Reglement für die Einbürgerungskommission (BaB 153.300)
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Reglement für die Einbürgerungskommission

Einbürgerungskommission: Reglement Reglement für die Einbürgerungskommission Vom 13. Mai 2014 (Stand 18. März 2019) Der Bürgerrat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 14 Abs. 2 Ziff. 9 sowie von § 16 der Gemeindeordnung der Bürgerge - meinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
1 ) für die Einbürgerungskommission folgendes Regle - ment:

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Einbürgerungskommission und ihre Tätigkeiten, soweit diese nicht schon durch übergeordnetes Recht geregelt sind.
2 Es enthält Bestimmungen - fung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung bei Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden.
2 )

§ 2 Geheimhaltungspflicht

1 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission erhalten zu den durch sie zu beurteilenden Bürger - rechtsbegehren Informationen über besonders schützenswerte Personendaten. Die Mitglieder der Ein - bürgerungskommission unterliegen deshalb bezüglich der Informationen über die einzelnen Einbürge - rungsgesuche der Geheimhaltungspflicht. Die übrigen Verhandlungen und Beschlüsse der Einbürge - rungskommission sind von den Mitgliedern bis zur Veröffentlichung vertraulich zu behandeln.
2 Die Mitglieder der Einbürgerungskommission haben dafür zu sorgen, dass die Gesuchsakten entspre - chend der Geheimhaltungspflicht sorgfältig aufbewahrt und verwendet werden. Die der Geheimhal - tung unterliegenden Unterlagen sind im Anschluss an die Sitzung, an der die entsprechenden Einbür - gerungsgesuche abschliessend behandelt werden, den Zentralen Diensten - ben. )

§ 3 Gesamteinbürgerungskommission

1 Die Gesamteinbürgerungskommission besteht aus allen Mitgliedern der Einbürgerungskommission inklusive Präsidentin oder Präsident und Statthalterin oder Statthalter. Die Gesamteinbürgerungskom - mission teilt sich für die Behandlung von Einbürgerungsbegehren in mehrere Kammern auf.
4 )
2 Die Gesamteinbürgerungskommission behandelt grundsätzliche Einbürgerungsthemen sowie Einbür - gerungsgesuche mit Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung und besondere Einzelfälle.
3 Die Sitzungen der Gesamteinbürgerungskommission und der Kammern werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter einberufen und geleitet.
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4 Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Statthalterin oder des Statthalters oder einer Kammer der Einbürgerungskommission werden Einbürgerungsgesuche der Gesamteinbürgerungs - BaB .
2) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
3) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
4) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
5) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
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Einbürgerungskommission: Reglement

§ 3a

6 ) Gesprächsführung mit Prüfung der Integrationsvoraussetzungen
1 Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern führt mit allen ausländischen Bürger - rechtsbewerbenden ein Gespräch und überprüft dabei, ob diese mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind.

§ 3a

7 ) Prüfen der persönlichen Verhältnisse für Sprachnachweis und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1 Die Kammer des Präsidiums prüft für die Gesamteinbürgerungskommission Gesuche um Berück - sichtigung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung.
2 Ihre Prüfung stützt sie grundsätzlich auf die ihr vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Akten ab. Sie kann weitere Akten einfordern oder
3 Der Prüfungsentscheid wird Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.

§ 4 Entscheidungen der Einbürgerungskommission

1 Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern stellt dem Bürgerrat Antrag auf Auf - nahme ins Bürgerrecht, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder auf Ablehnung, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
8 )
2 In begründeten Fällen kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ein Ein - bürgerungsbegehren bis zu drei Jahre zurückstellen und Bürgerrechtsbewerbende danach zu einem zweiten Gespräch vorladen. Der Rückstellungsentscheid ist schriftlich und begründet mitzuteilen. Er enthält den Hinweis, dass die betroffenen Bürgerrechtsbewerbenden schriftlich eine anfechtbare, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bürgerrats verlangen können.
9 )
3 Sind für die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs zusätzliche Abklärungen notwendig, so kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ihren Entscheid aufschieben und den Zentralen Diensten einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilen. ) Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren und wird am 1. August 2014 wirksam. Eingefügt am 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
7) Eingefügt am 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
8) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
9) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
10) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 18. März 2019 (KB 13.03.2019)
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