Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (708.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) vom 24. November 2020 (Stand 1. Januar 2021)
1. Zuständigkeiten

§ 1 Departement für Justiz und Sicherheit und Gebäudeversicherung

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Aufsicht über den Feuerschutz.
2 Der Vollzug wird der Gebäudeversicherung übertragen.

§ 2 Departement für Bau und Umwelt

1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für den Erlass eines vorüberge - henden Feuerverbots.
2 Es entscheidet auf Antrag des zuständigen Fachstabes.
2. Schadenverhütung
2.1 Begriffe und Feuerschutzbewilligung

§ 3 Verantwortliche Person

1 Als verantwortliche Personen für betroffene Gebäude, Anlagen oder Veranstaltun - gen gelten insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Betreiberinnen und Betreiber oder die Organisatorinnen und Organisatoren.

§ 4 Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung

1 Als Gebäude und Anlagen mit besonderer Gefährdung oder beträchtlichem Scha - denrisiko im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere:
1. Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 und mehr Personen aufgenommen werden, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pfle - geheime, geschlossene Anstalten, Hotels, Pensionen und Ferienheime;
2. Kindertagesstätten sowie Klein-, Kinder- und Jugendheime ab zehn Betreu - ungsplätzen;
3. Gebäude und Anlagen mit Räumen, in denen sich eine grosse Anzahl Perso - nen (mehr als 300) aufhalten kann, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Kirchen, Verkaufsge - schäfte;
4. Schulbauten;
5. Hochhäuser und Türme mit Aussichtsplattformen;
6. Parkhäuser, Tiefgaragen und Einstellräume ab 1'200 m² Gesamtfläche;
7. Büro- und Verwaltungsbauten ab 900 m² Geschossfläche oder mit mehr als
10'000 m³ umbautem Raum;
8. Gebäude mit Löschanlagenkonzept, Doppelfassaden, Atrien, speziellen Brandrisiken und Nachweisverfahren;
9. Industriebauten sowie Gewerbebauten mit speziellen Brandrisiken oder erheb - licher Grösse wie Hochregallager, Lager und Betriebe mit gefährlichen Stof - fen, chemische Betriebe, holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe, Lager- und Logistikbauten;
10. Flüssiggastanks und Biogasanlagen.

§ 5 Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung

1 Als Veranstaltungen mit besonderer Gefährdung im Sinne von § 13 des Gesetzes gelten insbesondere:
1. Veranstaltungen mit einer Besucherzahl, die die für die Festlegung der erfor - derlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume übersteigt;
2. Veranstaltungen mit Zeltbauten, in denen sich jeweils mehr als 2'000 Perso - nen aufhalten können;
3. Veranstaltungen im Freien oder in Zeltbauten, wenn gleichzeitig mehr als
5'000 Personen anwesend sein können, insbesondere bei Fest-, Musik- und Sportveranstaltungen.

§ 6 Kantonale Feuerschutzbewilligung

1 Die Gebäudeversicherung erteilt die Bewilligung für die unter § 4 und § 5 aufge - führten Gebäude, Anlagen und Veranstaltungen.

§ 7 Verzicht auf eine Feuerschutzbewilligung

1 Auf eine Feuerschutzbewilligung kann verzichtet werden:
1. sofern keine Baubewilligung erforderlich ist oder durch die Politische Gemeinde verlangt wird;
2. bei geringfügigen Bauvorhaben, sofern in der Baubewilligung der Politischen Gemeinde ein Hinweis auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ausrei - chend ist.
2.2 Feuerschutzkontrollen

§ 8 Abnahmekontrolle

1 Die Bauherrschaft oder deren Vertretung hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Bezug oder Inbetriebnahme die Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzeigen.
2 Vor der behördlichen Abnahmekontrolle prüft die Bauherrschaft oder deren Vertre - tung die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen sowie Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit. Bei Bedarf sind integrale Tests durchzuführen. Über die Ergebnisse ist Protokoll zu führen.

