Gesetz über die Förderung der Ausbildung
1 Gesetz über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) Vom 16. Oktober 1968 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung, 1) beschliesst:
§ 1
1 der verfassungsmässi gen Möglichkeiten seinen Einwohnern zu jener beruf lichen, wissenschaftlichen und künstle- rischen Ausbildung, die ihre n Fähigkeiten entspricht.
2 a) für eine gründliche Aufklär ung über die Ausbildungsmöglichkeiten, b) für die individuelle Beratung a ller Schüler der Abschlussklassen, c) für eine ausreichende Erleichterung der Ausbildung – durch persönliche Beiträge, – durch Beiträge an Unterkunfts- und Verpflegungsstätten am Ausbildungsort.
§ 1a
2) Die in diesem Gesetz verwende ten Funktions-, Berufs- und Perso- nenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§ 2
1 sich ihr Wohnsitz im Kanton befin- det:
1) Fassung gemäss Ziff. II/3 des Schulgeset zes vom 11. Januar 2000, in Kraft seit
1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 333).
2) Eingefügt durch Ziff. II/3 des Schulgese tzes vom 11. Januar 2000, in Kraft seit
1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 333).
Grundsatz Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen Beitrags- berechtigte Personen
a) 1) Berufsschulen und der kantonalen Schulen, b) eingeschriebene Besucher von Ho schulen, Verkehrsschulen und ande ren der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung dienenden Schulen und Kursen, c) aus der gesetzlichen Schulpflicht entlassene Schüler ausserkantonaler Mittel- und Berufsschulen, die sie aus verkehrstechnischen, gesund- heitlichen oder erzieherischen Gründen besuchen, d) Berufstätige für ihre Umschulung.
2 Beiträge können auch geleistet werd en an ausserhalb des Kantons woh- nende Aargauer Bürger: a) für den Besuch aargauischer Lehranstalten, b) sofern ihr Wohnsitzkanton oder -staat keine oder ungenügende Bei- träge ausrichtet.
§ 3
Beiträge in Form von Stipendien und zinsfreien Studiendarlehen werden gewährt an die Ausbildungskosten, be stehend aus den Studiengeldern und -auslagen sowie den mit der Ausb ildung verbundenen besondern Lebens- haltungskosten.
§ 4
Bei der Bemessung der Beiträge si nd das Einkommen und Vermögen, die Familienverhältnisse und die Eignung des Beitragsberechtigten zu berücksichtigen.
§ 5
1 ... 2)
2 In diesem Rahmen sollen die staatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemeinden oder Privaten sowie mit allfälligen Studiendarlehen die Ausbildungskosten decken, die sie und ihre nächsten Angehörigen ohne unzumutbare Ein- schränkung nicht aufbringen können. Die hervorragende Eignung eines Bewerbers wird durch einen a ngemessenen Zuschlag anerkannt.
1) Fassung gemäss Ziff. II/3 des Schulgeset zes vom 11. Januar 2000, in Kraft seit
1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 333).
2) Aufgehoben durch § 2 Abs. 2 de s Dekretes über die Mindest- und Höchstansätze der Stipendien vom 14. März 1989, in Kraft seit 1. Juni 1989 (AGS Bd. 13 S. 42). r Stipendien
3
3 Zusprechung von Stipendien, welche über die Höchstbeträge hinaus- gehen.
4 Mittel- und Berufsschulen dürfen im Einzelfall keine höheren Beiträge ausgerichtet werden, als sie die Besu- cher aargauischer Schulen erhalten.
§ 6
Der Grosse Rat ist befugt, die Minde st- und Höchstansätze durch Verord- nung 1) an veränderte Verhältnisse anzupassen.
§ 7
1 tzlich können Studiendarlehen gewährt werden, für welche die selb en Bemessungsgrundsätze gelten.
2 falls die Voraussetzungen der Beitrag sberechtigung nicht in allen Teilen erfüllt sind.
§ 8
1 der vorbehandelnden Kommission von der Erziehungsdirektion 2) je für längstens ein Jahr zugesprochen.
2 Regierungsrat festzusetzenden Ter- minen beim Rektorat der betreffende n aargauischen Lehranstalt oder beim Erziehungsdepartement 3) einzureichen.
§ 9
1 richtet, nachdem die Ausweise übe r den Besuch der Schule oder des Kurses vorliegen.
2 5) kann die weitere Ausrichtung zugesprochener Beiträge wegen ungenügender Leistungen verweigern.
1) Heute: Dekret über die Mindest- und
14. März 1989, in Kraft seit 1. Juni 1989 (SAR 471.110).
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Fassung gemäss § 7 des Gesetzes über di e Festsetzung des Schuljahresbeginns auf den Spätsommer vom 23. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1988 (AGS Bd.
12 S. 525).
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Anpassung der Stipendien Studiendarlehen Zusprechung der Beiträge Ausrichtung der Beiträge
§ 10
1 Stipendien müssen nicht zurückb ezahlt werden. Freiwillige Rückzahlun- gen fallen in den allgemeinen Stipendienfonds.
2 Zur Rückgabe wird verpflichtet, wer Stipendien unter unwahren Anga- ben erwirkt hat.
§ 11
1 Studiendarlehen sind vom elften Jahr seit der ersten Auszahlung an in zehn Jahresraten zurückzuerstatten. Sie werden zur vorzeitigen Rückzah- lung gesamthaft fällig, wenn sie durch unwahre Angaben erwirkt werden oder wenn der Berechtigte in Konkurs fällt.
2 Die Erziehungsdirektion 1) kann nach billigem Ermessen die Rück- erstattung erlassen oder stunden.
3 Bei verspäteter Rückerstattung sind Studiendarlehen während der Säum- nis zu 5 % zu verzinsen.
§ 12
1 Stipendien und Darlehen werden dem allgemeinen Stipendienfonds entnommen.
2 Der Grosse Rat bewilligt alljährlich die erforderlichen Einlagen.
§ 13
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: § 3 des Gesetzes über die Leistungen des Staates
10. November 1919
2) , § 26 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes vom
12. Januar 1937 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, § 14
des Schulgesetzes vom 20. November 1940 und § 8 des Gesetzes über die landwirtschaftliche Berufsbildung vom 8. Oktober 1945.
§ 14
Der Regierungsrat bestimmt den Ze itpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt. Angenommen in der Volksabsti mmung vom 15. Dezember 1968. Inkrafttreten: 1. April 1969 3)
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) AGS Bd. 2 S. 200
3) RRB vom 3. April 1969 (AGS Bd. 7 S. 255).
5
Feedback