Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen (640.51)
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Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen

Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen Vom 31. August 2004 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung vom 17. Mai 1984
1 ) des Kantons Ba - sel-Landschaft, auf § 44 Absatz 3 und § 45 Absatz 5 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) und § 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
3 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwal - tungsorganisationsgesetz), beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton unterstützt die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendli - chen.
2 Die spezielle Förderung besteht insbesondere aus dem Führen von Sport - klassen und der Regelung von Individuallösungen.
3 Im Rahmen der Talentförderung werden mit bewegungs- und sportbegabten Schülerinnen und Schülern von der Kommission Leistungssportförderung (kurz: Kommission) in Absprache mit den zuständigen Schulleitungen der Pri - marschulen und der Schulen der Sekundarstufe I und II dezentrale Individuallö - sungen in Form von partiellen Lektionsentlastungen und Freistellungen für Trainingslager und Wettkämpfe vereinbart.
4 Im Rahmen der Leistungssportförderung führt der Kanton Sportklassen auf den Sekundarstufen I und II für bewegungs- und sportbegabte Schülerinnen und Schüler, welche Leistungssport betreiben.
5 Im Berufsbildungsbereich engagiert er sich im Rahmen der Trägerschaft «Spitzensport und Berufsbildung», welche zum Ziel hat, Lehrverträge für Leis - tungssportlerinnen und Leistungssportler abzuschliessen.
6 Der Kanton kann den Besuch ausserkantonaler Sportklassen unterstützen. *
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 34.637, SGS 640
3) GS 28.436, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233

§ 2 Aufnahme in die spezielle Förderung

1 Sportlerinnen und Sportler können, sofern sie die sportlichen Voraussetzun - gen erfüllen, jederzeit von der Kommission in die spezielle Förderung aufge - nommen werden.
2 Die Kommission erlässt Richtlinien, nach welchen die Schülerinnen und Schüler in die spezielle Förderung aufgenommen werden können.
3 Die Schüler und Schülerinnen können jeweils auf Semesterbeginn in die Sportklassen aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzungen gemäss den Richtlinien erfüllen, ein Aufnahmegespräch mit der Leitung Fachbereich Leistungssport des Sportamtes stattgefunden hat und ein freier Schulplatz vor - handen ist. *

§ 3 Schulorte

1 Die Sportklasse der Sekundarstufe I wird als eigene Schulart mit 1 Mehrjahr - gangsklasse mit allen 3 Anforderungsniveaus an der Sekundarschule Muttenz geführt. *
2 Die Sportklassen der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung werden am Gymnasium Liestal als Jahrgangsklassen mit jeweils 1 Klasse pro Jahrgang geführt. *
3 Der Standort der Sportklassen der Wirtschaftsmittelschule wird in der Leis - tungsvereinbarung zwischen dem kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft vereinbart. *
4 Die Sportklassen der Wirtschaftsmittelschule werden als Jahrgangsklassen mit jeweils 1 Klasse pro Jahrgang geführt. *
5 Die Standorte der Sportklasse Kaufmännische Lehre EFZ mit den Anforde - rungsprofilen E und B und der Sportklasse Büroassistenten EBA werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem kaufmännischen Verband Baselland und dem Kanton Basel-Landschaft vereinbart. *
6 Die Sportklasse Kaufmännische Lehre EFZ mit den Anforderungsprofilen E und B und die Sportklasse Büroassistenten EBA werden jeweils als Mehrjahr - gangsklasse geführt. *
7 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Anzahl der geführten Sportklas - sen und von den Standorten beschliessen. *
2 Schulbetrieb

§ 4 Grösse der Sportklassen

1 Die Sportklasse der Sekundarstufe I umfasst mindestens 18 und maximal
25 Schüler und Schülerinnen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
2 Die Sportklassen der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung, der Wirtschaftsmittelschule sowie der Kaufmännischen Lehre EFZ umfassen zum Start mindestens 12 Schüler und Schülerinnen. *
3 Sie werden aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 8 Schüler und Schüle - rinnen fällt. *
4 Im Falle einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen. *
5 Die Sportklasse Büroassistenten EBA umfasst zum Start mindestens 6 Schü - ler und Schülerinnen. *
6 Sie wird aufgelöst, wenn die Klassengrösse unter 4 Schüler und Schülerinnen fällt. *
7 Im Fall einer Auflösung werden individuelle Lösungen getroffen. *
8 Über Ausnahmen entscheidet die Kommission. *

