Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung (BeE 153.240)
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Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung

Kompetenzen der Behördenmitglieder: Reglement Reglement über die Kompetenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung Vom 27. Januar 2004 (Stand 8. Februar 2004) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf § 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. No - vember 1985
1 ) , beschliesst: I. Briefverkehr

§ 1

1 Korrespondenzen, die die Gemeinde nach aussen gegenüber Behörden, Firmen, Verbänden oder Pri - vaten verpflichten, sowie sämtliche Korrespondenzen im Namen des Gemeinderates sind von der Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalter im Rahmen der individuellen Finanzkompetenz zu unterzeichnen.
2 Bei Abwesenheit der genannten Zeichnungsbefugten sind deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im gleichen Umfang unterschriftsberechtigt.

§ 2

1 Korrespondenzen in Steuerfragen werden von der zuständigen Gemeinderätin oder vom zuständigen Gemeinderat und von der Ressortleiterin oder vom Ressortleiter Finanzen unterzeichnet.

§ 3

1 Ein Briefwechsel, der sich aus der Leitung eines Ressorts ergibt, kann von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalter oder von der direkt zuständigen Sachbearbeiterin oder vom direkt zu - ständigen Sachbearbeiter der Verwaltung im Rahmen seiner Kompetenzen geführt werden. Der Ein- und Ausgang des Briefverkehrs erfolgt über die Gemeindeverwaltung

§ 4

1 Die Korrespondenzen der Gemeindeverwaltung werden von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalter oder bei deren oder dessen Abwesenheit von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter einzeln unterzeichnet.
2 Korrespondenzen geringerer Bedeutung kann die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige II. Zahlungsverkehr

§ 5

1 Unter der Voraussetzung, dass die hierfür notwendigen Kredite von der Gemeindeversammlung be - willigt sind, werden eingehende einmalige Rechnungen, die die Einwohnergemeinde betreffen, wie oder vom Leiter Werkbetrieb
1) BeE 111.100
1
Kompetenzen der Behördenmitglieder: Reglement bis CHF 10'000 von der Gemeindeverwalterin oder vom Gemeindeverwalterin Verwaltungsangelegen - heiten bis CHF 20'000 von der zuständigen Ressortvorsteherin oder vom zuständigen Ressortvorsteher über CHF 20'000 von der Gemeindepräsidentin oder vom Gemeindepräsidenten und von der zuständi - gen Ressortvorsteherin oder vom zuständigen Ressortvorsteher.
2 Für wiederkehrende oder periodische Zahlungen und Leistungen, die die Einwohnergemeinde betref - fen, werden die in Abs. 1 genannten Limiten verdoppelt.
3 Alle ausgehenden Rechnungen werden von der direkt zuständigen Sachbearbeiterin oder vom direkt zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung im Rahmen ihrer respektive seiner Finanzkompetenz vi - siert.
4 Bei Abwesenheit der genannten Zeichnungsberechtigten sind deren Stellvertreterinnen oder Stellver - treter im gleichen Umfang visumsberechtigt.
5 Der Gemeinderat kann die obigen Beträge regelmässig einer Anpassung unterziehen. III. Aufträge

§ 6

1 Unter der Voraussetzung, dass die hierfür notwendigen Kredite von der Gemeindeversammlung be - willigt sind, werden für das Erteilen neuer Aufträge gegen Rechnungsstellung oder für direkt zu be - zahlende Leistungen die oben genannten Limiten halbiert.

§ 7

1 Überschreitet ein neu zu vergebender einmaliger Auftrag die Hälfte der individuellen Zahlungsbe - rechtigung, so muss für diesen eine Offerte eingeholt werden.
2 Für neu zu vergebende wiederkehrende Aufträge muss ab einem Viertel der individuellen Zahlungs - berechtigung eine Offerte eingeholt werden.
3 Bei Offerten müssen mindestens drei vergleichbare Anbieter berücksichtigt werden.
4 In der Regel ist die günstigste Offerte zu berücksichtigen. Ausnahmen sind nur beim Vorhandensein von wichtigen sachlichen Gründen möglich. IV. Wirksamkeit

§ 8

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Zeichnungsberechtigung der Behördenmitglieder und der Verwaltung der Einwohnergemeinde Bettingen (Zeichnungsberechtigungs-Reglement) vom 12. Oktober 1999 aufge - hoben.
2) Wirksam seit 8. 2. 2004.
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