§ 9 Bezugs- oder Betriebsbewilligung

1 Die zuständige Behörde stellt mit dem Abnahmeprotokoll eine feuerpolizeiliche Bezugs- oder Betriebsbewilligung aus, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
2 Als wesentliche Mängel gelten insbesondere:
1. nicht vorschriftenkonforme Fluchtwege;
2. nicht oder ungenügend funktionierende Sicherheitseinrichtungen wie Brand - melde-, Sprinkler- oder Entrauchungsanlagen, sofern diese mit der Feuer - schutzbewilligung verlangt wurden;
3. nicht umgesetzte Brandschutzmassnahmen, die bei einem Ereignis eine erheb - liche Gefahr durch Brand, Rauch oder Explosion bewirken können.

§ 10 Periodische Brandschutzkontrollen

1 Mit periodischen Brandschutzkontrollen wird die Einhaltung der Brandschutzvor - schriften im Sinne von § 10 Abs. 2 des Gesetzes bei bestehenden Gebäuden und An - lagen überprüft.
2 Die Durchführung obliegt der für die feuerpolizeiliche Bewilligung zuständigen Behörde.
3 Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der periodischen Kontrollen.

§ 11 Kontrollperioden

1 Alle fünf Jahre sind zu kontrollieren:
1. Beherbergungsbetriebe, insbesondere Spitalbauten, Alters- und Pflegeheime, geschlossene Anstalten;
2. Hochhäuser mit mehr als 30 m Gebäudehöhe;
3. Einkaufszentren mit einem Versicherungswert von über 10 Mio. Franken;
4. Gebäude und Anlagen mit einer Personenbelegung von mehr als 1'000 Perso -
5. Störfallbetriebe.
2 Alle zehn Jahre sind zu kontrollieren:
1. Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Pensionen, Ferienheime;
2. Gebäude und Anlagen mit einer Personenbelegung von 300 bis 1'000 Perso - nen;
3. Verkaufsgeschäfte mit mehr als 2'400 m² Verkaufsfläche;
4. Gewerbe- und Industriebauten mit einem Versicherungswert von über 20 Mio. Franken;
5. Büro- und Verwaltungsbauten mit mehr als 20'000 m³ umbauten Raum.
3 Alle fünfzehn Jahre sind zu kontrollieren:
1. Tiefgaragen und Einstellräume mit mehr als 1'200 m² Gesamtfläche;
2. Schulbauten.
4 Die zuständige Behörde kann bei Verdacht auf Verletzung der Brandschutzvor - schriften weitere Gebäude und Anlagen, die in Abs. 1 bis Abs. 3 nicht aufgeführt sind, einer periodischen Kontrolle unterziehen.
5 Die zuständige Behörde kann den Zeitabstand der periodischen Kontrolle für Ge - bäude und Anlagen mit einer günstigen feuerpolizeilichen Risikobeurteilung bezie - hungsweise einwandfreier brandschutztechnischer Ordnung erhöhen oder für Gebäu - de und Anlagen mit einer ungünstigen Risikobeurteilung und mangelhafter brand - schutztechnischer Ordnung verkleinern.
6 Die zuständige Behörde kann fachlich geeignete Dritte mit Kontrollaufgaben be - auftragen.
3. Löschwasserversorgung

§ 12 Grundsätze

1 In Bauzonen ist eine zonengerechte und dem Brandrisiko angepasste Löschwasser - versorgung sicherzustellen. Sie erfolgt auf Grundlage der generellen Wasserversor - gungsplanung der Politischen Gemeinden.
2 In schwach besiedelten Gebieten kann die notwendige Löschwasserversorgung mit Löschbehältern oder anderen stets einsatzbereiten Wasserbezugsorten sichergestellt werden.

§ 13 Löschwasserbedarf

1 Der Löschwasserbedarf und die Löschreserve sind auf Grundlage der grösstmögli - chen Nutzung innerhalb der Bauzonen, der Art der Bebauung und unter Berücksich - tigung spezieller Brandrisiken festzulegen.
2 Das Departement für Justiz und Sicherheit erlässt ergänzende Bestimmungen zur Löschwasserversorgung.
4. Feuerwehrwesen
4.1 Arten

§ 14 Betriebsfeuerwehr

1 Die Betriebsfeuerwehr ist verantwortlich für einen unverzüglichen und geordneten Ersteinsatz auf dem Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden. Sie besorgt fer - ner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren übertragene Aufga - ben.
2 Sie kann vom Kommando der Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden.
3 Betriebsfeuerwehren sind gemäss Weisung der Gebäudeversicherung zu organisie - ren und auszurüsten.

