Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen
Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen vom 19. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2014) Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Stadtrat St.Gallen beschliessen gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 1 folgende Vereinbarung: 2 I. Zuständigkeiten von Stadtpolizei und Kantonspolizei (1.)
1. Zuständigkeiten der Stadtpolizei (1.1.) a) Gemeindepolizeiliche Aufgaben (1.a.)
Art. 1 Grundsatz
1 Auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen erfüllt die Stadtpolizei die gemeindepolizeili - chen Aufgaben im Sinn von Art. 13 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 3 .
2 Zur Ausübung der Sicherheitspolizei nach Art. 13 Bst. a des Polizeigesetzes vom
10. April 1980 4 gehören auch: a) Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen strafbarer Handlungen, Durchführung erster Massnahmen am Tatort wie Erkundung, Sicherung des Tatortes und der Beweise, sowie unmittelbare Mitfahndung und polizeitakti - sche Einsätze gegen Täterinnen und Täter; b) Entgegennahme von Unfallmeldungen, Erste Hilfe, Absicherung der Unfall - stelle und Massnahmen zur Verhinderung weiterer Unfälle.
1 sGS 451.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2014.
3 sGS 451.1 .
4 sGS 451.1 .
b) Übertragung kantonaler Aufgaben (1.b.)
Art. 2 Übertragene Aufgaben
1 Der Stadtpolizei obliegen als übertragene kantonale Aufgaben: a) polizeiliche Überwachung des rollenden Verkehrs, Tatbestandsaufnahme bei Verkehrs-, Bau- und Betriebsunfällen sowie Erstattung von Anzeigen bei Ver - letzung von Verkehrsvorschriften im rollenden Verkehr. Ausgenommen sind die Autobahn A 1 sowie deren Ein- und Ausfahrten; b) Durchführung des Verkehrsunterrichts in den städtischen Schulen; c) weitere Aufgaben, die der Stadtpolizei nach besonderen Vorschriften 5 über - tragen werden.
Art. 3 Leistungskatalog
1 Kantonspolizei und Stadtpolizei umschreiben die übertragenen Aufgaben im Einzelnen in einem Leistungskatalog.
2 Die Änderung bestehender Zuständigkeiten und die Übertragung neuer Aufga - ben bedürfen der Absprache zwischen der Regierung und dem Stadtrat.
2. Zuständigkeit der Kantonspolizei (1.2.)
Art. 4 Strassenverkehr
1 Die Kantonspolizei kann auch auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen selbständig verkehrspolizeiliche Massnahmen treffen, wenn sie bei Ausübung ihrer Aufgaben eine Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften 6 feststellt und die Umstände es erfordern. II. Zusammenarbeit von Stadtpolizei und Kantonspolizei (2.)
1. Gegenseitige Unterstützung (2.1.)
Art. 5 Voraussetzungen
1 Die Stadtpolizei kann zur Unterstützung der Kantonspolizei angefordert werden bei: a) schweren Kriminalfällen;
5 Vgl. insbesondere Art. 17, 17bis, 19, 24 und 25 EV zum eidg. Strassenverkehrsgesetz, sGS
711.1 ; Art. 4 der VV zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung, sGS 452.4 ; Art. 4 der VV zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, sGS 511.11 .
6 Strassenverkehr SR 741 ; EV zum eidg Strassenverkehrsgesetz sGS 711.1.
b) grösseren Einsätzen; c) interkantonalen Einsätzen.
2 Die Kantonspolizei kann zur Unterstützung der Stadtpolizei bei grösseren Ein - sätzen angefordert werden.
Art. 6 Gewährung der Unterstützung
1 Die Unterstützung wird gewährt, soweit Kantonspolizei oder Stadtpolizei nicht eigene dringlichere Aufgaben zu erfüllen haben.
Art. 7 Zuständigkeiten
1 Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchenden Polizeikorps bean - tragt die Unterstützung.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchten Polizeikorps gewährt die Unterstützung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant des ersuchenden und des ersuchten Polizeikorps informieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen De - partementes bzw. der zuständigen Direktion über beantragte und gewährte Unter - stützungen.
4 Die zur Verfügung gestellten Unterstützungskräfte unterstehen im Einsatz der Einsatzleitung des ersuchenden Polizeikorps. Im Übrigen unterstehen sie dem Personalrecht ihres angestammten Polizeikorps.
2. Informationsaustausch (2.2.)
Art. 8 Zugang zu Informationen und Daten
1 Kantonspolizei und Stadtpolizei unterrichten sich gegenseitig über Vorfälle und Erkenntnisse, die für beide Polizeikorps von Interesse sein können.
2 Polizeiliche Daten und Register stehen beiden Polizeikorps gegenseitig offen, so - weit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
3. Weitere Zusammenarbeit (2.3.)
Art. 9 Aus- und Weiterbildung sowie Beschaffungswesen
1 Kantonspolizei und Stadtpolizei arbeiten bei der Aus- und Weiterbildung der Korpsangehörigen sowie bei der Beschaffung von Infrastruktur, Material und Aus - rüstung zusammen.
