Reglement betreffend die Nutzung des Bürgersaals (RiE 681.200)
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Reglement betreffend die Nutzung des Bürgersaals

Nutzung des Bürgersaals: Reglement Reglement betreffend die Nutzung des Bürgersaals Vom 9. Mai 2017 (Stand 1. Juni 2017) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
2002
1 ) und § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Der Bürgersaal dient der Gemeinde Riehen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und zur Förde - rung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.
2 Die Gemeinde Riehen stellt der Bevölkerung den Bürgersaal zur Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.
3 Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Für die Nutzung des Bürgersaals ist eine Bewilligung nötig. II. Nutzung

§ 3 Nutzung

1 Der Bürgersaal kann von Dritten für die Durchführung gesellschaftlicher oder kultureller Anlässe ge - nutzt werden, soweit er nicht von der Gemeindeverwaltung selber beansprucht wird oder aus betriebli - chen Gründen nicht zur Verfügung steht.
2 Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Bürgersaals.

§ 4 Reservation und Gesuch

1 Reservationsanfragen werden maximal 1 Jahr im Voraus entgegengenommen. Eine Reservationsbe - stätigung erfolgt unter Vorbehalt der Erteilung einer definitiven Bewilligung.
2 Das Bewilligungsgesuch für die Nutzung des Bürgersaals ist möglichst frühzeitig, mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formu - lar einzureichen.
3 Das Bewilligungsgesuch muss Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie - handlung der Anfrage weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 5 Bewilligung

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
2 Nutzung enthalten. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.
1) RiE 111.100 .
2) SG 153.800 .
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Nutzung des Bürgersaals: Reglement
3 Werden mehrere Reservationsanfragen oder Bewilligungsgesuche für den gleichen Termin einge - reicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang.
4 Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zu - ständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden.

§ 6 Nutzungsänderung

1 Eine Bewilligung gilt ausschliesslich für die im Bewilligungsgesuch umschriebene Veranstaltung. Über Nutzungsänderungen ist die zuständige Verwaltungsabteilung umgehend zu informieren.
2 Nutzungsänderungen können zur Folge haben, dass über ein Bewilligungsgesuch erneut entschieden werden muss und eine bereits erteilte Bewilligung entzogen werden kann.
3 Nicht korrekte Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung haben den sofortigen Entzug der Bewilligung oder den Abbruch der Veranstaltung zur Folge.

§ 7 Verweigerung oder Entzug der Bewilligung

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung des Bürgersaals verweigern oder nachträg - lich entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Si - cherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.
2 Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungs - abteilung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.

§ 8 Nutzungsordnung und weitere Bedingungen

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung sowie das Bestuhlungskonzept für den Bürgersaal.
2 Die bewilligten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeili - chen Massnahmen, die Regelungen betreffend Alarmierung und Evakuierung sowie die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.

§ 9 Sanktionen

1 Bei widerrechtlicher Nutzung des Bürgersaals können die Fehlbaren von der Nutzung des Bürger - saals ausgeschlossen werden.
2 Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.

§ 10 Rekurs

1 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs einge - reicht werden.
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. III. Nutzungsgebühren

§ 11 Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren

1 Für die Nutzung des Bürgersaals werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.
2 Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interes - sens können sie ermässigt werden.
3 Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden.
4 Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installatio -
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§ 12 Gebührentarif

1 Die zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 11 in einem Gebührentarif fest.
2 Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.

§ 13 Gebührenerlass

1 Ortsansässigen Vereinen und Organisationen mit Sitz in Riehen wird die Grundgebühr einmal pro Jahr erlassen.

§ 14 Gebührenreduktion

1 Auf schriftliches Gesuch hin kann in Ausnahmefällen die Grundgebühr von der zuständigen Verwal - tungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des Anlasses berücksichtigt.

§ 15 Gebühren für spezielle Leitungen

1 Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Er - tragsausfall, sofern der Bürgersaal aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart genutzt werden kann. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
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