§ 15 Interventionsgruppe

1 Interventionsgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen. Mitglieder einer In - terventionsgruppe leisten keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuerschutzgesetz - gebung.

§ 16 Stützpunktfeuerwehr

1 Jede Feuerwehr ist innerhalb ihres Gemeindegebiets eine Gemeindefeuerwehr.
2 Stützpunktfeuerwehren sind die Gemeindefeuerwehren Amriswil, Arbon, Bischofs - zell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Romanshorn, Steckborn und Weinfelden.

§ 17 Zusatzaufgaben

1 Für die Nationalstrassen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden zuständig.
2 Für die Seeölwehr sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn zuständig.
3 Für die Chemiewehr ist die Feuerwehr der Politischen Gemeinde Weinfelden zu - ständig.
4 Für Einsätze auf Bahnanlagen sind die Feuerwehren der Politischen Gemeinden Münchwilen, Romanshorn und Weinfelden zuständig.
5 Das Departement für Justiz und Sicherheit kann einzelnen Feuerwehren weitere Zusatzaufgaben zuweisen.

§ 18 Zusammenarbeit

1 Die Politischen Gemeinden können die Feuerwehraufgaben gemeinsam mittels Zweckverbänden oder vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Politischen Gemeinden erfüllen.

§ 19 Stützpunktgebiet

1 Jede Politische Gemeinde wird einem Stützpunkt zugeteilt.
2 Die Zuteilung sowie die Ausnahmen für einzelne Ortsteile sind in Anhang 1 festge - legt.
3 Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Feuerwehrorganisationen Vereinba - rungen treffen, sofern eine kantonale Lösung nicht zweckdienlich ist.

§ 20 Führung

1 Als Kommandantin oder Kommandant einer Feuerwehr sowie als deren Stellver - tretung sind Offiziere wählbar, die über die Kommandantengrundausbildung verfü - gen.

§ 21 Organisation und Ausrüstung

1 Die Feuerwehren sind gemäss Weisung des Departementes für Justiz und Sicher - heit unter Berücksichtigung ihrer Zusatzaufgaben zu organisieren und auszurüsten.
4.2 Feuerwehrinspektorat

§ 22 Aufgaben

1 Das Feuerwehrinspektorat koordiniert die Zusammenarbeit der Feuerwehren und der betroffenen Amtsstellen.
2 Es ist zuständig für die kantonale Feuerwehrplanung, insbesondere für die Organi - sation der Feuerwehren, die Ausrüstung der Stützpunkt- und Gemeindefeuerwehren, die Ausbildung der Feuerwehrleute und die Beschaffung des zweckmässigen Materi - als.
3 Das Feuerwehrinspektorat und seine Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexper - ten beraten die Politischen Gemeinden in allen Belangen der Feuerwehr.
4 Das Feuerwehrinspektorat hat Weisungsbefugnis.

§ 23 Inspektion

1 Die Inspektion der Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrinspektorat und den von ihm bezeichneten Feuerwehrexpertinnen und Feuerwehrexperten.
2 Die Inspektion umfasst die periodische Prüfung der Organisation, Führung, Ausbil - dung, Löschmittel und Geräte, der Ausrüstung, der Alarm- und Einsatzbereitschaft sowie weiterer Belange der Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren.

§ 24 Aus- und Weiterbildung

1 Die Gebäudeversicherung setzt nach Rücksprache mit dem Feuerwehrverband Thurgau die Ausbildungsziele der kantonalen Kurse fest und inspiziert diese.
2 Es werden insbesondere folgende kantonale Grund- und Spezialistenkurse angebo - ten und durchgeführt:
1. Unteroffizierskurse;
2. Offizierskurse;
3. Kommandokurse;
4. Einsatzleiterkurse;
5. Fachkurse für Spezialistinnen und Spezialisten;
6. Kurse zur Instruktorenausbildung;
7. Atemschutzkurse;
8. Öl- und Chemiewehrkurse;
9. Kurse für Strassen-, Tunnel- und Bahnrettung;
10. Weiterbildungskurse für die oben genannten Bereiche.
3 Das Kursangebot kann erweitert oder angepasst werden.

