Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen (BeE 970.120)
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Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen

Kommunikationsnetz: Ordnung Ordnung über das Kommunikationsnetz (K-Netz) der Gemeinde Bettingen Vom 23. April 2002 (Stand 1. Oktober 2002) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen erlässt, auf Antrag des Gemeinderats, gestützt auf § 6 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohner - gemeinde Bettingen vom 12. November 1985 ) , folgende Ordnung:

§ 1 Zweck und Finanzierung

1 Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes und zur Vermittlung eines guten Fernseh- und Radio - empfanges erstellt die Gemeinde Bettingen ein Verteilernetz, welches an das K-Netz der Gemeinde Riehen angeschlossen wird.
2 Über das K-Netz wird eine eigene Betriebs- und Vermögensrechnung geführt. Die Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind durch die Anschlussbeiträge und Benützungsgebühren zu de - cken.

§ 2 Umfang des K-Netzes

1 Die Anlage umfasst – Anteil am K-Netz der Gemeinde Riehen – Verteilernetz, welches wenn möglich in die Allmend verlegt wird – Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels in das Gebäude – Verstärkeranlagen – Verbindungsleitung bis HUB-Riehen inkl. Verteilung im HUB.

§ 3 Bau, Betrieb und Verwaltung

1 Bau, Betrieb, Unterhalt und Verwaltung des der Gemeinde gehörenden K-Netzes ist Sache der Gemeinde.
2 Der Gemeinderat entscheidet entsprechend den Ausbaugrundlagen über die Ausbaufolge und die Li - nienführung des Verteilernetzes. Er vergibt die Erstellungsaufträge.

§ 4 Anschlussbegehren

1 Wer einen Hausanschluss an das Verteilernetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzurei - chen. Dieses Gesuch ist von der Liegenschaftseigentümerin oder vom Liegenschaftseigentümer oder dem für die Stockwerkeigentümergemeinschaft vertretungsberechtigten Organ zu stellen.
1 Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose oder Verstärker übernimmt die Gemeinde, sofern - stanz überschritten, gehen die Mehrkosten der Hauszuleitung zu Lasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Das Erstellen der Verteilleitungen ab Hausanschlussdose oder Verstärker innerhalb des Gebäudes ist Sache der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Der Gemeinderat schreibt die technischen Voraus - setzungen für die Hausinstallationen in der Anschlussbewilligung verbindlich vor.
1) BeE 111.100
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Kommunikationsnetz: Ordnung

§ 6 Durchleitungsrechte

1 Alle Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer erteilen grundsätzlich folgende Rechte unent - geltlich: – Kabel-Durchleitungsrecht für öffentliche Fernsehkabelanlagen – Recht zur Aufstellung von Verstärkereinheiten – Kabel-Durchleitungsrecht für den Anschluss von Drittliegenschaften, sofern ein solcher Anschluss zweckmässigerweise über das Grundstück der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszuführen ist.

§ 7 Zutrittsrecht

1 Den Beauftragten der Gemeinde und den von ihr ermächtigten Installateurinnen und Installateuren ist Zutritt zu den Räumen, in denen Verteiler- oder Verstärkeranlagen installiert sind, zu gewähren, damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Reparaturarbeiten vorgenommen werden können.

§ 8 Anschlussbeiträge

1 Zur Deckung der durch die Erstellung des K-Netzes entstehenden Kosten wird von den anschliessen - den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern ein einmaliger Grundbetrag pro Liegenschaft er - hoben.
2 Diese Beiträge werden mit dem Anschluss des Gebäudes an das Verteilernetz fällig.

§ 9 Benützungsgebühren

1 Zur Deckung der jährlich anfallenden Kosten für Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Amortisation des K-Netzes wird von jeder Abonnentin und jedem Abonnenten eine monatliche Benützungsgebühr erhoben.

§ 10 Festsetzung und Überprüfung der Gebühren

1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, in dem die Höhe des einmaligen Grundbeitrages, der einma - ligen Anschlussgebühr und der Benützungsgebühren festgelegt werden.

§ 11 Aufhebung

1 Bei Aufhebung des Anschlusses durch die Abonnentin oder den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren rückgefordert werden.

§ 12 Sonderfälle

1 Für besondere Objekte kann der Gemeinderat die festgesetzten Beiträge und Gebühren reduzieren.

§ 13 Kontrollrecht

1 Den mit der Gebührenkontrolle beauftragten Gemeindeorganen ist Zutritt zu den mit Anschlussdosen versehenen Räumen zu gewähren. - zes wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Gemeinschafts-Antennen- Anlage (GAA) für Fernsehen und Radio der Gemeinde Bettingen vom 4. August 1976 aufgehoben.
2) Wirksam seit 1. 10. 2002.
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