Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften
Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften vom 14. August 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 19. Dezember 2017 1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung von Art. 109 ff. der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 2 als Gesetz: 3 I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften (1.)
Art. 1 Mitgliedschaft
1 Der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaft gehören Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen an, die: a) nach Massgabe ihres Bekenntnisses die von der Religionsgemeinschaft festge - legten Voraussetzungen an die Mitgliedschaft erfüllen; b) nicht ausdrücklich nach den von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vor - schriften ihren Austritt oder ihren Verzicht auf die Mitgliedschaft erklärt ha - ben.
2 Die Christkatholische Kirchgemeinde kann Einwohnerinnen und Einwohner christkatholischen Glaubens mit Wohnsitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Graubünden als Mitglieder aufnehmen, wenn diese Kantone die Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
1 ABl 2018, 270 ff.
2 sGS 111.1 .
3 Abgekürzt RGG. Vom Kantonsrat erlassen am 13. Juni 2018; nach unbenützter Referen - dumsfrist rechtsgültig geworden am 14. August 2018; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
3 Die Jüdische Gemeinde kann Einwohnerinnen und Einwohner jüdischen Glau - bens mit Wohnsitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Graubünden als Mitglieder aufnehmen, wenn diese Kantone die Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
Art. 2 Religiöse und gemischte Angelegenheiten
1 Die Besorgung der religiösen Angelegenheiten obliegt auf der Grundlage des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft den nach ihren Regeln zuständi - gen Behörden, Institutionen sowie Amtsträgerinnen und Amtsträgern.
2 Die Besorgung der gemischten Angelegenheiten obliegt den im jeweiligen Erlass über die Organisation nach Art. 111 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 4 be - zeichneten Behörden.
Art. 3 Vereinbarungen über das Bistum St.Gallen
1 Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl über Angelegenheiten, die das Bistum St.Gallen betreffen und nicht rein kirchlicher Natur sind, werden von Kanton und Katholischem Konfessionsteil abgeschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates und des Katholischen Kollegiums.
Art. 4 Zusammenarbeit von Kanton und Religionsgemeinschaft
1 Der Kanton und die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religions - gemeinschaft arbeiten nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften oder im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zusammen.
Art. 5 Verfahren an der Bürgerversammlung
1 Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein - schaften die Beschlussfassung an der Bürgerversammlung vorsehen und nicht eigene Vorschriften erlassen, wenden sie die Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 5 über das Verfahren an der Bürgerversammlung sachgemäss an.
4 sGS 111.1 .
5 sGS 151.2 .
Art. 5a * Wahlen und Abstimmungen an der Urne
1 Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemein - schaften nicht eigene Vorschriften erlassen, richten sich die Wahlen und Abstim - mungen im Katholischen Konfessionsteil und in der Evangelischen Kirche sachge - mäss nach den Vorschriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, in den Kirchgemeinden von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche sowie in der Christkatholischen Kirchgemeinde und in der Jüdischen Gemeinde sachgemäss nach den Vorschriften über die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden.
Art. 6 Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen unterer Instanzen einer Kirchgemeinde können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde weitergezogen werden.
2 Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer Kirchge - meinde sowie Verfügungen unterer Instanzen von Katholischem Konfessionsteil, Evangelischer Kirche, Christkatholischer Kirchgemeinde und Jüdischer Gemeinde können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde des Katholischen Konfes - sionsteils und der Evangelischen Kirche sowie der Christkatholischen Kirchge - meinde und der Jüdischen Gemeinde weitergezogen werden.
3 In personalrechtlichen Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen richten sich Voraussetzungen und Verfahren sachgemäss nach Art. 78 bis 88 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 6 . Für das Schlichtungsverfahren setzen die Religionsgemeinschaften eigene Schlichtungsstellen ein.
4 Für die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsge - meinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen An - stalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckver - bände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden, gelten die Verfahren für Kirchgemeinden nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sachgemäss.
5 Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz in Verwaltungs - streitsachen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965 7 .
6 sGS 143.1 .
7 sGS 951.1 .
II. Übergangsbestimmungen (2.)
Art. 7 Bestehende Erlasse über die Grundzüge der Organisation
1 Die vom Kantonsrat oder von der Regierung nach den Bestimmungen des Geset - zes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangeli - schen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923 8 , des Grossratsbeschlusses über die Is - raelitische Gemeinde St.Gallen vom 14. Januar 1993 9 und des Kantonsratsbe - schlusses über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen vom 17. Mai 1899 10 genehmigten Erlasse des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen Kirche sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde und der Jüdischen Gemeinde über die Grundzüge ihrer Organisation behalten nach Vollzugsbeginn dieses Er - lasses ihre Rechtsgültigkeit.
Art. 8 Hängige Beschwerden
1 Verfahren über Beschwerden nach Art. 7 des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom
25. Juni 1923 11 , die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der Regierung hängig sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
8 sGS 171.1 .
9 sGS 171.2 .
10 sGS 171.3 .
11 sGS 171.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 5a eingefügt 2019-001 05.12.2018 01.01.2019
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2018-062
05.12.2018 01.01.2019 Art. 5a eingefügt 2019-001
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