Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftl... (571.21)
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftl... (571.21)
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 24. März 2020 (Stand 25. März 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 5 und Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Zuständigkeiten für Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Aus -
fallentschädigungen
1 Das Amt für Kultur ist zuständig für: a) den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen nach Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Aus - wirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 3 ; b) den Vollzug der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kultur - schaffende nach Art. 8 und 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfe - derung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 4 .
2 Zum Vollzug gehören insbesondere: a) Entgegennahme und Prüfung der Gesuche; b) Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der anderen Gesuche und der verfügbaren Mittel.
1 SR 442.15 .
2 In Vollzug ab 25. März 2020.
3 SR 442.15 .
4 SR 442.15 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-012 24.03.2020 25.03.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.03.2020 25.03.2020 Erlass Grunderlass 2020-012