Sozialhilfeordnung (BeE 890.510)
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Sozialhilfeordnung

Sozialhilfeordnung Sozialhilfeordnung Vom 24. April 2007 (Stand 1. Mai 2017) Die Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf §§ 24 sowie 27 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni
1 ) sowie § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016
2 ) ,
3 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sozialhilfeleistungen

1 Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bettingen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

§ 2 Gegenstand

1 Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Bettingen im Rah - men des Zusammenarbeitsvertrags betreffend «Leistungserbringung im Bereich Sozialhilfe» mit der Gemeinde Riehen
4 ) wahrgenommen. II. Rechtsmittelverfahren

§ 3 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat Bettingen ergriffen wer - den. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle Riehen anzumelden. Innert
30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

§ 4 Entscheid

1 Der Gemeinderat Bettingen holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhil - febeirats Riehen ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet. III. Ausführungs- und Schlussbestimmung

§ 5 Publikation und Wirksamkeit

1 Diese Ordnung wird publiziert. Sie wird am 1. Mai 2007 wirksam.
1) SG 890.100
2) BeE 111.100
3) Fassung vom 13. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (KB 07.01.2017)
4) BeE 890.500 / RiE 890.500.
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