Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März 2020 (Stand 25. März 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 5 und Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Zuständigkeiten für Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Aus -
fallentschädigungen
1 Das Amt für Kultur ist zuständig für: a) den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen nach Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Aus - wirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 3 ; b) den Vollzug der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kultur - schaffende nach Art. 8 und 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfe - derung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 4 .
2 Zum Vollzug gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der anderen Gesuche und der verfügbaren Mittel.
1 SR 442.15 .
2 In Vollzug ab 25. März 2020.
3 SR 442.15 .
4 SR 442.15 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-012 24.03.2020 25.03.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.03.2020 25.03.2020 Erlass Grunderlass 2020-012
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