Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen
Gesundheitszentrum: Ordnung Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen Vom 17. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats sowie der Sachkommission für Gesundheit und Finanzfragen (GEF) folgende Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen:
§ 1 Grundsatz
1 Die Einwohnergemeinde Riehen sorgt für die Einrichtung und den Betrieb eines ambulanten Gesund - heitszentrums in Riehen mit Notfallabdeckung und ergänzendem stationären Angebot im Bereich der Betagten- und Krankenpflege.
§ 2 Vernetzung mit anderen Dienstleistungen
1 Das Gesundheitszentrum bildet Teil eines gut vernetzten Angebots von vielfältigen medizinischen und pflegerischen Dienstleistungen sowie Aktivitäten zur Gesundheitsförderung.
§ 3 Koordination mit dem Kanton
1 Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Koordination mit dem Kanton, namentlich was die akut - medizinische Spitalversorgung der Riehener Bevölkerung betrifft.
§ 4 Trägerschaft und Beiträge der Einwohnergemeinde
1 Die Einwohnergemeinde kann sich an der Trägerschaft des Gesundheitszentrums beteiligen.
2 Sie kann ferner Deckungsbeiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen des Gesundheitszentrums, wie beispielsweise erweiterte Öffnungszeiten, Notfallabdeckung oder Hausbesuche, gewähren. Das Nähere wird in einem Leistungsauftrag geregelt.
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Der Gemeinderat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement und bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung.
1 )
2 Mit dem Wirksamwerden dieser Ordnung wird die Ordnung für das Spital Riehen vom 29. Oktober
2008
2 ) aufgehoben. Publikation und Volksabstimmung Dieser Beschluss wird publiziert und den Stimmberechtigten mit der Empfehlung auf Verwerfung der
3 ) - zogen, so unterliegt die Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen dem Referendum.
1) Wirksam seit 1. 1. 2010.
2) RiE 332.400. (Titel und Datum redaktionell berichtigt.)
3) Angenommen in der Gemeindeabstimmung vom 6. 9. 2009.
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