Submissionsverordnung (803.310)
CH - GR

Submissionsverordnung

Submissionsverordnung (SubV) Vom 25. Mai 2004 (Stand 1. Juli 2004) Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 des Submissionsgesetzes (SubG) vom 10. Februar
2004
1 ) und Art. 13 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) 2 ) von der Regierung erlassen am 25. Mai 2004
1. Geltungsbereich

Art. 1 Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben

1 Als Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben gelten insbesondere: a) öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentliche Aufgaben erfüllen. Ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die kommerzielle, industrielle oder religiöse Aufgaben wahr - nehmen; b) Private in denjenigen Bereichen, in denen sie sowohl von der öffentlichen Hand beherrscht werden als auch Aufträge vergeben, die im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben stehen.

Art. 2 Subventionierte Auftraggeber, erhebliche Beiträge

1 Auf Vergaben von subventionierten Auftraggebern sind die Submissionsvorschrif - ten des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches anzuwenden, wenn der Kanton Beiträge von mehr als 250 000 Franken an ein Beschaffungsvorhaben ausrichtet.
2 Von der Einhaltung der Submissionsvorschriften befreit sind ungeachtet der Bei - tragshöhe subventionierte Auftraggeber nach Artikel 6 Absatz 1 Litera b des Sub - missionsgesetzes
3 ) , welche ausschliesslich Kantonsbeiträge zum Zwecke des Ener - giesparens oder im Bereich der Wirtschaftsförderung, der Sport- und Kulturförde - rung oder der Denkmalpflege erhalten.
1) BR 803.300
2) BR 803.510
3) BR 803.300
2. Vergabeverfahren und besondere Anbieter

Art. 3 Freihändiges Verfahren, Ausnahmen

1 Ein Auftrag kann unabhängig vom Auftragswert im freihändigen Verfahren verge - ben werden, wenn: a) im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren keine Angebote eingereicht werden, oder kein Anbieter die Eignungskriterien erfüllt; b) im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren Angebote eingereicht wer - den, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anfor - derungen der Ausschreibung entsprechen; c) aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes des geistigen Eigentums nur ein Anbieter in Frage kommt und es keine angemessene Alternative gibt; d) die Einhaltung übergeordneter Grundsätze wie Geheimhaltung, Berufsgeheim - nis oder Schutz der Persönlichkeit sonst nicht möglich ist; e) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Beschaffung so dringlich wird, dass kein anderes Verfahren durchgeführt werden kann; f) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Wertes des ursprünglichen Auftrages ausmachen; g) Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil ein - zig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist; h) der Auftraggeber einen neuen gleichartigen Auftrag vergibt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen, selektiven oder Einladungsverfahren vergeben wurde. In der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen für den Grundauftrag muss darauf hingewiesen werden, dass für solche Folge - leistungen das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann; i) der Auftraggeber Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen beschafft, die auf sein Ersuchen im Rahmen eines For - schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden; j) der Auftraggeber im Voraus die Absicht bekannt gegeben hat, den Vertrag mit dem Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs abzu - schliessen; k) der Auftraggeber Güter an Warenbörsen beschafft; l) der Auftraggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gele - genheit zu einem Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Prei - sen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen.
2 Der Auftraggeber erstellt spätestens bei der Zuschlagserteilung über jeden in An - wendung dieser Ausnahmebestimmung freihändig vergebenen Auftrag einen Be - richt. Dieser enthält: a) Name des Auftraggebers; b) Wert und Art der getätigten Beschaffung; c) Name, Adresse und Herkunft des berücksichtigten Anbieters; d) Bestimmung gemäss Absatz 1 mit summarischer Begründung, nach welcher der Auftrag freihändig vergeben wurde.
3 Im Staatsvertragsbereich ist jede in Anwendung dieser Bestimmung erfolgte freihändige Vergabe mit den Angaben gemäss Artikel 23 Absatz 3 des Submissions - gesetzes
1 ) und einer Rechtsmittelbelehrung im kantonalen Amtsblatt zu veröffentli - chen.

