Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 4. Mai 1994/31. Mai 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Uri vereinbaren:
1. Der Kanton Aargau und der Kant on Uri halten auf dem Gebiet der
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Gemeinden, die Kirchge meinden und die andern Gebiets- körperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten; c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Ver- folgung von öffentlichen, gemei nnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.
3. Die Behörden der beiden Kantone ve rpflichten sich zu gegenseitiger
Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neue s Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder form ellen Voraussetzungen, auf wel- chen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine we- sentliche Veränderung erfahren.
4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi-
gungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechts- vereinbarung zurückzutreten.
5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tr itt am Tage der beidseitigen Un-
terzeichnung in Kraft. AGS Bd. 14 S. 642
Aarau, den 4. Mai 1994 Regierungsrat Aargau Landammann: P FISTERER Staatsschreiber: i.V. M EIER Altdorf, den 31. Mai 1994 Regierungsrat Uri Landammann: Z IEGLER Kanzleidirektor: H UBER
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