§ 25 Alarmierung und Ausrüstung

1 Die Gebäudeversicherung umschreibt die Anforderungen, die das kantonale Alar - mierungssystem und die Alarmdispositive zu erfüllen haben.
2 Sie koordiniert gemeinsame Beschaffungsvorhaben für Feuerwehrfahrzeuge, Ge - rätschaften und Ausrüstung.
4.3 Feuerwehrpflicht, Feuerwehrdienst

§ 26 Feuerwehrpflicht für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Part -

ner
1 Die Feuerwehrpflicht für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner be - ginnt in dem Jahr, in dem die jüngere Partnerin oder der jüngere Partner in das Partner das Schlussalter der Feuerwehrpflicht erreicht.
2 Die Politischen Gemeinden können den freiwilligen Dienst ausserhalb der gesetzli - chen Feuerwehrpflicht regeln.

§ 27 Übungen

1 Jede Feuerwehr hat pro Kalenderjahr mindestens zehn Mannschafts-, vier Kader-, drei Offiziers- und sechs Atemschutzübungen sowie Übungen für Spezialistinnen und Spezialisten durchzuführen.
2 Die Stützpunktfeuerwehren führen zusätzlich zwei Stabsübungen und eine Offi - ziersübung durch.
3 Neu eingeteilte Feuerwehrangehörige können zu Zusatzübungen aufgeboten wer - den.
4 Die Betriebsfeuerwehren führen die Kaderübungen und mindestens eine Mann - schaftsübung gemeinsam mit der Gemeindefeuerwehr durch.
5 Der Übungsplan und das Rahmenprogramm sind jeweils im Dezember des Vorjah - res der Gebäudeversicherung zuzustellen.

§ 28 Einsatzplanung

1 Die Politischen Gemeinden haben insbesondere die Feuer-, Umwelt- und Elemen - targefahren in ihrem Einsatzgebiet zu beurteilen und den Risiken entsprechende Ein - satzpläne für die Feuerwehren zu erstellen.
2 Als besonders gefährdet gelten die unter § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebäude und An - lagen sowie Altstadtquartiere und abgelegene Gebäude.
3 Die Gemeinde passt die Einsatzpläne regelmässig an. Die Feuerwehren führen an - hand der Einsatzpläne Übungen durch.

§ 29 Schadenplatzorganisation

1 Die Einsatzleitung ist auf dem Schadenplatz für den Bereich Feuerwehr zuständig. Sie kann bei Bedarf Sachverständige anfordern. Die Einsatzleitung Feuerwehr ist Teil der Gesamteinsatzleitung.
2 Bei Grossereignissen ist nach Absprache mit der Gebäudeversicherung ein Mit - glied der Gruppe der Kantonalen Einsatzleiter Feuerwehr, Polizei und Sanität (KEL- Gruppe) aufzubieten.
3 Die Einsatzleitung kann die Räumung des Schadenplatzes anordnen, soweit dies für das vollständige Löschen des Feuers oder die Beseitigung von Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte notwendig ist.
4 Nach Abschluss des Feuerwehreinsatzes übergibt die Einsatzleitung die Verant - wortung über den Schadenplatz im Bereich Feuerwehr der Polizei oder an die für

§ 30 Beizug der Stützpunktfeuerwehr

1 Bei grösseren Schadenfällen ist unverzüglich die zugeteilte Stützpunktfeuerwehr zur Hilfeleistung aufzubieten.
2 Sie ist zu entlassen, sobald es die Einsatzlage erlaubt. Für den Nachdienst darf sie nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen sind nach Absprache mit dem Feuerwehrinspektorat möglich.

§ 31 Pflichten im Schadenfall

1 Die Feuerwehr hat ein Schadenfeuer vollständig zu löschen und darauf zu achten, dass keine unnötigen Schäden entstehen.
2 Sie hat den Schadenplatz abzusperren, die notwendigen Verkehrsumleitungen vor - zunehmen und die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen.
3 Gebäudeteile dürfen nur mit Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde und der Ge - bäudeversicherung abgebrochen werden.

§ 32 Einsatzbereitschaft

1 Die Feuerwehr hat nach jedem Einsatz für eine sofortige Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft zu sorgen.
2 Die Benützung von Feuerwehrmaterial zu sachfremden Zwecken darf die Einsatz - bereitschaft nicht beeinträchtigen.

§ 33 Schadenbericht

1 Über jeden Einsatz hat das zuständige Feuerwehrkommando der Politischen Gemeinde, der Gebäudeversicherung sowie den zuständigen kantonalen Ämtern in - nert Wochenfrist schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Der Bericht ist nach Weisung der Gebäudeversicherung elektronisch abzulegen.