Art. 10 Übertritt von Angehörigen der Stadtpolizei in die Kantonspolizei
1 Geeigneten Angehörigen der Stadtpolizei steht bei Bedarf der Übertritt in die Dienststelle Stadtfahndung der Kantonspolizei offen.
2 Der Anteil ehemaliger Angehöriger der Stadtpolizei in der Dienststelle Stadtfahn - dung beträgt in der Regel einen Viertel des Gesamtbestandes, darf aber die Zahl von acht Polizistinnen und Polizisten höchstens vorübergehend unterschreiten.
Art. 11 Praktika bei der Kantonspolizei
1 Angehörige der Stadtpolizei können auf bestimmte Zeit als Praktikantinnen oder Praktikanten bei der Kriminalpolizei der Kantonspolizei beschäftigt werden.
2 Sie unterstehen in dienstlichen Belangen dem kantonalen Polizeikommando. Für den Schaden, den sie Dritten widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959 7 .
3 Im Übrigen untersteht das Dienstverhältnis der Praktikantinnen und Praktikan - ten dem städtischen Personalrecht. III. Entschädigungen (3.)
1. Entschädigung für Unterstützungsleistungen (3.1.)
Art. 12 Unentgeltlichkeit
1 Die Unterstützung nach Art. 5 dieser Vereinbarung wird unentgeltlich gewährt.
2 Vorbehalten bleiben Entschädigungen: a) bei interkantonalen Einsätzen. Sie richten sich sachgemäss nach den von den Kantonen vereinbarten Ansätzen 8 ; b) die von Dritten bezahlt werden. Sie werden nach Massgabe der eingesetzten Polizeikräfte zwischen Kantonspolizei und Stadtpolizei aufgeteilt.
7 sGS 161.1 .
8 Vgl. Art. 8 Abs. 2 der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976, sGS 451.21 ; Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006.
2. Entschädigung für die übertragenen kantonalen Aufgaben (3.2.)
Art. 13 Jährliche Entschädigung
1 Die Parteien gehen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach Art. 2 die - ser Vereinbarung von personellen Ressourcen im Umfang von 6500 Stellenpro - zenten bei der Stadtpolizei aus. Grundlage ist der Leistungskatalog nach Art. 3 die - ser Vereinbarung mit Stand vom 5. September 2013.
2 Der Kanton leistet der Stadt St.Gallen je 100 Stellenprozent eine jährliche Ent - schädigung von pauschal Fr. 100 000.–, insgesamt somit Fr. 6 500 000.–.
3 Die Stadtpolizei behält Bussen-, Gebühren- und andere Erträge ein, die sie aus den übertragenen Aufgaben erzielt. Diese Erträge werden nicht an die Entschädi - gung angerechnet.
4 Der Kanton überweist die Entschädigung jeweils bis 30. Juni des laufenden Jahres.
Art. 14 Anpassung an die Teuerung
1 Die Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung beruht auf dem Landesin - dex der Konsumentenpreise vom Juni 2013 (Basis Dezember 2010) 9 .
2 Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Juni, um wenigstens drei Prozent gegenüber dem Ausgangswert oder dem Indexstand bei der letzten Anpassung, wird die Entschädigung auf das Folgejahr dem neuen Indexstand angepasst.
Art. 15 Anpassung infolge Änderung der übertragenen kantonalen Aufgaben
1 Bei Änderung bestehender Zuständigkeiten oder Übertragung neuer Aufgaben nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung vereinbaren Regierung und Stadtrat die jährliche Entschädigung auf das Budget des Folgejahres hin neu.
Art. 16 Abgeltungen aus besonderen Zusammenarbeitsvereinbarungen
1 Abgeltungen, die aus besonderen Zusammenarbeitsvereinbarungen geleistet wer - den, insbesondere die Entschädigungen für Schwerverkehrskontrollen gemäss Leistungsvereinbarung mit dem Bund, werden der Stadt St.Gallen zusätzlich zur Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung ausgerichtet.
9 99,3 Punkte.
IV. Schlussbestimmungen (4)
Art. 17 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab 1. Januar 2014 angewendet.
2 Sie ersetzt die Vereinbarung über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen vom 22. September 1981 mit allen Nachträgen 10 .
Art. 18 Überprüfung der Entschädigung
1 Die Parteien überprüfen wenigstens alle fünf Jahre, nächstmals mit dem Budget
2019, ob die pauschale Entschädigung nach Art. 13 dieser Vereinbarung noch angemessen ist.
2 Vorbehalten bleibt eine vorzeitige Anpassung der jährlichen Entschädigung nach
Art. 15 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Wahrung einer zweijährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezem - ber 2018.
10 nGS 39–86; 42–18; 44–112.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2015-062 19.05.2015 01.01.2014 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.2015 01.01.2014 Erlass Grunderlass 2015-062
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