl ussprüfung kann sich über mehrere Fächer erstrecken.
3 Die Abschlussnoten setzen sich zu einem Drittel aus der letzten Semes- ternote und zu zwei Dritteln aus der Note der Abschlussarbeit oder der Abschlussprüfung zusammen.
4 Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen des Fächer- abschlusses.

§ 19

1 Im Falle eines ungenügenden Fächerab schlusses kann die entsprechende Abschlussarbeit bzw. -prüfung ein Jahr später einmal wiederholt werden.
2 Das Semester kann in den Fäch ern mit ungenügendem Abschluss eben- falls wiederholt werden. ) Berufs-
5
3 Drittel aus der letzten Semesternote und zu zwei Dritteln aus der Note der Abschlussarbeit oder der Ab schlussprüfung zusammen.
4 -prüfung wiederholt, setzt sich die Abschlussnote zu einem Drittel aus der ursprünglichen Semesternote und zu zwei Dritteln aus der Note der Abschlussarbeit oder der Abschluss- prüfung zusammen.

§ 20

1 er eine fächerübergreifende Dip- lomarbeit abgelegt werden, we lche durch die Prüfungskommission bewertet wird. Die Diplomarbeit gilt als bestanden, we nn mindestens die Note 4 erreicht wird.
2

§ 21

1 m Diplom abge schlossen.
2 a) die Abschlussnoten einen Schnitt von mindestens 4 und nicht mehr als 3 Notenpunkte unter der Note 4 aufweisen, und b) die Diplomarbeit mit mindesten s der Note 4 bewertet wurde.
3 itel sowie die Noten der Fächer- abschlüsse und der Diplomarbeit.

§ 22

1 m Diplom abge schlossen.
2 a) die Abschlussnoten einen Schnitt von mindestens 4 und nicht mehr als 1.5 Notenpunkte unter der Note 4 aufweisen, und b) die Diplomarbeit mit mindesten s der Note 4 bewertet wurde.
3 itel sowie die Noten der Fächer- abschlüsse und der Diplomarbeit. Diplomarbeit Diplom a) Vollzeit- studium b ) Berufs- begleitendes Studium
D. Gebühren

§ 23 1)

1 Studierende und Hospitierende im Vo llzeitstudium entrichten für die Grundausbildung ein persönliches Studiengeld von Fr. 1'000.– pro Semester.
2 Für die berufsbegleitenden Grundaus bildungsgänge beträgt das persönli- che Studiengeld bis 300 Lektionen pro Semester Fr. 1'000.–. Pro weitere Wochenlektion werden Fr. 60.– erhoben.

§ 24

1 Studierende und Hospitierende in der Grundausbildung, die ihren sti- pendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne 2) ausserhalb des Kantons Aargau habe n und für welche kein anderer Kan- ton auf Grund einer Vereinbarung zu Lastenausgleichszahlungen ver- pflichtet ist, entrichten ein zusätz liches Studiengeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif der Fachschulvereinbarung 3) .
2 Ist der entsprechende Grundausbil dungsgang in der Fachschulvereinba- rung nicht enthalten, beträgt das zu sätzliche Studienge ld pro Semester Fr. 4'000.– im Vollzeitstudium und Fr. 200.– pro Wochenlektion in berufsbegleitenden oder te ilzeitlichen Ausbildungsgängen. 4)

§ 25 5)

Für Kurse ausserhalb des Lehrplanes beträgt die Gebühr Fr. 60.– pro Wochenlektion und Semester. Bei kürzer er Kursdauer verringert sich die Gebühr anteilsmässig.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. März 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AGS 2007 S. 27).
2) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

3) Interregionale Vereinbarung über Beitr äge an ausseruniversitäre Bildungs- anstalten im tertiären Bereich (Fach
1992 (SAR 400.530)
4) Fassung gemäss Verordnung vom 14. März 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AGS 2007 S. 27).
5) Fassung gemäss Verordnung vom 14. März 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AGS 2007 S. 27).
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§ 26

1
2 auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

§ 27

1) Weitere Gebühren wie für Drucksachen, Modellmaterial und die ausser- schulische Benutzung von Schulei nrichtungen können kostendeckend erhoben werden, soweit nicht die Verordnung über die Gebühren und die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 2) anwendbar ist. E. Disziplinarmassnahmen

§ 28

Gegen fehlbare Studierende, Hosp itierende sowie Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen können fo lgende Disziplinarmassnahmen verhängt werden: a) Verweis durch die Schulleitung; b) Androhung der Wegweisung durch die Lehrerversammlung des ent- sprechenden Ausbildungsganges; c) Wegweisung durch die im Ple num tagende Lehrerversammlung.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. März 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AGS 2007 S. 27).
2) SAR 661.153 Aufnahme- gebühren; Gebühren für Fächerabschlüsse Weitere Gebühren Disziplina r - massnahmen
F. Lehrpersonen §§ 29 und 30 1) G. Organisation