§ 34 Einsatz bei Unruhen

1 Die Feuerwehr darf bei Unruhen nur zur Schadenbekämpfung eingesetzt werden.
5. Beiträge
5.1 Allgemeines

§ 35 Grundsatz

1 Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen und technischen Brandschutz, die Löschwasserversorgung und die Feuerwehren.

§ 36 Zuständigkeit

1 Über Beiträge bis zu Fr. 50'000 entscheidet die Gebäudeversicherung, über höhere Beiträge entscheidet das Departement für Justiz und Sicherheit.

§ 37 Finanzierung

1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge und die Verwaltungsaufwendungen für die Bereiche Feuerwehr und Brandschutz.
2 Zur Finanzierung stehen ihr insbesondere die zweckgebundenen Beiträge aus der Brandschutzabgabe und die Beiträge der Sachversicherer gemäss § 43 und § 44 des Gesetzes, die Beiträge des Bundes an die Schadenwehren und sonstige zweckgebun - dene Abgaben zur Verfügung.
5.2 Gesuche, Auszahlungsbegehren, Amortisation

§ 38 Gesuch

1 Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung bei der Gebäudeversicherung einzurei - chen.
2 Nicht berechtigte Kosten sind auszuweisen und abzuziehen.
3 Der Anspruch auf Beiträge entsteht mit der schriftlichen Zusicherung.

§ 39 Voraussetzungen

1 Beiträge können zugesichert werden, wenn Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Ge - räte oder Fahrzeuge dem bedarfsgerechten Feuerschutz dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und Weisungen der Gebäudeversicherung entsprechen.
2 Beiträge für den baulichen und technischen Brandschutz sowie die Löschwasser - versorgung werden nur für Gebäude und Anlagen ausgerichtet, die dem Ver - sicherungsobligatorium unterstehen.

§ 40 Bemessung

1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Nettokosten. Verkaufserlöse und Bei - träge Dritter sind angemessen anzurechnen.
2 Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für:
1. vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen;
2. Landkäufe und Umgebungsarbeiten;
3. Anschaffungen gebrauchter Geräte oder Einrichtungen, soweit sie nicht neu - wertig oder von der Gebäudeversicherung bereits subventioniert worden sind;
4. Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen;
5. Personal-, Betriebs-, Reparatur- und Unterhaltskosten.
3 Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.

§ 41 Auszahlung

1 Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Abnahme durch die Gebäudeversicherung und gegen Vorlage einer unterzeichneten Zusammenstellung der Abrechnung entspre - chend der Beitragszusicherung und unter Beilage der Rechnungskopien.
2 Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Notwendigkeit einer Abnahme.
3 Bei zugesicherten Beiträgen über Fr. 500'000 sind auf Antrag Teilzahlungen von maximal 80 % der anrechenbaren Kosten möglich.

§ 42 Verfall

1 Zusicherungen verfallen nach Ablauf von zwei Jahren.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist verlängert werden.

§ 43 Auflagen und Kontrollen

1 Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger oder deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haben Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeu - ge einwandfrei zu warten und dauernd betriebsbereit zu halten.
2 Die Gebäudeversicherung kann Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge jederzeit kontrollieren.

§ 44 Rückforderung

1 Beiträge können insbesondere dann zurückgefordert werden, wenn die Bedingun - gen der § 39 und § 43 nicht mehr erfüllt sind, umgangen wurden oder eine Veräusse - rung vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 erfolgt ist.

§ 45 Ersatzbeschaffung

1 Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit gemäss Anhang 2 wer - den die Beiträge anteilsmässig gekürzt.
2 In begründeten Fällen kann die Gebäudeversicherung von diesen Fristen abwei - chen.

§ 46 Besondere Fälle

1 Das Departement für Justiz und Sicherheit kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren.
2 Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungspro - grammen sind zu befristen.
3 Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden.
5.3 Beiträge an den vorbeugenden Brandschutz und die Löschwasserversorgung

§ 47 Vorbeugender Brandschutz

1 An Schutz- und Interventionsanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge aus - gerichtet:
1. für Brandmauern und Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude 40 %;
2. für automatische Brandmelde- oder Sprinkleranlagen 30 %;
3. für Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehraufzüge und andere Massnahmen bei Bestandesbauten, wenn sie wesentlich zur Verbesserung der Personen- und Gebäudesicherheit führen 30 %.

