Schulgesundheitsgesetz
                            Schulgesundheitsgesetz  Vom 17. Januar 2019 (Stand 1. August 2019)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63 Abs. 1 der Verfassung  des  Kantons  Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der schulgesundheitlichen Untersu  -  chungen und die Aufgaben der Schulärztinnen und Schulärzte an den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt eine möglichst frühe Erkennung gesundheitlicher Beeinträchti  -  gungen der Schülerinnen und Schüler und die Schaffung einer für das Lernen  günstigen Umgebung in der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten Schulen, welche Ausbil  -  dungen während der obligatorischen Schulzeit anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle übrigen öffentlichen und privaten Schulen, welche dem Bildungsge  -  setz unterstehen, gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die  schulgesundheitlichen Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz regelt ferner die Übernahme der Kosten der vom Bund ange  -  ordneten medizinischen Untersuchungen von angehenden Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Direktion
                            1  Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion («Direktion») vollzieht  dieses Gesetz, soweit dieses kein anderes Vollzugsorgan bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21.  März  2019. Mit Verfügung der  Landeskanzlei vom 25.  März  2019 für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übt die Aufsicht über die Schulärztinnen und Schulärzte sowie über die  Schulen beim Vollzug dieses Gesetzes aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  legt auf Antrag der Schulgesundheitskommission den Umfang und den  Ablauf der schulgesundheitlichen Untersuchungen sowie die Laufkarten  und Formulare fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wählt die Schulärztinnen und Schulärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schulgesundheitskommission, Wahl
                            1  Die Schulgesundheitskommission wird vom Regierungsrat auf eine Amtsperi  -  ode von 4  Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören mindestens 2  Ärztinnen oder Ärzte, je 1  Vertreterin  oder 1  Vertreter eines Schulrats, einer Schulleitung und der Gemeinden sowie  je 1  Vertreterin oder 1  Vertreter der für das Gesundheitswesen und der für die  Bildung zuständigen Direktion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission konstituiert sich selbst, wobei der Vorsitz von einer Ärztin  oder einem Arzt übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schulgesundheitskommission, Aufgaben
                            1  Die Schulgesundheitskommission hat insbesondere folgende Aufgaben im  Bereich Gesundheit in der Schule:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Antragstellung an die Direktion über den Umfang und den Ablauf der  schulgesundheitlichen Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Unterstützung und Beratung der Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgabe von Empfehlungen an die Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulleitungen und Schulräte, Aufgaben
                            1  Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Vorgaben  dieses Gesetzes an ihrer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   trifft   insbesondere   die   notwendigen   Massnahmen   zur   Sicherstellung  angemessener hygienischer Verhältnisse in den Schulhäusern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Schulrat   kontrolliert   die   Umsetzung   und   schlägt   der   Direktion   die  Schulärztinnen und Schulärzte zur Wahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den privaten Heimen und den Privatschulen werden die Aufgaben der  Schulleitung und des Schulrats sinngemäss von den entsprechenden Schullei  -  tungen und Organen der Trägerschaft wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schulärztinnen und Schulärzte, Wahl
                            1  Jede Schule verfügt über mindestens 1  Schulärztin oder 1  Schularzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulärztinnen und Schulärzte werden von der Direktion auf Antrag des  Schulrats gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar sind Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur Berufsausübung in  eigener fachlicher Verantwortung im Kanton oder in einem Nachbarkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schulärztinnen und Schulärzte, Aufgaben
                            1  Die Schulärztin oder der Schularzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  führt die schulgesundheitlichen Untersuchungen durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  steht der Schule für die Beratung in gesundheitlichen Fragen im Allgemei  -  nen sowie zu einzelnen Schülerinnen und Schülern im Besonderen zur  Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  trifft beim Auftreten ansteckender Krankheiten in Zusammenarbeit mit der  Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der Schulleitung die notwendi  -  gen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulgesundheitliche Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Untersuchungen
                            1  Die   schulgesundheitlichen   Untersuchungen   finden   beim   Schuleintritt   und  während der obligatorischen Schulzeit insgesamt dreimal statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Untersuchung des allgemeinen Gesundheitszustands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Beratung der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und  Schüler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Kontrolle des Impfstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Sekundarschule finden die Untersuchung des Gesundheitszustandes  und die Beratung nur auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsberechtigten können wählen, ob sie die Untersuchungen auf  eigene Kosten von einer Ärztin oder einem Arzt der eigenen Wahl mit Bewilli  -  gung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder von der  Schulärztin oder dem Schularzt durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen der Un  -  tersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Dokumentation, Schweigepflicht
                            1  Die Ärztin oder der Arzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dokumentiert das Ergebnis der Untersuchungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  teilt auffällige Befunde und allfällige Empfehlungen den Erziehungsbe  -  rechtigten beziehungsweise der Schülerin oder dem Schüler mit;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bestätigt die Durchführung der Untersuchungen gegenüber der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden der Schule, welche Daten der schulgesundheitlichen Un  -  tersuchungen bearbeiten, unterstehen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verantwortung der Erziehungsberechtigten
                            1  Bei auffälligen Befunden sind die Erziehungsberechtigten für weitere ärztliche  Abklärungen und Behandlungen sowie für deren Finanzierung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsberechtigten orientieren die Schule über Befunde, welche für  den Unterricht und die Schulveranstaltungen von Bedeutung sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schulträger
                            1  Der Schulträger übernimmt die Kosten der Schulärztinnen und Schulärzte für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die schulgesundheitlichen Untersuchungen, sofern diese nicht gemäss  §  9  Abs.  4 von den Erziehungsberechtigten getragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beratung der Schule in gesundheitlichen Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Aufwand beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Tarife und Abrechnungsmodalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulträger übernimmt die Kosten für die Sicherstellung der hygienischen  Verhältnisse in den Schulhäusern sowie für die notwendigen Massnahmen  beim Auftreten ansteckender Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ärztliche Untersuchungen von Lernenden
                            1  Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Bund angeordneten medizini  -  schen Eignungsuntersuchungen vor Beginn der beruflichen Grundbildung in  Betrieben im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Drucksachen
                            1  Der Kanton stellt die Drucksachen unentgeltlich zur Verfügung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtspflege
                            1  Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10  Tagen seit ihrer Eröff  -  nung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide der Direktion und des Schulrates kann  innert 10  Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben  werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2019  01.08.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.037  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.01.2019  01.08.2019  Erstfassung  GS 2019.037  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Schulgesundheitsgesetz  SGS  -Nr.  645  GS  -Nr.  2019.037  Erlassdatum  17. Januar 2019  In Kraft seit  1. August 2019  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:   Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2.  Lesung),    woselbst    weitere    Links    auf    die    entsprechende  Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an den Landrat und  das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. >  Mehr  Änderungen   /   Ergänzungen   /   Aufhebungen  (chronologisch  absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2019  2019.037  01.08.2019  LRV 2018-  589  , Totalrevision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.1996  32.718  01.08.1997  LRV 1996-  016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.1989  30.160  01.01.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.1982  28.159  01.01.1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.04.1979  27.203  14.04.1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.1978  26.804  01.07.1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.1973  25.391  1. Juli 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.1955  21.55  1. Mai 1956