Art. 4 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe

1 Planungswettbewerbe dienen dem Auftraggeber zur Evaluation verschiedener Lö - sungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, wirtschaftlicher, techni - scher oder ökologischer Hinsicht.
2 Planungswettbewerbe können zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen durchge - führt werden: a) mit Bezug auf allgemein umschriebene und abgegrenzte Aufgaben (Ideenwett - bewerb); b) mit Bezug auf klar umschriebene Aufgaben und zur Ermittlung von geeigne - ten Vertragspartnern, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).
3 Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungs - vorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.

Art. 5 Bauaufträge

1 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird bei der Vergabe von Bauauf - trägen zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe unterschieden.
2 Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die tragenden Elemente eines Bauwerkes. Die übrigen Arbeiten gehören zum Baunebengewerbe.

Art. 6 Berechnung des Auftragswertes

1. Allgemein
1 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Verga - bebestimmungen zu umgehen.
2 Bei der Berechnung des Auftragswertes wird jede Art der Vergütung, mit Ausnah - me der Mehrwertsteuer, berücksichtigt.
1) BR 803.300
3 Im Staatsvertragsbereich ist bei Bauaufträgen für die Ermittlung des Auftragswer - tes stets das Gesamtwerk zu berücksichtigen.
4 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich wird bei allen Auftragsarten der Wert jeden Auftrages separat bestimmt.

Art. 7 2. Besonderheiten

1 Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Einzelaufträge (Lose) unterteilt, berechnet sich der Auftragswert wie folgt: a) entweder der tatsächliche Gesamtwert der während der letzten zwölf Monate vergebenen wiederkehrenden Aufträge; b) oder der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge im Geschäftsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
2 Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massge - bend.
3 Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in der Form von Leasing, Miete oder Miet - kauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vorsehen, wird der Auftragswert wie folgt berechnet: a) bei Verträgen mit bestimmter Dauer der geschätzte Gesamtwert für die Lauf - zeit des Vertrages, soweit diese bis zu zwölf Monaten beträgt, oder der Ge - samtwert einschliesslich des geschätzten Restwertes, wenn die Laufzeit länger als zwölf Monate dauert; b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit die monatliche Rate multipliziert mit
48.

Art. 8 Mehrfachbewerbungen

1 Mehrfachbewerbungen eines Anbieters sind vorbehältlich einer anderen Regelung in den Ausschreibungsunterlagen nicht erlaubt.
3. Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

Art. 9 Ausschreibung

1. Form
1 Im offenen und selektiven Verfahren erfolgt die Ausschreibung von Aufträgen min - destens im kantonalen Amtsblatt.
2 Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Einladung zur Offertstellung durch direkte Mitteilung. Im freihändigen Verfahren kann dies form - los erfolgen.

Art. 10 2. Sprache

1 Nach Möglichkeit ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebietes Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
2 Im Staatsvertragsbereich muss der Ausschreibung eines geplanten Auftrages zu - sätzlich eine Zusammenfassung in französischer Sprache mit folgenden Angaben beigefügt werden: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Gegenstand und Umfang des Auftrages; c) Frist für den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder für die Angebotsabgabe; d) Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können.

Art. 11 3. Angaben

1 Die Ausschreibung enthält namentlich: a) Name und Anschrift des Auftraggebers; b) Verfahrensart und Hinweis, ob der Auftrag dem Staatsvertragsbereich unter - stellt ist; c) Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzli - che Leistungen oder Folgeaufträge; d) Ausführungs- oder Liefertermine; e) Ort und Zeitpunkt einer allfälligen Begehung; f) Adresse und Frist für die Einreichung eines Angebotes oder für die Einrei - chung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren; g) verlangter Vermerk (Stichwort); h) Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Bietergemeinschaften; i) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, wenn keine Ausschrei - bungsunterlagen abgegeben werden; j) Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander, wenn kei - ne Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden; k) Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Angebote; l) Bezugsstelle und Preis der Ausschreibungsunterlagen sowie allenfalls Ort und Dauer der Planauflagen; m) Sprache des Vergabeverfahrens und französische Zusammenfassung bei Auf - trägen im Staatsvertragsbereich; n) Rechtsmittelbelehrung.