§ 48 Löschwasserversorgung

1 An Löschwasserversorgungsanlagen werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösun - gen, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Löschwasserbehälter, Löschweiher und ausgebaute Stauvor - richtungen 30 %;
2. für Neubau von Leitungen, Reservoiren, Fernsteuerungen und Pumpwerken, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen 15 %;
3. für den Ersatz der unter Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgeführten Lei - tungen und Einrichtungen, sofern eine Verbesserung der Löschwassersicherheit erreicht werden kann 10 %;
4. für mehrheitlich der Trink- und Brauchwasserversorgung die - nende Leitungen, Reservoire, Pumpwerke und Einrichtungen 7.5 %.
2 Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, der Qualitätssicherung dienende Anlagen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse, Lei - tungsprovisorien, Unterhaltsarbeiten und Einkaufssummen.
5.4 Beiträge an die Feuerwehren

§ 49 Feuerwehrdepot

1 Feuerwehrdepots sind beitragsberechtigt, wenn sie dem kantonalen Feuerwehrkon - zept entsprechen und rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversiche - rung angemeldet wurden.
2 Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots beträgt 30 %.
3 Erstellen und betreiben mehrere Politische Gemeinden gemeinsam ein Feuerwehr - depot, kann pro beteiligte Gemeinde ein Zuschlag von 10 %, maximal jedoch 50 % beantragt werden.
4 Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist nur der Feuer - wehranteil beitragsberechtigt.
5 Die Gebäudeversicherung legt einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Ku - bikmeter fest und genehmigt vorgängig das Raumprogramm und die Inneneinrich - tung.

§ 50 Fahrzeuge

1 Beitragsberechtigt sind Feuerwehrfahrzeuge, die dem kantonalen Feuerwehrkon - zept entsprechen, rechtzeitig für die Investitionsplanung der Gebäudeversicherung angemeldet wurden und ausschliesslich Feuerwehrzwecken dienen.
2 Die Gebäudeversicherung
1. legt für einzelne Fahrzeugkategorien standardisierte Pflichtenhefte fest und definiert die Anforderungen bezüglich Gewichtsklasse, Motorisierung, techni - sche Ausstattung und Ausrüstung,
2. kann Höchstpreise je Fahrzeugkategorie definieren und
3. leistet Beiträge an die Kosten für wertvermehrende An-, Um- oder Aufbauten an bestehenden Fahrzeugen, sofern sie den Vorgaben der Pflichtenhefte ent - sprechen.

§ 51 Beitragssätze für Fahrzeuge

1 An die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen werden 30 % der berechtigten Kosten geleistet.
2 Beschaffen mehrere Politische Gemeinden, die ihre Aufgaben im Rahmen eines Zweckverbandes oder einer vertraglichen Zusammenarbeit erfüllen, gemeinsam Feuerwehrfahrzeuge, kann der ordentliche Subventionssatz pro beteiligte Gemeinde um 10 % bis maximal 50 % erhöht werden.
3 Verzichten die Politischen Gemeinden oder deren Feuerwehrorganisationen auf eine gemeinsame, durch die Gebäudeversicherung koordinierte Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, kann der ordentliche Beitragssatz um 10 % gekürzt werden.

§ 52 Fahrzeuge und Geräte für die Stützpunktfeuerwehren

1 Die Gebäudeversicherung stellt den Stützpunktfeuerwehren diejenigen Einsatzfahr - zeuge und Geräte zur Verfügung, die sie zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Auf - gaben benötigen.
2 Für diese Fahrzeuge und Geräte leistet die Gebäudeversicherung Beiträge an den Betrieb und den Unterhalt.
3 Das Departement für Justiz und Sicherheit regelt die Details in einer Weisung.

§ 53 Feuerwehrmaterial und Ausrüstung

1 Mannschaftsausrüstungen, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften sowie Alarm- und Übermittlungseinrichtungen werden durch einen Globalbeitrag abgegol - ten.
2 Der Globalbeitrag jeder Gemeinde wird gemäss der Formel in Anhang 3 berechnet.
3 Die Gebäudeversicherung legt die Summe der Globalbeiträge im Rahmen der Bud - getierung jährlich fest.

