Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen im Bereich der Sozialhilfe
Sozialhilfe: Vertrag mit Riehen Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen im Bereich der Sozialhilfe Vom 3. April 2007 (Stand 1. Mai 2007) Die Einwohnergemeinde Bettingen, vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Bettingen genannt, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, und die Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Riehen genannt, vereinbaren betreffend die Zusammenarbeit bei der Sozialhilfe was folgt:
§ 1 Zweck
1 Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben im Bereich Sozialhilfe auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden.
2 Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.
§ 2 Grundlagen
1 Mit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000
1 ) regelt der Kanton Basel-Stadt die Grund - lagen der Sozialhilfe und überträgt deren Organisation und Finanzierung auf die Einwohnergemein - den.
2 Die Einwohnergemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.
§ 3 Aufgaben
1 Bettingen überträgt folgende Aufgaben der Sozialhilfe für Personen mit Wohnsitz in Bettingen an Riehen: – Entgegennahme der Gesuche um Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe; – Abklärung der Anspruchsberechtigung der Gesuchstellenden; – Beratung und Unterstützung der Gesuchstellenden; – Förderung der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung durch Beratung und Motivation der Gesuchstellenden; – Berechnung und Festsetzung der Höhe des finanziellen Unterstützungsanspruchs gemäss den jeweils gültigen Unterstützungsrichtlinien des Kantons; – Verfügung des Unterstützungsanspruchs sowie Zustellung der Verfügungen an die Gesuchstellen - den; – Orientierung von Bettingen über eingereichte Rekurse von Gesuchstellenden mit Wohnsitz in Bettin - gen; – Vorbereiten der Rekursentscheide, allenfalls durch den Sozialhilfebeirat Riehen, zuhanden der Gemeinde Bettingen; – Einladung eines Mitglieds des Gemeinderats Bettingen zu den Sitzungen des Sozialhilfebeirats im Fall von Rekursen an den Gemeinderat Bettingen; – Vollzug der Rekursentscheide des Gemeinderats Bettingen;
1) SG 890.100 .
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Sozialhilfe: Vertrag mit Riehen – Unterstützung des Gemeinderats Bettingen bei einem Weiterzug der Entscheide durch die Gesuch - stellenden; – Meldung und Abrechnung gemäss Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
2 ) – jährliche Lieferung der Zahlen an das Bundesamt für Statistik; – Abklären und Einfordern von Verwandtenunterstützungen; – Einfordern von möglichen Rückerstattungen; – Alimenteninkasso; – separat geführte Buchhaltung für Gesuchstellende mit Wohnsitz in Bettingen; – Zahlungsverkehr mit Gesuchstellenden und Institutionen.
§ 4 Führen, Archivierung und Rückgabe der Akten
1 Während der Dauer dieses Vertrags ist Riehen zuständig für die vollständige Aktenführung der lau - fenden und abgeschlossenen Sozialhilfefälle.
2 Sozialhilfeakten, deren vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist während der Vertragsdauer abläuft, werden Bettingen zur Archivierung übergeben.
3 Nach Auflösung dieses Vertrags werden die bearbeiteten Personendaten an Bettingen zurückgegeben. Allfällige Kopien der Akten werden vernichtet.
§ 5 Information und Vernehmlassung
1 Riehen berichtet dem in Bettingen zuständigen Mitglied des Gemeinderats semesterweise über die Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen. Per Ende Kalenderjahr wird jeweils ein Jahresbericht zu Handen des Gemeinderats Bettingen abgegeben.
2 Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen, Reglemente und Weisungen des Gemein - derats Riehen, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe geändert oder neu erlassen werden, vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
§ 6 Anwendbarkeit der Sozialhilfeordnung und des Sozialhilfereglements der Gemeinde
Riehen
1 Die Sozialhilfeordnung der Gemeinde Riehen vom 27. Oktober 2004
3 ) findet mit Ausnahme des Re - kursverfahrens auch für die Gesuchstellenden aus Bettingen Anwendung.
2 Ebenso sind die Ausführungsbestimmungen des Sozialhilfereglements der Gemeinde Riehen
4 ) sinn - gemäss anwendbar.
3 Bei Rekursen von Gesuchstellenden aus Bettingen entscheidet der Gemeinderat Bettingen auf Antrag des Rechtsdienstes der Gemeinde Riehen, ob ein Rekurs vom Sozialhilfebeirat Riehen begutachtet werden soll, und veranlasst gegebenenfalls die unverzügliche Zustellung des Rekurses an den Sozial - hilfebeirat.
§ 7 Verrechnung der Leistungserbringung
1 Die von Riehen für die Sozialhilfe Bettingen erbrachten Leistungen werden von Bettingen vollum - fänglich vergütet. Grundlage dafür sind die Leistungserfassungen und Lohnverrechnungsansätze der zuständigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung Riehen sowie die Abrechnung der Sitzungsgel - der des Sozialhilfebeirats für die Behandlung von Bettinger Rekursfällen. Für die allgemeinen Infra - strukturkosten der Gemeindeverwaltung Riehen wird ein Zuschlag pro erfasste Arbeitsstunde in Rech - - den Verrechnungsansätze.
2 Die durch die Gemeindeverwaltung Riehen an Gesuchstellende aus Bettingen ausbezahlten Unter - stützungsleistungen werden Bettingen weiterverrechnet. Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich.
2) SR 851.1.
3) RiE 890.100.
4) RiE 890.110.
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Sozialhilfe: Vertrag mit Riehen
3 Die bei der Aufgabenübernahme notwendig werdenden Anpassungen im Buchhaltungsprogramm ge - hen zulasten von Bettingen.
§ 8 Beginn und Dauer des Vertrages
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Mai 2007 wirksam und wird fest abgeschlossen bis zum 31. Dezember 2008. Er erneuert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich ge - kündigt wird. Riehen, den 3. April 2007 Gemeinderat Riehen Der Präsident: Willi Fischer Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli Bettingen, den 3. April 2007 Gemeinderat Bettingen Der Präsident: Willi Bertschmann Der Gemeindeverwalter: i.V. Hanspeter Schlup Von der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt am 24. April 2007.
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