Art. 12 Ausschreibungsunterlagen

1 Die Ausschreibungsunterlagen enthalten namentlich: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Gegenstand und Umfang des Auftrages; c) Ausführungs- oder Liefertermine; d) Ort und Zeitpunkt einer allfälligen Begehung;
e) Adresse und Frist für die Einreichung eines Angebotes oder für die Einrei - chung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren; f) Dauer der Verbindlichkeit des Angebotes; g) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise; h) Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer Bedeutung untereinander; i) besondere Bedingungen betreffend die Einreichung von Unternehmervarian - ten und Teilangeboten sowie die Bildung von Losen; j) die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die besonderen Bedingungen des Auftraggebers, die für den Auftrag gelten; k) Ort und Zeitpunkt der Öffnung der Angebote; l) Stelle, wo zusätzliche Auskünfte verlangt werden können.
2 Die Ausschreibungsunterlagen sollen die erforderlichen Angaben über alle Fakto - ren, welche die Preisberechnung bedingen, so vollständig enthalten, dass deren Be - deutung richtig beurteilt werden kann. Die Leistungen sind grundsätzlich in beson - deren Positionen aufzuführen, wobei sie möglichst objektiv und umfassend zu ermit - teln sind.

Art. 13 Technische Spezifikationen

1 Der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese werden: a) eher in Bezug auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion umschrie - ben; b) auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche fehlen, von den in der Schweiz verwendeten technischen Normen definiert.
2 Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder Han - delsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt, und so - fern in den Ausschreibungsunterlagen die Worte „oder gleichwertig“ hinzugefügt werden.
3 Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
4 Der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifi - kationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
4. Einreichung der Angebote

Art. 14 Fristen

1. Grundsatz
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung des Angebotes oder für die Einreichung des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren ist der Art und Komplexität des Auftrages, dem voraussichtlichen Ausmass von Untervergaben, der üblichen Ausarbeitungs- oder Produktionszeit sowie der Übermittlungs- oder Trans - portzeit Rechnung zu tragen, soweit es sich mit den angemessenen Bedürfnissen des Auftraggebers vereinbaren lässt.
2 Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter und ist diesen gleichzeitig be - kannt zu geben.
3 Angebote und Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren dürfen nach Ablauf der Frist nicht mehr angenommen und berücksichtigt werden.

Art. 15 2. Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich

1 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sollen die Fristen für die Einrei - chung eines Angebotes oder für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im se - lektiven Verfahren in der Regel nicht weniger als 20 Tage betragen.

Art. 16 3. Im Staatsvertragsbereich

1 Im Staatsvertragsbereich dürfen die Fristen nicht kürzer sein als: a) 40 Tage seit der Ausschreibung für die Einreichung eines Angebots im offenen Verfahren; b) 25 Tage seit der Ausschreibung für ein Gesuch um Teilnahme und 40 Tage seit der Einladung für die Einreichung eines Angebots im selektiven Verfahren.
2 Diese Fristen können im Staatsvertragsbereich in folgenden Fällen verkürzt wer - den: a) wenn eine besondere Anzeige innerhalb von 40 Tagen bis längstens 12 Mona - te im Voraus erfolgt ist, welche die Angaben gemäss Artikel 11 und den Hin - weis enthält, dass sich interessierte Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu melden haben und zusätzliche Auskünfte verlangen können; in diesem Fall kann die Frist unter der Voraussetzung, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines Angebots bleibt, auf in der Regel 24 Tage verkürzt werden, in keinem Fall jedoch auf weniger als 10 Tage; b) wenn es sich um eine zweite oder weitere Ausschreibung von Aufträgen wie - derkehrender Art handelt, bis auf 24 Tage; c) in dringlichen Fällen, welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Absatz 1 un - praktikabel machen, aber nicht auf weniger als 10 Tage.

Art. 17 Einreichung des Angebotes

1 Die Angebote sind mit einem Stempel einer schweizerischen Poststelle versehen einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann zusätzlich die persönliche Übergabe in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zulassen. In diesem Fall ist das Angebot der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle spätestens am letzten Tag der Eingabefrist und während den bekannt gegebenen Bürozeiten zu übergeben.
3 Die in den einzelnen Positionen verlangten Leistungen sind gemäss Ausschrei - bungsunterlagen zu offerieren und dürfen vom Anbieter nicht geändert werden.
4 Der Auftraggeber legt in den Ausschreibungsunterlagen fest, ob und unter welchen Bedingungen die Abgabe eines EDV-Ausdrucks in Papierform zulässig ist.
5 Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn: a) der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen zulässt; b) Gewähr für die Identität des Anbieters sowie die Vertraulichkeit des Angebo - tes besteht; c) die Unabänderlichkeit und Vollständigkeit des Angebotes gewährleistet ist.