§ 54 Öl- und Chemiewehr

1 Beschaffungen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn sowie den kantonalen Chemiewehrstützpunkt Weinfelden werden durch den Kanton zu 90 % finanziert.
2 Die Betriebskosten und das Kleinmaterial für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die Chemiewehr je hälftig vom Kanton und der Gebäudeversi - cherung finanziert.

§ 55 Alarmierungssystem

1 Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für das kantonale Alarmierungssystem von Feuerwehr, Polizei und Sanität.
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Betrieb des Systems.
3 Die Betriebskosten werden gemäss den Nutzungsansprüchen der angeschlossenen Organisationen verteilt.
4 Die Politischen Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und für die wieder - kehrenden Gebühren. Diese werden von der Gebäudeversicherung als Pauschale pro angeschlossene Teilnehmerinnen und Teilnehmer festgelegt und verrechnet.

§ 56 Ausbildung

1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Kosten für die Schulung, Verwaltung, Verpflegung und sofern notwendig die Beherbergung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer der vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigten Feuer - wehrkurse.
2 Die zuständige Feuerwehrorganisation der Politischen Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmerin - nen und Kursteilnehmer.

§ 57 Versicherung

1 Die Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherungsprämien für die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes und der Feuerwehrkoordination Schweiz.

§ 58 Einsatzkosten

1 Die Einsatzkosten im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den § 19 und § 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung
1 ) trägt die Politische Gemeinde.
2 Die Einsatzkosten der Betriebsfeuerwehren gehen zu Lasten des Betriebes. Einsät - ze ausserhalb des Betriebes trägt die Politische Gemeinde.
3 Die Verrechnungsansätze sind im Anhang 4 geregelt.

§ 59 Ausnahmen, Entschädigung

1 Die Einsatzkosten bei anderen Schadenfällen, insbesondere bei Auto-, Öl- und Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit die Verursa - cherin oder der Verursacher nicht belangt werden können.
2 Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung, sofern es sich nicht um Fahrzeu - ge und Geräte handelt, die in ihrem Eigentum stehen.
6. Schlussbestimmungen

