Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe (635.4.2)
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Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe

Gesetz betreffend die Besteuerung der Schiffe vom 25.09.1974 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 16. April 1974; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Steuerbefugnis

1 Der Staat besteuert die Schiffshalter, die ihren Heimathafen im Kanton ha - ben, gemäss den Richtlinien des vorliegenden Gesetzes und des Tarifs in An - hang 1.
2 Der Hafen, in dem ein Schiff im Verlaufe der Benützungszeit während 30 aufeinanderfolgenden Tagen auf freiburgischem Gebiet angelegt ist, wird als Heimathafen betrachtet.
3 Das Gesetz über die direkten Kantonssteuern gilt sinngemäss.

Art. 1 bis Anpassung des Tarifs

1 Der Staatsrat ist befugt, den Tarif dem durchschnittlichen Jahresindex der Konsumentenpreise anzupassen, und zwar um einen Zehntel für eine Ände - rung des Indexes um 10 %.
2 Die Anpassung des Steuerbetrages erfolgt jeweils nur für einen oder mehre - re Zehntel. Sie tritt frühestens am 1. Januar jenes Jahres in Kraft, das demje - nigen folgt, in dem der Index einen Stand erreicht hat, der eine Anpassung um wenigstens einen Zehntel rechtfertigt.
3 Die im Tarif festgelegten Beträge entsprechen dem Stand des Referenzinde - xes vom Monat Januar 1991, nämlich 125,7 Punkte (Dezember 1982 = 100 Punkte).

Art. 2 Steuersubjekt

1 Die Steuer ist von jedem Schiffshalter zu entrichten.
2 Der Eigentümer haftet solidarisch mit dem Halter für die Bezahlung der Steuer.
3 ...

Art. 3 Steuerperiode

1 Die Steuer wird jedes Jahr für die Zeit vom 1. April bis 31. März des fol - genden Jahres erhoben.

Art. 4 Taxierung

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist für die Festsetzung der für jedes Schiff zu entrichtenden Steuer zuständig.
2 Es ist auch mit dem Steuerbezug beauftragt.

Art. 5 Zahlungsart

1 Die gesamte Steuer für die Schiffe ist am 1. April oder bei der Aushändi - gung der Betriebsbewilligung und der Kontrollnummer zu bezahlen.
2 Sie wird nicht zurückerstattet.

Art. 6 Nichtbezahlung der Steuer

1 Bei Nichtbezahlung der Steuer wird die Kontrollnummer annulliert.
2 Die Betriebsbewilligung wird entzogen.

Art. 7 Verjährung der Besteuerung und der Steuerforderung

1 Das Recht zur Besteuerung eines im Kanton angelegten Schiffes erlischt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Die Steuerforderung des Kantons gegenüber dem Schiffshalter und dem Eigentümer, ebenso wie die Rückerstattungsforderung des Halters für zuviel bezahlte Steuern, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die Steuer- oder Rückerstattungsforderung entstanden ist.

Art. 8 Wohnsitzwechsel

1 Die Schiffshalter sind verpflichtet, dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt innert 15 Tagen Wohnsitz- oder Anlegeortswechsel ihres Schiffes zu melden.

Art. 9 Schiffsabänderung

1 Jede Bootsänderung, die einen Steuertarifwechsel mit sich bringt, muss dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt mitgeteilt werden.

Art. 9a Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen, welche die Steuer festsetzen, kann innert dreissig Ta - gen bei der Behörde, welche die angefochtene Verfügung getroffen hat, Ein - sprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht an - fechtbar.

Art. 10 Strafbestimmungen

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50 bis 200 Franken bestraft.
2 Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

Art. 11 Schlussbestimmung

1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
1 ) A1 ANHANG 1 – Schiffssteuertarif (Art. 1 und 1 bis ) Art. A1-1
1 Die jährliche Schiffssteuer wird wie folgt Festgelegt:
1. Ruderboote mit einer offiziellen Kennzeichnung: Fr. 31.00
2. Segelschiffe:
a) mit einer maximalen Segelfläche von 15 m², ohne Motor: Fr. 31.00
b) mit mehr als 15 m² Segelfläche, ohne Motor: Fr. 48.50
c) mit einer maximalen Segelfläche von 15 m², mit Motor: Fr. 60.50
d) mit mehr als 15 m² Segelfläche, mit Motor: d1) bis 1000 kg Gesamtgewicht: Fr. 109.00 d2) Zuschlag bei einem Gesamtgewicht von mehr als 1000 kg, pro Voll- oder Teil-kW: Fr. 12.50
3. Motorschiffe:
a) bis 8 kW effektive Motorleistung: Fr. 60.50
b) Zuschlag pro Voll- oder Teil-kW: Fr. 12.50
4. Schleppkähne, mit oder ohne Motor:
a) bis 10 Tonnen Nutzlast: Fr. 230.00
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1975 (StRB 29.10.1974).
b) Zuschlag pro Voll- oder Teil-Tonne: Fr. 6.00
5. Schlepper, Schubschiffe, schwimmende Geräte (Bagger, Hebeböcke, Kräne usw.): Fr. 230.00
6. Händlerschilder: Fr. 121.00
7. Boote von Berufsfischern: Fr. 48.50
8. Rettungsboote anerkannter Rettungsgesellschaften: –
2 Diese Beträge entsprechen einem Referenzindex von 152,2 Punkten (De - zember 1982 = 100 Punkte).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.09.1974 Erlass Grunderlass 01.01.1975 BL/AGS 1974 f 176 / d 179
06.02.1976 Art. 2 geändert 01.01.1976 BL/AGS 1976 f 59 / d 60
25.09.1991 Art. 9a eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
08.11.1991 Art. 1 bis eingefügt 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 625 / d 638
08.11.1991 Art. A1-1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 625 / d 638
21.12.1993 Art. A1-1 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 632 / d 622
18.09.1997 Art. 10 geändert 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383
06.06.2000 Art. 1 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
31.01.2006 Art. A1-1 geändert 01.01.2006 2006_008
06.10.2006 Art. 10 geändert 01.01.2007 2006_120
08.01.2008 Art. 9a geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.09.1974 01.01.1975 BL/AGS 1974 f 176 / d 179

Art. 1 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259

Art. 1 bis eingefügt 08.11.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 625 / d 638

Art. 2 geändert 06.02.1976 01.01.1976 BL/AGS 1976 f 59 / d 60

Art. 9a eingefügt 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 9a geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 10 geändert 18.09.1997 01.12.1998 BL/AGS 1997 f 376 / d 383

Art. 10 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 10 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. A1-1 geändert 08.11.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 625 / d 638 Art. A1-1 geändert 21.12.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 632 / d 622 Art. A1-1 geändert 31.01.2006 01.01.2006 2006_008
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