§ 31

1 Dem Direktor bzw. de r Direktorin obliegt di e Leitung der Schule. Der Vizedirektor bzw. die Vizedirektori n vertritt den Direktor bzw. die Direktorin.
2 Neben den ihr durch die übrige Ge setzgebung zugeteilten Aufgaben hat die Schulleitung insbesondere folgende Rechte und Pflichten: a) Vertretung der Schule gegenüber den Behörden, den Berufsverbän- den und der Öffentlichkeit; b) Zuteilung der Unterrichtspensen; c) Erlass der Stundenpläne; d) Aufsicht über den Unterricht; e) Aufsicht über die Einhaltung des Schulordnung; f) Anordnung von Stellvertretungen; g) Antragstellung für die Ernennung von Lehrbeauftragten; h) Anstellung des technischen und administrativen Personals; i) Festlegung der für den Schulbe trieb erforderlichen Termine.

§ 32

1 Die erweiterte Schulleitungskonferen z setzt sich aus der Schulleitung und den Leitern bzw. Leiterinnen der Ausbildungsgänge zusammen.
2 Es obliegen ihr die Qualitätsentw icklung und Qualitätssicherung in der Schule sowie die Koordination der Ausbildungsgänge.

§ 33

1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrer versammlung. Sie ta gt im Plenum oder nach Ausbildungsgängen getrennt.
2 Im Plenum führt ein Mitglied der Schulleitung den Vorsitz, in Sitzungen eines Ausbildungsganges desse n Leiter oder Leiterin.
1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 268). r -
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§ 34

1 hefinnen und Klassenchefs bilden den Konvent.
2

§ 35

1 ons- und Meinungsaustausch zwischen den Studierenden, den Lehrpersone n und der Schulleitung. Des Weiteren behandelt er Gegenstände, welche ihm von der Aufsichtskommission zugewiesen werden.
2 al pro Semester. Des Weiteren kann er durch einen Drittel seiner Mitglieder jederzeit einberufen werden.

§ 36

1 r klassenweise Anträge an die Schulleitung oder den Konvent stellen.
2 dung eröffnet.

§ 37

1 ren Präsidenten bzw. Präsidentin einberufen. Des Weiteren können ei n Drittel der Mitglieder oder die Schulleitung deren Einbe rufung verlangen.
2 ihrer Mitte den Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin.
3 ussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 38

Die Aufsichtskommission hat insb esondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Aufsicht über den Unterricht; b) Aufsicht über die Schulleitung; c) Erlass der Schulordnung und weitere r für den Schulbetrieb notwen- diger Vorschriften; d) Verabschiedung der Lehrpläne zuhanden des Regierungsrates; e) Erlass der für die Unterrichts - und Stoffkoordination notwendigen Richtlinien; Konvent a) Zusammen- setzung, Vorsitz b ) Zuständigkeit Mitsprache der Studierenden Aufsichts- kommission a) Einberufung, Organisation, Beschluss- fähigkeit Zuständigkeit
f) ... 1) g) Wahl der Mitglieder der Pr üfungskommission sowie Erlass eines Reglements betreffend Rechte und Pflichten der Prüfungskommis- sion; h) Wahl und Pflichtenheft der Leite r bzw. Leiterinnen der Ausbildungs- gänge.

§ 39

1 Die Prüfungskommission besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.
2 Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Prüfungskommission mit beratender Stimme teil.
3 Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Fächer- abschlüsse und der Diplomarbeit nach Massgabe der gesetzlichen Rege- lungen und der einschlägigen Reglem ente der Aufsichtskommission.

§ 40

1 Die SBA verfügt über das für den Schulbetrieb notwendi ge administra- tive und technische Personal, welche s der Schulleitung unterstellt ist.
2 Die Schulleitung erlässt die en tsprechenden Pflichtenhefte. H. Schlussbestimmungen

§ 41

1 Die Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA) in Unterentfelden vom 11. Dezember 1989 2) sowie die Verordnung über die Technikerschule Unterentfelden vom 11. Dezember 1989 werden auf- gehoben.
2 Die Verordnung über die Studiengeld er und Gebühren an den Höheren Fachschulen (VSHF) vom 26. März 1997 4) wird aufgehoben.

§ 42

Studierende, welche ihren Ausb ildungsgang vor dem Schuljahr 2000/2001 begonnen haben, beenden diesen nach Massgabe des bisherigen Rechts.
1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 268).
2) AGS Bd. 13 S. 137; 1998 S. 312 (SAR 422.711)
3) AGS Bd. 13 S. 150; Bd. 14 S. 141 (SAR 422.761)
4) AGS 1997 S. 102; 1998 S. 294 (SAR 403.311) bergangs- regelungen
11

§ 43

Diese Verordnung ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2000 in Kraft. Inkrafttreten
Anhang

1. Fächertafeln Vollzeitstudium

Ausführung Hochbau Fächer Schul-Semester

1. 2. 3. 4.