§ 60 Bestehende Gebäude und Anlagen

1 Gebäude und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuer - schutz und dieser Verordnung errichtet worden sind, müssen den neuen Bestimmun - gen angepasst werden, wenn eine besondere Gefahr besteht.
1) RB 956.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.11.2020 01.01.2021 Erstfassung 48/2020
Anhang 1 Zuteilung von Gemeinden und Ortsteilen zu den Feuerwehr- stützpunkten (§ 19) Amriswil Erlen Hefenhofen/Sommeri Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und Rutishausen Ortsteil Wiesental Arbon Egnach (ohne Ortsteil Wiesental) Roggwil Bischofszell Hauptwil-Gottshaus Hohentannen Kradolf -Schönenberg Zihlschlacht -Sitterdorf Ortsteil Götighofen Diessenhofen (mit Basadingen- Schlattingen) Schlatt Frauenfeld Aadorf Felben -Wellhausen/Hüttlingen Gachnang Herdern Matzingen Müllheim/Pfyn Stettfurt Thundorf Thur -Seebach Kreuzlingen (mit Bottighofen) Altnau Ermatingen Güttingen Lengwil Kemmental (ohne Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen)
Langrickenbach (ohne Ortsteile Dünnershaus, Eggethof, Neuhof, Neuhaus und Rutishausen) Tägerwilen/Gottlieben Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn Münchwilen Affeltrangen/Lommis (ohne Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil) Bettwiesen Bichelsee-Balterswil Eschlikon Fischingen Sirnach (ohne Ortsteil Busswil) Tobel Wängi Romanshorn Dozwil/Kesswil/Uttwil Salmsach Steckborn Berlingen Homburg Mammern Raperswilen Salenstein Weinfelden Amlikon -Bissegg Berg (ohne Ortsteile Ast, Graltshausen und Lanzendorn) Birwinken Bürglen Bussnang Märstetten Schönholzerswilen Sulgen (ohne Ortsteil Götighofen) Wigoltingen Ortsteile Dotnacht und Hugelshofen Ortsteile Märwil und Buch bei Märwil
Ausserkantonale Stützpunkte Zugeteilte Gemeinden und Ortsteile Ossingen ZH Neunforn Stein am Rhein SH Eschenz Wagenhausen Wil SG (mit Rickenbach und Wilen TG) Braunau Wuppenau Ortstei l Busswil
Anhang 2 Amortisationszeiten (§ 45) Für Feuerwehrfahrzeuge und Geräte gelten folgende Amortisationszeiten: Tank und Löschfahrzeuge 25 Jahre Drehleiter - und Hubrettungsfahrzeuge 25 Jahre Schlauchausleg e fahrzeuge 20 Jahre Atemschutz - , Einsatzleit - und Rü stfahrzeuge 20 Jahre Zug - und Personentransportfahrzeuge 15 Jahre Für den bauli chen und technischen Brandschutz gelten folgende Amortisations - zeiten: Brandmeldeanlagen 15 Jahre Sprinkleranlagen 20 Jahre
Anhang 3 Formel zur Berechnung des Globalbeitrags (§ 53) Der Globalbeitrag für Mannschaftsausrüstung, allgemeines Feuerwehrmaterial, Gerätschaften , Alarm - und Übermittlungseinrichtungen errechnet sich nach folgender Formel: 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ℎ퐺퐺푎푎퐺퐺 퐺퐺푝푝푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 = � 퐺퐺 −퐹퐹 푋푋 × 푌푌 � × ( 푋푋 + 퐹퐹 ) G = Gesamtpauschale Kanton Thurgau F = Total Funktionspauschale pro Gemeinde Y = Gewichtungsfaktor (1.1 bei Stützpunktfeuerwehr, 1.0 bei Orts feuerwehr) X = Gewichtungsfaktor Grösse der Gemeinde 푋푋 = 퐹퐹퐺퐺퐺퐺퐺퐺푝푝 퐹퐹퐺퐺ℎ푝푝퐺퐺퐺퐺 푟푟퐺퐺ℎ ö 푝푝퐺퐺 푟푟퐺퐺 퐺퐺푝푝푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 퐹퐹퐺퐺퐺퐺퐺퐺푝푝 퐹퐹퐺퐺ℎ 푝푝퐺퐺퐺퐺 푟푟퐺퐺ℎ ö 푝푝퐺퐺 푟푟퐺퐺 푇푇퐺퐺 + 퐵퐵퐺퐺퐵퐵 ö 푎푎푙푙퐺퐺푝푝퐺퐺퐺퐺푟푟 퐺퐺푝푝푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ö 푎푎푙푙퐺퐺푝푝퐺퐺퐺퐺푟푟 푇푇퐺퐺 + 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ä 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 퐺퐺푝푝푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ä 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 푇푇퐺퐺 + � 1 + � 푉푉퐺퐺푝푝퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ℎ퐺퐺푝푝퐺퐺퐺퐺푟푟퐺퐺퐹퐹퐺퐺푝푝퐺퐺 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ä 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 퐺퐺푝푝푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 − 푉푉퐺퐺푝푝퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ℎ퐺퐺푝푝퐺퐺퐺퐺푟푟퐺퐺퐹퐹퐺퐺푝푝퐺퐺 퐺퐺푎푎푎푎 퐺퐺푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ä 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 푇푇퐺퐺 퐴퐴퐺퐺퐴퐴퐺퐺 ℎ푎푎 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ä 퐺퐺퐺퐺퐺퐺 퐺퐺푝푝푝푝 퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺퐺 ��
Anhang 4 Verrechnungsansätze (§ 58) Die Entschädigungsansätze für Feuerwehreinsätze betragen je Stunde Einsatzzeit, Mindestverrechnung eine Stunde und jeweils auf die nächste ½ Stunde aufgerundet: Für den Sold der eingesetzten Personen 100% Für Löschmitte l und Verbrauchsmaterial 100% Autodrehleitern, Hubretter, Tanklöschfahrzeuge > 7.5 t Fr. 20 0 Weitere schwere Fahrzeuge Fr. 150 Feuerwehrfahrzeuge < 7.5 t Fr. 10 0 Feuerwehrfahrzeuge < 3.5 t Fr. 50 Je Stunde Laufzeit einer Motorspritze Fr. 40 Je Stun de Laufzeit einer Löschwasserpum pe (T yp 4 ) Fr. 100 Je Stunde Laufzeit eines Kleinlüfters Fr. 20 Je Stunde Laufzeit eines Grosslüfters (MGV) Fr. 60
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