§ 5 Lehrerinnen und Lehrer der Sportklasse, Sekundarstufe I

1 Der Sportklasse auf der Sekundarstufe I stehen qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen von maximal 3,3 Vollpensen (330%) zur Verfügung, sowie maximal 30% in Form eines Pensenpools für Zusatzaufgaben. *
1bis Die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Pensenpools erfolgt durch die Schulleitung. *
2 Sie werden gemäss Personalgesetzgebung auf der Basis von 42 Wochen - stunden angestellt.
3 Anstellungsbehörde ist die Kommission.

§ 6 Klassenlehrerinnen und -lehrer

1 Die Kommission bestimmt die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer für die Sportklasse auf der Sekundarstufe I.
2 Für die Sportklassen der Sekundarstufe II bezeichnen die Schulleitungen der entsprechenden Schulen die Klassenlehrer und -lehrerinnen, welche je mit
1 zusätzlichen Jahreslektion für die Koordinationstätigkeiten entlastet werden. *
3 Die Klassenlehrerinnen und -lehrer pflegen einen regelmässigen und engen Kontakt mit der Kommission, den beteiligten Trainerinnen und Trainern, den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern.
4 Die Klassenlehrer und -lehrerinnen koordinieren im Netzwerk Schule - Lehr - betrieb - Erziehungsberechtigte - Sportpartner die Bedürfnisse der Schüler und Schülerinnen. *
5 Bei Bedarf ordnen die Klassenlehrerinnen und -lehrer unterstützende Mass - nahmen an. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
3 Kommission Leistungssportförderung

§ 7 Wahl und Geschäftsführung

1 Der Regierungsrat wählt die Kommission Leistungssportförderung.
2 Sie besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
3 Die Mitglieder von Arbeitsgruppen werden durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewählt. *
4 ... *
5 Das Sportamt führt das Sekretariat.

§ 8 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:
a. * ...
b. des Sportamtes;
c. * der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittel - schulen und Hochschulen;
d. des Amtes für Volksschulen;
e. der Schulleitungen der Schulen, an denen Sportklassen geführt werden;
f. * ...
g. weiterer interessierter Kreise.
2 Eine Vertretung aus dem Kreis der Lehrer und Lehrerinnen der Sportklasse der Sekundarstufe I nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stim - me teil. *
3 ... *

§ 9 Aufgaben

1 Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:
a. sie koordiniert und begleitet die Sportklasse auf der Sekundarstufe I als Schulrat;
b. sie koordiniert die spezielle Förderung der sportbegabten Jugendlichen zusammen mit den zuständigen Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie den beteiligten Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Trainerinnen und Trainern sowie Schü - lerinnen und Schülern;
c. sie trifft die Aufnahmeentscheide in die Sportklassen für die am besten geeigneten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der zur Verfügung ste - henden Plätze nach schulischen und sportlichen Kriterien;
d. sie bezeichnet jene Schülerinnen und Schüler, welche eine Lehrstelle im Rahmen der Trägerschaft «Spitzensport und Berufsbildung» erhalten sol - len; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
e. sie schliesst zusammen mit der Schülerin oder dem Schüler, der Traine - rin oder dem Trainer, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrbetrieb und den Sportpartnerinnen und -partnern Vereinbarungen ab und entscheidet über das weitere Vorgehen bei Nichterfüllen dieser Vereinbarungen;
f. sie entscheidet über die dezentralen Individuallösungen gemäss § 1 Ab - satz 3 dieser Verordnung;
g. sie leitet bei Austritt oder Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus einer der Sportklassen oder bei Abbruch der Sportkarriere zusam - men mit allen involvierten Stellen die notwendigen Schritte für den Eintritt in die Regelklasse ein;
h. bei Berufslehren unterstützt sie bei Ausschluss aus der speziellen Förde - rung oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit dem Lehrbetrieb und der Berufsfachschule die Bestrebungen für die Weiterführung des Lehrverhältnisses.
2 Die Kommission kann Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren.
4 Interkantonale Förderung *

