Reglement für die Verwalterin oder den Verwalter der Einwohnergemeinde Bettingen
Gemeindeverwalterin oder -verwalter: Reglement Reglement für die Verwalterin oder den Verwalter der Einwohnergemeinde Bettingen Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Juli 2011) Der Gemeinderat Bettingen, gestützt auf § 49 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. No - vember 1985
1 ) , beschliesst: I. Wählbarkeit
§ 1
1 Wählbar sind stimmberechtigte Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit persönlicher Eignung und angemessener fachlicher Ausbildung.
2 Wahlbehörde ist der Gemeinderat.
3 Jede neu geschaffene oder frei werdende Stelle ist auszuschreiben. II. Anstellungsbedingungen
§ 2
1 Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Ent - löhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen (Personalordnung)
2 ) vom 19. November 1985. III. Aufgaben und Grundsätze
§ 3 Grundsätze
1 Die Gemeindeverwalterin bzw. der Gemeindeverwalter nimmt alle Aufgaben wahr, die in der Gemeindeordnung oder in kantonalen Gesetzen der Gemeindeverwaltung übertragen sind oder die ihr oder ihm durch einen kommunalen Erlass übertragen werden.
2 Sie oder er übt die Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzesmässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit aus.
3 Sie oder er berücksichtigt bei der Erfüllung der Aufgaben wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte und wahrt die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen.
4 Sie oder er erteilt Auskünfte und berät die Bevölkerung im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der
5 Sie oder er ist zu Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder ge - mäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendi - gung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
§ 4 Verwaltung
1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht der gesamten Gemeindeverwaltung vor.
1) BeE 111.100
2) BeE 162.100.
1
Gemeindeverwalterin oder -verwalter: Reglement
2 Sie oder er ist insbesondere zuständig für: die Überwachung der Geschäfte und Tätigkeiten der Gemeindeverwaltung in Zusammenar - beit mit der jeweiligen Ressortleitung; den Einsatz der Mitarbeitenden; die Führung und Betreuung des Personals; die Abfassung des jährlichen Verwaltungsberichtes; die Aufsicht über das Gemeindearchiv; den Erlass amtlicher Publikationen; die Vornahme amtlicher Beglaubigungen nach § 230 des Einführungsgesetzes zum Schwei - zerischen Zivilgesetzbuch; die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Kommunikationskonzept vom 9. Oktober 2007.
§ 5 Aussendienst
1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht dem Aussendienst der Gemeinde vor.
2 In den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwalterin oder des Gemeindeverwalters fallen insbe - sondere: die Überwachung der Geschäfte, Pendenzen und Tätigkeiten des Aussendienstes in Zusam - menarbeit mit den jeweiligen Ressortleiterinnen und -leitern; die Öffentlichkeitsarbeit gemäss Kommunikationskonzept vom 9. Oktober 2007.
§ 6
1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil. Ihr oder ihm obliegt die Protokollführung sowie die Geschäfts- und Pen - denzenkontrolle.
2 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter bereitet in Zusammenarbeit mit der Präsiden - tin oder dem Präsidenten die Sitzungen des Gemeinderates vor und ist für die notwendige Dokumenta - tion besorgt.
3 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter trifft die für den Vollzug der Gemeinderats - beschlüsse notwendigen Anordnungen und überwacht deren Durchführung.
§ 7 Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter führt das Protokoll der Gemeindeversamm - lungen.
2 Sie oder er besorgt die Publikation der von der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse.
§ 8 Zeichnungsberechtigung
1 Für die Zeichnungsberechtigung im Brief- und Zahlungsverkehr gilt das Reglement über die Kompe - tenzen der Behördenmitglieder und der Verwaltung vom 27. Januar 2004. IV. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. Juli 2011 wirksam.
3 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Verwalter und die Verwalterin der Einwohnergemeinde Bettingen vom
10. November 1987 aufgehoben.
3) Publiziert am 9. 7. 2011.
2
Feedback