Allgemein bildende Fächer Sprache und Kultur N N N N Englisch * N N Französisch * N N Italienisch * N N Bau- und Planungsrecht N N Personal- und Unternehmungsführung N N Buchhaltung, Kostenrechnung N N Informatik N N Mathematik N N Projektionslehre N N Technische und betriebliche Fächer Hochbau N N Baumanagement N N Baustoffe N N Grundbau N N Strassenbau N N Wasserbau, Kanalisation N N Vermessung N N Gerüstung, Schalung, Spriessung N N N N Baubeschrieb, Kalkulation, Rapportwesen N N N N Bauplatzinstallation, Bauprogramme N N N N Bauadministration N N Messvorschriften N N Holzbau, Schalungsbau N N Baumaschinen N N Baustatik, Stahlbeton N N N N N = Promotionsrelevantes Fach * = Wahlpflichtfächer, von welchen eines belegt werden muss
13 Ausführung Tiefbau Fächer Schul-Semester

1. 2. 3. 4.

Allgemein bildende Fächer Sprache und Kultur N N N N Englisch * N N Französisch * N N Italienisch * N N Bau- und Planungsrecht N N Personal- und Unternehmungsführung N N Buchhaltung, Kostenrechnung N N Informatik N N Mathematik N N Projektionslehre N N Technische und betriebliche Fächer Grund- und Erdbau N N N N Strassen- und Bahnbau N N Untertagbau N N Siedlungswasserbau, Ver- und Entsorgung N N N N Vermessung N N N N Hochbau N N Baurealisation N N Baustoffe N N Gerüstung, Schalung, Spriessung N N N N Baubeschrieb, Kalkulation, Rapportwesen N N N N Bauplatzinstallation, Bauprogramme N N N N Bauadministration N N Messvorschriften N N Baumaschinen N N Baustatik, Stahlbeton N N N N N = Promotionsrelevantes Fach * = Wahlpflichtfächer, von welchen eines belegt werden muss
Ausführung Holzbau Fächer Schul-Semester

1. 2. 3. 4.

Allgemein bildende Fächer Sprache und Kultur N N N N Englisch * N N Französisch * N N Italienisch * N N Bau- und Planungsrecht N N Personal- und Unternehmungsführung N N Buchhaltung, Kostenrechnung N N Informatik N N Mathematik N N Projektionslehre N N Technische und betriebliche Fächer Hochbau N N Baumanagement N N Baustoffe N N Grundbau, Kanalisation N N Vermessen, Tiefbau N N Baumeisterarbeiten N N N N Messvorschriften N N Baustatik, Stahlbeton N N N N Holzbaustatik N N Holzkonstruktionen N N N N Kalkulation, Arbeitsvorbereitung N N N N Austragen, Reissen, Rechnerischer Abbund N N N N N = Promotionsrelevantes Fach * = Wahlpflichtfächer, von welchen eines belegt werden muss
15

2. Fächertafeln berufsbegleitendes Studium

Projektierung Hochbau Fächer Semester

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Sprache und Kultur N N Geschäftsführung N N Rechtskunde N N Mathematik / Informatik N N N N Tragwerksverhalten / Statik N N N N Baustoffkunde / Bauphysik / Bauchemie N N N N Konstruktion Hochbau / Baustile N N N N N N Gestalten N N Haustechnik N N Bauleitung N N N N N N Baustellenbetrieb N N Vermessung / Tiefbau N N Bauökologie N N = Promotionsrelevantes Fach Projektierung Innenausbau Fächer Semester

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Sprache und Kultur N N Geschäftsführung N N Rechtskunde N N Mathematik / Informatik N N N N Baustoffkunde / Bauphysik / Bauchemie N N N N Konstruktion Hochbau / Baustile N N N N N N Gestalten N N N N Haustechnik N N Innenausbau N N Bauleitung N N N N N N Bauökologie N N = Promotionsrelevantes Fach
Projektierung Tiefbau Fächer Semester

1. 2. 3. 4. 5. 6.

Sprache und Kultur N N Geschäftsführung N N Rechtskunde N N Mathematik / Informatik N N N N Baustoffkunde / Bauphysik N N Tragwerksverhalten / Ingeni eurbauwerke N N N N N N Konstruktion Tiefbau I N N Konstruktion Tiefbau II N N Konstruktion Tiefbau III N N Bauleitung / Bauadministration N N N N N N Baustellenbetrieb N N Vermessung N N Fächerübergreifende Übungen N N N = Promotionsrelevantes Fach
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