§ 10 Ausserkantonaler Schulbesuch *

1 Für den Besuch ausserkantonaler Sportklassen durch Schüler und Schülerin - nen aus dem Kanton Basel-Landschaft steht ab dem Schuljahr 2019/2020 ein Kontingent von maximal 16 ausserkantonalen Sportklassenplätzen zur Verfü - gung. *
2 Bis zum Schuljahr 2019/2020 werden die bisherigen ausserkantonalen Plätze laufend auf die 16 Plätze gemäss Absatz 1 reduziert. *
3 Die Voraussetzungen für den Besuch ausserkantonaler Sportklassen legt die Kommission Leistungssportförderung fest. *
4 Über die Bewilligung eines ausserkantonalen Sportklassenplatzes entschei - det das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. *
5 Über eine ausnahmsweise Überschreitung der Maximalzahl gemäss Absatz 1 entscheidet der Regierungsrat. *
6 Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können in die Sportklassen des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden, sofern ihr Wohnsitzkanton oder die Erziehungsberechtigten die Kostengutsprache nach den Ansätzen der interkantonalen Schulabkommen leisten und die Schüler und Schülerinnen die Aufnahmekriterien in eine Sportklasse erfüllen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
5 Disziplinarmassnahmen *

§ 10a * Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer bei Verstössen im

schulischen Bereich
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Sportklasse können insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
a. mündliche Ermahnung;
b. zusätzliche Hausaufgaben;
c. kurze Wegweisung vom Unterricht;
d. Nachsitzen in der schul- und trainingsfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
e. Aussprache mit den Vereinbarungspartnern der Leistungssportförderung;
f. schriftlicher Verweis zuhanden der Vereinbarungspartner der Leistungs - sportförderung;
g. verminderte Note oder Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines un - lauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule am Beginn des Schuljahres;
h. vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schüler und Schülerinnen gefähr - den, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung ver - stossen oder als gefährlich eingestuft werden;
i. Antrag an den Koordinator oder die Koordinatorin Sportklassen einer Schulstufe auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportförderung.
2 Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmit - tagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung der entsprechenden Schulstufe.
3 Für Tatbestände, die dem Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Strafbare Handlungen hat die Lehrerin oder der Lehrer dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233

§ 10b * Massnahmen der Koordinatorin oder des Koordinators Sport -

klassen beziehungsweise der Schulleitung bei Verstössen ge - gen die Leistungssportförderungsvereinbarung
1 Die Koordinatorin oder der Koordinator Sportklassen einer Schulstufe bezie - hungsweise die Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergrei - fen:
a. mündliche Ermahnung;
b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sport - verantwortlichen und der Kommission Leistungssportförderung;
c. Antrag an die Kommission Leistungssportförderung auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportför - derung oder auf Ausschluss aus der Leistungssportförderung.

§ 10c * Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei

Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
1 Die Kommission Leistungssportförderung als Schulrat beziehungsweise nach Rücksprache mit der Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
a. mündliche Ermahnung;
b. schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sport - verantwortlichen und Schulbeteiligten;
c. schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sport - verantwortlichen und der Schulbeteiligten;
d. Ausschluss aus der Leistungssportförderung, was einen Übertritt in eine Regelschulklasse zur Folge hat.

§ 10d * Verhältnismässigkeit

1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen er - zieherisch wirken und verhältnismässig sein. Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden des Schülers oder der Schülerin, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebes fest - gesetzt.
2 Die Bestimmungen der Verordnung vom 11. Juni 2013
4 ) über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) über nicht abgelegte Prüfungen sind zu be - achten. *
4) GS 38.0147, SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233

§ 10e * Disziplinarordnung

1 Die Kommission Leistungssportförderung sorgt in Absprache mit den Schu - len, an welchen Sportklassen geführt werden, für eine einheitliche Disziplinar - praxis gegenüber Schülern und Schülerinnen der Leistungssportförderung Baselland.
2 Bei Disziplinarverstössen von Schülerinnen und Schülern mit einer Individual - lösung sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitung sowie der Schulrat der entsprechenden Schule für die Ergreifung von Massnahmen zuständig.