Art. 18 Einreichung des Antrages auf Teilnahme

1 Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren ist innerhalb der Frist schriftlich und vollständig per Post oder, soweit der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder elektronischer Übermittlung einzureichen.

Art. 19 Entschädigung

1 Die Ausarbeitung der Angebote oder des Antrages auf Teilnahme im selektiven Verfahren erfolgt grundsätzlich ohne Vergütung.

Art. 20 Unternehmervarianten

1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Grundangebot Vorschläge für Varianten einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung oder in den Aus - schreibungsunterlagen beschränken oder ausschliessen.

Art. 21 Teilangebote

1 Der Auftraggeber kann Teilangebote zulassen. Er kündigt dies in der Ausschrei - bung oder in den Ausschreibungsunterlagen an.

Art. 22 Auskünfte

1 Der Auftraggeber beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungs - unterlagen, soweit diese Zusatzinformation für einzelne Anbieter nicht unzulässige Vorteile im weiteren Verfahren zur Folge haben.
2 Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen auch allen anderen mitgeteilt wer - den.
5. Öffnung und Prüfung der Angebote, Vertragsschluss

Art. 23 Öffnung und Protokoll

1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren, bis zum Öffnungstermin verschlossen bleiben.
2 Die Anbieter oder ihre Bevollmächtigten können der Öffnung beiwohnen.
3 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die Gesamtpreise der Angebote sowie allfälliger Unternehmervarianten oder Teilangebote festzuhalten.
4 Den Anbietern ist auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll zu gewähren.
5 Der Auftraggeber kann das Protokoll auch im Internet veröffentlichen, wenn er die - se Publikationsform in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.

Art. 24 Prüfung und Bereinigung

1 Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen.
2 Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden.
3 Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung.
4 Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

Art. 25 Erläuterungen

1 Der Auftraggeber kann von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen jedoch weder eine Änderung der Angebotsgrundlagen noch der offerierten Preise zur Folge haben.
2 Mündliche Erläuterungen werden vom Auftraggeber schriftlich festgehalten.

Art. 26 Ungewöhnlich niedriges Angebot

1 Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere ein - gereichte Angebote, so kann er beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbe - dingungen erfüllen kann.

Art. 27 Aufteilung des Auftrages

1 Der Auftraggeber kann den Auftrag nur dann und insoweit aufteilen, als er dies in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat oder vor der Vergabe das Einverständnis der betreffenden Anbieter eingeholt hat.

Art. 28 Akteneinsicht und Vertraulichkeit

1 Allen Anbietern ist spätestens nach Eröffnung des Zuschlages auf Verlangen Ein - sicht in die Vergabeakten zu gewähren.
2 Eingereichte Unterlagen müssen, soweit Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden.
3 Solche Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters oder ohne gesetz - liche Grundlage weder genutzt noch an Dritte weitergeleitet oder diesen zugänglich gemacht werden.
4 Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben die Durchführung von Rechtsvor - schriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die be - rechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann der Auftraggeber beschliessen, solche Informationen nicht weiterzugeben.

Art. 29 Archivierung

1 Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, sind die Vergabeakten wäh - rend dreier Jahre nach dem rechtsgültigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
2 Zu den Vergabeakten gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Offertöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) der Offertvergleich und Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; f) das berücksichtigte Angebot; g) Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge.

Art. 30 Vertragsabschluss

1 Der Vertrag mit dem Anbieter darf nach dem Zuschlag erst abgeschlossen werden, wenn die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist.
2 Wird einer Beschwerde von der Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung erteilt, so kann der Vertrag abgeschlossen werden.
3 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdein - stanz mit.
6. Schlussbestimmungen

Art. 31 Zuständiges Departement

1 Zuständiges Departement für den Vollzug der Submissionsvorschriften ist das De - partement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben: a) die Submissionsverordnung vom 23. Juni 1998 1 ) ; b) die Ausführungsbestimmungen vom 17. Dezember 1996 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25.
1994
2 )
.

Art. 33 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
1) AGS 1998, 4091
2) AGS 1997, 3800
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.05.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.05.2004 01.07.2004 Erstfassung -
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