Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Vollzugs von ökologischen Direktzahlungen
Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Vollzugs von ökologischen Direktzahlungen Vom 26. März 1997 (Stand 15. Mai 1997) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom
23. November 1977
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge für die Integrierte Produktion, den Biologischen Landbau, die Kontrollierte Freilandhaltung, die besonders tierfreundliche Stallhaltung und weitere Ma ssnahmen gemäss Verordnung über Beiträge für besondere Leistungen im Bereiche der Ökologie und der Nutztierhaltung in der Landwirtscha ft (Öko-Beitragsverordnung, OeBV) vom
24. Januar 1996
2 ) sowie die Vornahme der erforderlichen Kontrollen betragen zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– pro Betrieb und Beitragsjahr.
2 Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand. Massgebend sind insbesondere die Grösse und die Produk tionsvielfalt eines Betriebes.
3 Die Gebühren können mit den auszuric htenden Direktzahlungen verrechnet werden.
4 Wird das Gesuch vor der Durchführung der Kontrolle zurückgezogen oder gegenstandslos, kann die Gebühr hera bgesetzt oder erlassen werden.
1) SAR 661.110
2) AS 1996 1007; aufgehoben (AS 1999 295)
§ 2
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Sie tritt am 15. Mai
1997 in Kraft. Aarau, 26. März 1997 Regierungsrat Aargau Landammann B IRCHER Staatsschreiber P FIRTER
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