Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung  zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau  und dem Regierungsrat des Kantons Uri  betreffend Befreiung von Erbschafts- und  Schenkungssteuer  Vom 4. Mai 1994/31. Mai 1994  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und  der Regierungsrat des Kantons Uri  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Aargau und der Kant on Uri halten auf dem Gebiet der
                            Befreiung von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer Gegenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
                            a)    den Kanton und seine Anstalten;  b)    die  Gemeinden,  die  Kirchge  meinden  und  die  andern  Gebiets-  körperschaften der Kantone  sowie ihre Anstalten;  c)     juristische  Personen,  soweit  sie  im  Sitzkanton  wegen  der  Ver-  folgung  von  öffentlichen,  gemei  nnützigen  oder  Kultuszwecken  von der Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Behörden der beiden Kantone ve rpflichten sich zu gegenseitiger
                            Benachrichtigung,  sofern  in  dem  einen  oder  andern  Kanton  eine  Änderung  des  Steuergesetzes  neue  s  Recht  schafft  oder  aus  anderen  Gründen  die  materiellen  oder  form  ellen  Voraussetzungen,  auf  wel-  chen  die  gegenwärtige  Gegenrechtsvereinbarung  aufbaut,  eine  we-  sentliche Veränderung erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündi-
                            gungsfrist  von  sechs  Monaten  berechtigt,  von  dieser  Gegenrechts-  vereinbarung zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tr itt am Tage der beidseitigen Un-
                            terzeichnung in Kraft.  AGS Bd. 14 S. 642
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, den 4. Mai 1994  Regierungsrat Aargau  Landammann:  P  FISTERER  Staatsschreiber:  i.V.  M  EIER  Altdorf, den 31. Mai 1994  Regierungsrat Uri  Landammann:  Z  IEGLER  Kanzleidirektor:  H  UBER