§ 10f * Rechtliches Gehör

1 Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme ge - mäss § 7a Buchstaben d und e, § 7b und § 7c vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel münd - lich.
2 Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Kommission Leis - tungssportförderung gemäss § 10c Buchstabe d sind auch die Erziehungsbe - rechtigten und die Sportverantwortlichen anzuhören.
6 Schlussbestimmungen
5 )

§ 11 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Die Verordnung vom 9. Juli 2002
6 ) über die Sportklassen wird aufgehoben.

§ 12 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 13. Mai 2003
7 ) für die Sekundarschule wird wie folgt ge - ändert: ...
8 )

§ 13 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.
5) Fassung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.
6) GS 34.562, SGS 640.51
7) GS 34.968, SGS 642.11
8) GS 35.237 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
31.08.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0233
24.04.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 3 geändert GS 36.103
24.04.2007 01.08.2007 § 4 Abs. 1 geändert GS 36.103
24.04.2007 01.08.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 36.103
14.10.2008 01.11.2008 Titel 5 eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10a eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10b eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10c eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10d eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10e eingefügt GS 36.786
14.10.2008 01.11.2008 § 10f eingefügt GS 36.786
28.04.2015 01.05.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 5 Abs. 1 bis eingefügt GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 8 Abs. 1, lit. a. aufgehoben GS 2015.028
28.04.2015 01.05.2015 § 8 Abs. 1, lit. f. aufgehoben GS 2015.028
21.03.2017 01.03.2017 § 1 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 2 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 1 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 4 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 4 Abs. 8 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 6 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 6 Abs. 4 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 7 Abs. 3 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 7 Abs. 4 aufgehoben GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 8 Abs. 2 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.03.2017 01.03.2017 Titel 4 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Titel geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 5 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10 Abs. 6 eingefügt GS 2017.020
21.03.2017 01.03.2017 § 10d Abs. 2 geändert GS 2017.020
27.02.2018 01.03.2018 § 3 Abs. 7 eingefügt GS 2018.008
14.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.08.2004 01.08.2004 Erstfassung GS 35.0233

§ 1 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 2 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 3 Abs. 1 28.04.2015 01.05.2015 geändert GS 2015.028

§ 3 Abs. 1 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 3 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 3 Abs. 3 24.04.2007 01.08.2007 geändert GS 36.103

§ 3 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 3 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 3 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 3 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 3 Abs. 7 27.02.2018 01.03.2018 eingefügt GS 2018.008

§ 4 Abs. 1 24.04.2007 01.08.2007 geändert GS 36.103

§ 4 Abs. 1 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 4 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 4 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 4 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 4 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 4 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 4 Abs. 7 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 4 Abs. 8 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 5 Abs. 1 24.04.2007 01.08.2007 geändert GS 36.103

§ 5 Abs. 1 28.04.2015 01.05.2015 geändert GS 2015.028

§ 5 Abs. 1 bis 28.04.2015 01.05.2015 eingefügt GS 2015.028

§ 6 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 6 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 7 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 7 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 aufgehoben GS 2017.020

§ 8 Abs. 1, lit. a. 28.04.2015 01.05.2015 aufgehoben GS 2015.028

§ 8 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 8 Abs. 1, lit. f. 28.04.2015 01.05.2015 aufgehoben GS 2015.028

§ 8 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 8 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 aufgehoben GS 2017.020

Titel 4 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 10 21.03.2017 01.03.2017 Titel geändert GS 2017.020

§ 10 Abs. 1 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 10 Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 10 Abs. 3 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 10 Abs. 4 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 10 Abs. 5 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

§ 10 Abs. 6 21.03.2017 01.03.2017 eingefügt GS 2017.020

Titel 5 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

§ 10a 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

§ 10b 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

§ 10c 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

§ 10d 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

§ 10d Abs. 2 21.03.2017 01.03.2017 geändert GS 2017.020

§ 10e 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

§ 10f 14.10.2008 01.11.2008 eingefügt GS 36.786

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0233
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